Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt: 9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers. 9.3 Verzögern sich der Versand, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang. 9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen. 9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller. 9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären. 9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. 9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt. 9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären. 9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache haben. 9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. 9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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Samples: Sales Contracts
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel der Lieferung1. Der Auftragnehmer gewährleistet, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtdass die Produkte und Werkleistungen bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Der Auftragnehmer gewährleistet ferner, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche dass die Produkte und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefernWerkleistungen den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Der Auftragnehmer stellt die SLK-Kliniken von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich innerhalb wegen der Verletzung dieser Vorschriften gegen die SLK-Kliniken geltend gemacht werden, es sei denn der Auftragnehmer hat die Verletzung dieser Vorschriften nicht zu vertreten. Über Bedenken, die der Auftragnehmer gegen die von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge den SLK-Kliniken gewünschte Ausführung eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter BauartAuftrags hat, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns sind die SLK-Kliniken unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersinformieren.
9.3 Verzögern sich 2. Die SLK-Kliniken sind bei Mängeln unbeschadet der Versandgesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Xxxx als Nacherfüllung unverzüglich die Aufstellung Beseitigung des Mangels (bei Lieferungen und Werkleistungen) oder die Inbetriebnahme ohne unser VerschuldenLieferung mangelfreier Produkte (bei Lieferungen) bzw. die Neuherstellung des Werks (bei Werkleistungen) durch den Auftragnehmer zu verlangen. Der Auftragnehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, so erlischt wenn die Haftung spätestens 18 Monate Produkte ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch entsprechend nach Gefahrübergangder Lieferung an einen anderen Ort als die von den SLK-Kliniken angegebene Anlieferadresse verbracht worden sind.
9.4 Für Zukaufteile 3. Die Bezahlung von noch nicht als mangelhaft erkannter Produkte oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung von noch nicht als mangelhaft erkannter Werkleistungen stellt keine Genehmigung der Lieferung oder Werkleistung und Haftung kein Verzicht auf Mängelansprüche durch die Gewährleistungs- SLK-Kliniken dar. Dies gilt bei Lieferungen auch für die Entgegennahme der Produkte und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehenderen Nachbestellung.
9.5 Von 4. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer für Mängel nach den durch gesetzlichen Vorschriften. Insbesondere das Recht auf Schadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
5. Weitergehende Garantien des Auftragnehmers bleiben unberührt.
6. Die Verjährungsfrist für die Nachbesserung Mängelansprüche der SLK-Kliniken beträgt 36 Monate ab Ablieferung (bei Lieferungen) bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweitab Abnahme (bei Werkleistungen). Sofern (a) die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder (b) es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder (c) es sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungenein Bauwerk besteht, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 MonateVerjährungsfrist fünf Jahre. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf Abweichend von den Sätzen 1 und 2 verjähren die Mängelansprüche in der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossengesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat; im Falle von Satz 2 tritt die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache haben.
9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührtdort bestimmten Frist ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel 20.1. Die Lieferantin übernimmt nur dann die Gewährleistung über die gelieferten Produkte, wenn die Lager- und Trocknungsempfehlungen gemäss Punkt 15 eingehalten worden sind.
20.2. Die allgemeine Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Produktionsdatum. Die Gewährleis- tung durch die Lieferantin setzt fristgerechte Erfüllung der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:vereinbarten Zahlungsbedingungen durch den Kunden voraus.
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, 20.3. Ab Produktionsdatum garantiert die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb Lieferantin eine Lötbarkeit von 12 Monaten) Monaten für chemisch Ni/Au, Ni/Pd/Au und HAL. Bei allen anderen Oberflächen gelten 6 Monate.
20.4. Bei Flex- und Starrflex-Leiterplatten garantiert die Lieferantin eine maximale Verarbeitungszeit von 6 Monaten ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellenProduktionsdatum.
20.5. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferers.
9.3 Verzögern sich der VersandLieferantin verpflichtet sich, die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.
9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.
9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstandalle Teile, die nach- weisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden, auszubessern oder zu ersetzen. Die Frist für Das Recht auf Wandelung oder Minde- rung sowie die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um Geltendmachung von Schadenersatz ist ausgeschlossen. Sofern eine Liefe- rung trotz Ersatzlieferung bzw. Nachbesserung noch mit Mängeln behaftet ist, kann die Dauer Liefe- rantin die mangelhafte Lieferung gegen Rückgabe der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängertempfangenen Zahlungen zurückneh- men.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen20.6. Von der Mängelhaftung Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und WitterungsschädenSchäden infolge von Umständen, welche die Lieferantin nicht zu vertreten hat, insbesondere infolge natürlicher Abnützung, feh- lerhafter Angaben des Kunden, ungeeigneter Betriebsmittel, Missachtung von Betriebsvor- schriften, nicht sachgerechter Handhabung oder äusserer Gewalt.
20.7. Die Haftung der Lieferantin für Schäden an Drittgegenständen (z.B. an Komponenten in der Bestückung des Liefergegenstandes), die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalemsich aus dem Gebrauch, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschädender Verarbeitung, die auf Verbin- dung, Vermischung oder dem Einbau der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche SchädenLieferung ergeben, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache habenwerden ausdrücklich ausge- schlossen.
9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, 20.8. Durch geltend gemachte Mängel wird die Zahlungspflicht des Kunden nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2beeinflusst. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührtZurückhaltung oder Kürzung von Zahlungen wegen Beanstandungen ist nur mit ausdrückli- cher Zustimmung der Lieferantin gestattet.
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Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel 10.1 Der Lieferant gewährleistet, dass die Liefergegenstände den einschlägigen recht- lichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufs- genossenschaften und Fachverbänden (nachfolgend zusammen „anwendbares Recht“) entsprechen. Insbesondere müssen die Lieferungen unter Einhaltung der LieferungBestimmungen der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung ge- fährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS 2) sowie Art. 59 Abs. 1 und Art 33 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Registrierung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehörtBewertung, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche Zu- lassung und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) erfolgen. Sollte sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor im Status der Konformität mit dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel anwendbaren Rechtetwas ändern so ist uns PROTEC unverzüglich schriftlich zu meldeninformieren. Ersetzte Teile werden Eigentum Der Lieferant stellt PROTEC von sämtli- chen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung des Lieferersanwendbaren Rechts gegen PROTEC oder ihre Kunden geltend gemacht werden, es sei denn der Lie- ferant hat die Verletzung nicht zu vertreten.
9.3 Verzögern sich 10.2 Der Lieferant gewährleistet, beginnend mit dem Gefahrübergang, dass die Liefer- gegenstände frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Bei Mängeln ist PROTEC unbeschadet der Versandgesetzlichen Mängelansprüche berechtigt, nach eigener Xxxx als Nacherfüllung unverzüglich die Aufstellung Beseitigung des Mangels oder die Inbetriebnahme ohne unser VerschuldenLieferung mangelfreier Liefergegenstände durch den Lieferanten zu verlangen. Der Lieferant hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Dies gilt auch, so erlischt wenn die Haftung spätestens 18 Monate Liefergegenstände ihrem bestimmungsgemäßen Ge- brauch entsprechend nach Gefahrübergangder Lieferung an einen anderen Ort als die von PROTEC angegebene Lieferadresse verbracht worden sind.
9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung 10.3 Im Übrigen haftet der Lieferant für Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften. Ins- besondere das Recht auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehenSchadensersatz bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.5 Von den durch die Nachbesserung 10.4 Weitergehende Garantien des Lieferanten bleiben unberührt.
10.5 Die Nrn. 10.1 bis 10.4 gelten entsprechend für Werkleistungen.
10.6 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche von PROTEC beträgt 36 Monate ab Ab- lieferung (bei Lieferungen) bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweitab Abnahme (bei Werkleistungen). Sofern (a) die mangelhaften Liefergegenstände entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder (b) es sich um einen Mangel bei einem Bauwerk handelt oder (c) es sich um einen Mangel bei einem Werk handelt, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungenein Bauwerk besteht, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 MonateVerjährungsfrist fünf Jahre. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf Abweichend von den Sätzen 1 und 2 verjähren die Mängelansprüche in der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossengesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat; im Falle von Satz 2 tritt die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache haben.
9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, Ver- jährung jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührtdort bestimmten Frist ein.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Den Einkauf Und Die Beschaffung Von Leistungen
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel 7.1 Sämtliche die Ware betreffenden Angaben verstehen sich als bloße Beschaffenheitsangaben, es sei denn, besondere Eigenschaften bzw. eine Eignung zu be- stimmten Zwecken wurden ausdrücklich und schriftlich im Rahmen einer Garantie zugesichert.
7.2 Handelsübliche, materialbedingte oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität, Farbe oder De- sign stellen hiernach keinen Mangel dar.
7.3 Die Geltendmachung von Mängelansprüchen setzt die Einhaltung der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche gesetzlichen Untersuchungs- und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:Rüge- pflichten nach § 377 HGB durch den Käufer voraus.
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern7.4 Der Käufer ist verpflichtet, die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung Ware unverzüglich nach Anlieferung am vereinbarten Bestimmungsort bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauartim Falle der Selbstabholung, schlechter Materialien sofern dies nach ordnungs- gemäßem Geschäftsgang tunlich ist, bei ihrer Übernah- me auf Mängel zu überprüfen und hierbei zumindest stichprobenartig eine Qualitätskontrolle vorzunehmen.
7.5 Zeigt sich bei der Untersuchung oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist später ein Mangel der Ware so hat der Käufer uns diesen unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang des be- haupteten Mangels anzuzeigen. Seitens des Käufers ist Probematerial für die Mängelrüge bereitzuhalten und uns auf Anforderung zugänglich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferersmachen.
9.3 Verzögern sich 7.6 Kommt der VersandKäufer seinen Untersuchungs- und Rüge- pflichten nicht bzw. nicht fristgerecht nach, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel, d.h. sämtli- che Gewährleistungs-, Schadenersatz- und sonstigen Ansprüche des Käufers, ausgeschlossen.
7.7 Besteht ein von uns zu vertretender Mangel der Ware, sind wir nach unserer Xxxx zur Nacherfüllung durch Mangelbeseitigung oder durch Ersatzlieferung berech- tigt. Im Falle der Ersatzlieferung ist der Käufer dazu ver- pflichtet, uns die mangelhafte Ware nach den gesetzli- chen Vorschriften, d.h. im Originalzustand einschließlich Verpackung und Auszeichnung zurückzugeben.
7.8 Wir sind dazu berechtigt, die Aufstellung Nacherfüllung davon ab- hängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kauf- preis bezahlt. Der Käufer ist jedoch dazu berechtigt, von dem Kaufpreis einen im Verhältnis zum Mangel ange- messenen Teil zurückzubehalten.
7.9 Liegt tatsächlich ein Mangel vor, tragen wir die zur Man- gelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbeson- dere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Ist das Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers unbe- rechtigt, können wir die zum Zwecke der Mangelbeseiti- gung aufgewendeten Kosten ersetzt verlangen.
7.10 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschuldenverstreicht eine uns durch den Käufer zur Nacherfüllung gesetzte angemes- sene Frist fruchtlos, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.
9.4 Für Zukaufteile ist dieser dazu berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.
9.5 Von Kaufpreis zu mindern. Mängel an Teillieferungen berechtigen den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an Käufer je- doch nur dann von dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossenGesamtvertrag zurückzutreten, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässtdie übrigen Teillieferungen für ihn nachweislich nicht von Interesse sind. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei Der Rücktritt ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteileausgeschlos- sen, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache habennur ein unerheblicher Mangel vorliegt.
9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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Samples: Zahlungs Und Lieferbedingungen
Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für 2.2.1. Werden unsere Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Gebrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalteilen entsprechen, entfällt jeder Anspruch auf Gewährleistungen.
2.2.2. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Kunde die gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt auf Qualitäts- und Mengenangaben hin zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns diesen Mangel schriftlich anzuzeigen, andernfalls ist die Geltendmachung eines Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Der Kaufmann hat verdeckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelrüge. Den Kaufmann trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
2.2.3. Verbraucher haben die Xxxx, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn diese nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt. Bei Unternehmern leisten wir für Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern Ware zunächst nach unserer Xxxx Nacherfüllung durch Nachbesserung oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferersErsatzlieferung.
9.3 Verzögern sich der Versand, 2.2.4. Schlägt die Aufstellung oder die Inbetriebnahme ohne unser Verschulden, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergang.
9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung und Haftung auf die Gewährleistungs- und Haftungsansprüche, die uns diesbezüglich gegen den Vorlieferer zustehen.
9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Besteller.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wirdNacherfüllung fehl, kann der Kunde zunächst grundsätzlich nach seiner Xxxx die Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt), sowie Schadensersatz verlangen. Bei nur Minderung geltend machengeringfügigen Mängeln steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu. Erfolgt über das Ausmaß Wählt der Minderung keine EinigungKunde Schadensersatz, so kann der Kunde Wandlung erklärengelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 1.4 dieser AGB.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile2.2.5. Für Verbraucher beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Lieferung der neuen Ware, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach bei Lieferung von gebrauchter Ware beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Lieferung der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegenneuen Ware und wird bei der Lieferung von gebrauchter Ware ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen Körper und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und WitterungsschädenGesundheit, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung von uns, unseren Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache habenUnsere Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
9.11 Weitergehende Ansprüche2.2.6. Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit Anpreisungen oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter Werbung des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichernHerstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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Gewährleistung und Mängelhaftung. 9.1 Für Mängel Der Auftragnehmer hat die Sache frei von Sach- und Rechtsmängel zu verschaffen. Er steht dafür ein, dass sämtliche Lieferungen und von ihm erbrachte Leistungen im Zeitpunkt der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche und unbeschadet Abschnitt 10 wie folgt:
9.2 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich auszubessern oder neu zu liefern, die sich innerhalb von 18 Monaten (bei vollschichtigem Betrieb innerhalb von 12 Monaten) ab Lieferung bzw. Gefahrenübergang infolge eines vor Leistungserbringung dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes - Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und von Fachverbänden entsprechen und ihm bevorstehende Änderungen nicht bekannt sind. Dies gilt insbesondere wegen fehlerhafter Bauarthinsichtlich der in der EU, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung- als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellender Bundesrepublik Deutschland und am Sitz des Auftragnehmers geltenden Umweltschutzbestimmungen. Die Feststellung solcher Mängel ist Über ihm bekannte, bevorstehende Änderungen hat der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich zu meldenunterrichten. Ersetzte Teile werden Eigentum des LieferersEr übernimmt für seine Lieferungen und Leistungen die Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften.
9.2 Der Auftragnehmer haftet in dem Zeitraum von 36 Monaten ab Eingang der Lieferung bzw. erfolgreicher Abnahme bei uns für jede Mangelhaftigkeit, sofern auf Grund gesetzlicher Bestimmungen keine anderslautende Regelung gilt. Sollten Mängel auftreten, können wir wahlweise unter Setzung einer angemessen Frist verlangen, dass der Auftragnehmer den Mangel nachbessert oder Ersatz liefert. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist können wir mindern und bei erheblichen Mängeln vom Vertrag zurücktreten. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadenersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
9.3 Verzögern sich der VersandDer Auftragnehmer garantiert, dass die zu liefernden Waren aus einwandfreiem Material gefertigt und dass die Waren unseren Spezifikationen und sonstigen Angaben wie Normen, Typen und anderen Unterlagen entsprechen und vor dem Versand entsprechend geprüft werden. Wir verpflichten uns, die Aufstellung gelieferte Ware nach Anlieferung auf Qualitäts- und Quantitätsabweichungen stichprobenhaft zu untersuchen. Bei verpackten Waren erfolgt die qualitätsmäßige Überprüfung erst nach dem Auspacken zwecks anschließenden Einbaus, um den Schutz durch die Verpackung so lange wie möglich zu erhalten. Gleiches gilt, wenn Schutzvorrichtungen (z.B. Schutzfolien) auch nach dem Einbau auf der Ware verbleiben und erst kurz vor der Weiterverarbeitung entfernt werden. Bei offensichtlich beschädigter Verpackung erfolgt unverzüglich eine eingehende Untersuchung. Zeigt sich bei der Untersuchung ein Mangel oder tritt ein bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbarer Mangel später auf, ist die Inbetriebnahme ohne unser VerschuldenRüge rechtzeitig, so erlischt die Haftung spätestens 18 Monate nach Gefahrübergangwenn sie innerhalb von fünf Tagen ab Feststellung des Mangels beim Auftragnehmer eingeht. Vorgaben über Rügezeiten in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht akzeptiert. Die Verjährung ist vom Zugang der Mängelrüge bis zur Beseitigung des Mangels gehemmt.
9.4 Für Zukaufteile oder Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Gewährleistung Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden, -fehler bzw. -mangel verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Haftung auf die Gewährleistungs- Organisationsbereich gesetzt ist und Haftungsansprücheer im Außenverhältnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich im Zusammenhang mit einer von uns diesbezüglich gegen durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen werden wir den Vorlieferer zustehenAuftragnehmer – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm die Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.
9.5 Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Nebenkosten tragen wir Der Auftragnehmer verpflichtet sich, eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von € 5 Millionen pro Personenschaden/Sachschaden - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten für den Versand des Ersatzstückes sowie die Kosten des Ein- und Ausbaus in angemessenem Umfang. Die Kosten für den Rückversand des beanstandeten Teiles an unser jeweiliges Fertigungswerk und das Transportrisiko trägt der Bestellerpauschal - zu unterhalten.
9.6 Der Gewährleistungsumfang für Liefergegenstände außerhalb der Bundesrepublik Deutschland beschränkt sich auf solche Leistungen, die in einem Gewährleistungsfall am Ort des Grenzübertrittes entstanden wären.
9.7 Für Ersatzstücke und Ausbesserungen beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Monate. Sie läuft aber mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung an dem Liefergegenstand wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Betriebsunterbrechung verlängert.
9.8 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde Nachbesserungsarbeiten ohne unsere Einwilligung vornimmt oder durch Dritte vornehmen lässt. Sie entfällt auch dann, wenn uns der Kunde nicht in erforderlicher Weise Zeit und Gelegenheit für Nachbesserungsarbeiten gibt.
9.9 Falls die von uns durchzuführende Nachbesserung nicht mangelfrei ist oder überhaupt nicht erfolgt und auch nach Setzung und erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht mangelfrei oder überhaupt nicht vorgenommen wird, kann der Kunde zunächst nur Minderung geltend machen. Erfolgt über das Ausmaß der Minderung keine Einigung, so kann der Kunde Wandlung erklären.
9.10 Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Lieferteile, soweit diese infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen Verbrauch unterliegen, wie z.B. Dichtungen, Kupplungsteile, Antriebsriemen, Kohlebürsten bei Schleifringen, Drosselkegel, Membranen und andere Teile aus Materialien wie Gummi, Kunststoff, Leder, Pappe und ähnlichen Stoffen. Von der Mängelhaftung ausgeschlossen sind alle Korrosions- und Witterungsschäden, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen in normalem, anlagentypischem Ausmaß auftreten können; ferner Korrosions- und Witterungsschäden, die auf der nicht vorhersehbaren Zusammensetzung der einwirkenden Medien beruhen. Ferner bezieht sich die Mängelhaftung nicht auf solche Schäden, die in ungeeigneten Betriebsbedingungen und Einbauverhältnissen, unsachgemäßer Lagerung, unsachgemäßer Montage durch Dritte oder den Kunden selbst oder mangelhafte Wartung oder Behandlung ihre Ursache haben.
9.11 Weitergehende Ansprüche, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder schuldhaften Handlungen leitender Angestellter des Lieferers. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn gerade diese Zusicherung bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
9.12 Die dem Kunden zustehenden Gewährleistungsansprüche verjähren in 6 Monaten nach unverzüglicher schriftlicher Anzeige des Mangels, jedoch nicht vor Ablauf der Gewährleistungsfrist gemäss Abschnitt 9.2. Die Rechte des Kunden nach dem geltenden deutschen Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
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