Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft sind, kann SWISSLOG nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigert, dann stehen SWISSLOG die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung innerhalb einer von SWISSLOG gesetzten, angemes- senen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- sen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Liefe- ranten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung des Terminplans gegenüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG in Erfüllung ihrer Scha- densminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst be- seitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung des Lieferanten berührt wird. 2. Darüber hinaus hat der Lieferant SWISSLOG alle ihr im Zusam- menhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Handling-, Ein/Ausbau- und Reisekosten) zu ersetzen. 3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an SWISSLOG. Bei Lieferungen für die Serie und den Ersatzteilbe- darf beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den SWISSLOG-Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Abnahme durch SWISSLOG. Sofern zwischen SWISSLOG und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsge- genstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Mo- nate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleis- tungszeit 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstan- des zur Abnahme. Ansprüche von SWISSLOG, die innerhalb dieser Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühes- tens 6 Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist. 4. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konnten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei SWISSLOG schriftlich zu beantragen. 5. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar. 6. Wird SWISSLOG wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelun- gen oder -gesetze in Anspruch genommen, dann ist SWISSLOG berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlan- gen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzu- führen ist. Dieser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekos- ten sowie die Kosten einer vorsorglichen, nach objektiver Be- trachtung erforderlichen Rückrufaktion. 7. Die in dieser Ziffer XIV. vereinbarten Rechte von SWISSLOG gelten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder ver- traglichen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsan- sprüche ist der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände be- finden.
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Gewährleistung und Mängelhaftung. 1Arjo gewährleistet, dass die Geräte bei Lieferung (i) in materieller Hinsicht ihrer Beschreibung und der von Arjo veröffentlichten Spezifikation entsprechen, (ii) frei von Konstruktions-, Material- und Verarbeitungsfehlern und (iii) von zufriedenstellender Qualität sind. Sofern im Produktdatenblatt, Servicehandbuch oder in der entsprechenden Auftragsbestätigung (je nach Fall) für einen bestimmten Gerätetyp nichts anderes angegeben ist, beträgt der Gewährleistungszeitraum zwölf (12) Monate und beginnt mit dem Datum der Lieferung. Sofern die Installation und/oder Inbetriebnahme (falls erforderlich) der Geräte durch Arjo erfolgt: (i) erfolgt die Installation und/oder Inbetriebnahme in einem Zeitraum von bis zu 8 Wochen ab Lieferung der Geräte, beginnt der Gewährleistungszeitraum ab dem Datum der Fertigstellung der Installation oder ab dem Datum der Inbetriebnahme, falls dieses Datum später liegt, und (ii) erfolgt die Installation und/oder Inbetriebnahme mehr als acht Wochen nach der Lieferung, beginnt der Gewährleistungszeitraum in jedem Fall acht Wochen nach der Lieferung. Der Lieferant haftet Gewährleistungszeitraum für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft sind, kann SWISSLOG nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren Reparaturen oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigert, dann stehen SWISSLOG die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung innerhalb einer von SWISSLOG gesetzten, angemes- senen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- sen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung des Liefe- ranten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung des Terminplans gegenüber Ersatzteile beträgt zwölf (12) Monate ab dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG in Erfüllung ihrer Scha- densminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst be- seitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung des Lieferanten berührt wird.
2. Darüber hinaus hat der Lieferant SWISSLOG alle ihr im Zusam- menhang mit Datum der Reparatur oder des Austauschs, darf jedoch niemals über einen Zeitraum hinaus verlängert werden, welcher dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände entstandenen Gewährleistungszeitraum des ersetzten Originalartikels zuzüglich sechs (6) Monaten entspricht. Sofern der Originalartikel eine angegebene erwartete Lebensdauer von weniger als zwölf (12) Monaten aufweist, beträgt der Garantiezeitraum für Reparaturen oder Ersatzteile drei (3) Monate. Der Käufer kann defekte Geräte ablehnen und an Arjo zurücksenden, sofern die Geräte während des Gewährleistungszeitraums nicht dieser Klausel 8 entsprechen. Arjo repariert, ersetzt oder bietet nach eigenem Ermessen einen Preisnachlass an. Arjo steht somit freies Wahlrecht bezüglich Ersatz, Wandelung oder Minderung (Preisreduktion) zu. Arjo ist nicht verpflichtet, Reparaturen oder Austauschleistungen an anderen Orten als in seinen Räumlichkeiten durchzuführen. Der Käufer ist verpflichtet, die Demontage und Neuinstallation defekter Geräte auf eigenes Risiko und eigene Kosten (einschließlich Handling-durchzuführen. Sofern Arjo das Gerät installiert und ein Mangel in einer solchen Installation auftritt, Ein/Ausbau- besteht die einzige Verpflichtung von Arjo darin, diesen Mangel oder einen anderen Verstoß im Ermessen von Arjo durch Reparatur oder Wiederholung der entsprechenden Installation zu beheben. Der Käufer meldet Arjo den geltend gemachten Mangel schriftlich unverzüglich nach seinem Auftreten. Sofern der Käufer eine Nichtkonformität gemeldet hat und Reisekosten) kein Mangel festgestellt wird, den Arjo zu ersetzen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an SWISSLOG. Bei Lieferungen vertreten hat, ist Arjo berechtigt, Schadenersatz für die Serie Arbeit und den Ersatzteilbe- darf beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den SWISSLOG-Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Abnahme durch SWISSLOG. Sofern zwischen SWISSLOG und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsge- genstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Mo- nate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleis- tungszeit 36 Monate nach Bereitstellung des Liefergegenstan- des zur Abnahme. Ansprüche von SWISSLOGKosten, die innerhalb dieser Gewährleistungsfrist Arjo aufgrund der Mitteilung des Käufers entstanden sind, verjähren frühes- tens 6 Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch zu fordern. Die Verpflichtungen von Arjo aus der Gewährleistung gelten nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist.
4. Für Lieferteilefür Geräte, die während unbefugt verwendet, falsch oder unangemessen gelagert oder installiert, gewartet oder repariert wurden (sofern die Installation, Wartung oder Reparatur von anderen Personen als Arjo oder von Personen unter Arjos Aufsicht durchgeführt wurden oder bei Verwendung von Ersatzteilen, die nicht von Arjo geliefert wurden), Fahrlässigkeit, Unfall, Änderung, Missbrauch, Fehlanwendung, normalem Verschleiß oder wenn der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konntenKäufer die Geräte verwendet, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls bei SWISSLOG schriftlich zu beantragen.
5. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Mangel, wird vermutetnachdem er Arjo mitgeteilt hat, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6. Wird SWISSLOG wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelun- gen oder -gesetze in Anspruch genommen, dann ist SWISSLOG berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlan- gen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzu- führen ist. Dieser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekos- ten sowie die Kosten einer vorsorglichen, nach objektiver Be- trachtung erforderlichen Rückrufaktion.
7sie dieser Klausel 8 nicht entsprechen. Die in dieser Ziffer XIVKlausel 8 dargelegte Gewährleistung ist die einzige Gewährleistung oder Garantie von Arjo in Bezug auf die Geräte und es gelten keine anderen Gewährleistungen, Bedingungen, Zusicherungen oder Garantien jeglicher Art, weder gesetzlich noch benutzerdefiniert, schriftlich oder mündlich, ausdrücklich oder stillschweigend, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf jede stillschweigende Gewährleistung der Marktgängigkeit oder Eignung für einen bestimmten Zweck, Zustand oder Design oder die Übereinstimmung mit dem Muster. vereinbarten Rechte von SWISSLOG gelten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder ver- traglichen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsan- sprüche ist Um Zweifel auszuschließen, gilt die Gewährleistung in Bezug auf Einwegmaterial und -artikel nur insoweit, als die Verwendung der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände be- findenbetreffenden Geräte auf eine einmalige Verwendung beschränkt ist.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft mangel- haft sind, kann SWISSLOG nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten verlangenLieferanten ver- langen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände Vertragsgegenstände zu ersetzen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigertverwei- gert, dann stehen SWISSLOG die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur SelbstvornahmeSelbst- vornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung Gewährleistungsverpflich- tung innerhalb einer von SWISSLOG gesetzten, angemes- senen angemessenen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände vorliegenUmstände vorlie- gen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG die Vertragsgegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- senlassen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung Gewähr- leistungsverpflichtung des Liefe- rantenLieferanten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung Einhaltung des Terminplans gegenüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan Ter- minplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG in Erfüllung Er- füllung ihrer Scha- densminderungspflicht Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung Abstim- mung selbst be- seitigt beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung Gewähr- leistungsverpflichtung des Lieferanten berührt wird.
2. Darüber hinaus hat der Lieferant SWISSLOG alle ihr im Zusam- menhang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände Ver- tragsgegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Handling-Hand- ling-, Ein/Ausbau- und Reisekosten) zu ersetzen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an SWISSLOG. Bei Lieferungen für die Serie und den Ersatzteilbe- darf Ersatzteilbedarf beginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den SWISSLOG-Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Abnahme durch SWISSLOG. Sofern zwischen SWISSLOG und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsge- genstände Vertragsgegenstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen er- folgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Mo- nate Monate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden Verschul- den des Lieferanten, so beträgt die Gewährleis- tungszeit Gewährleistungszeit 36 Monate Mo- nate nach Bereitstellung des Liefergegenstan- des Liefergegenstandes zur Abnahme. Ansprüche von SWISSLOG, die innerhalb dieser Gewährleistungsfrist Gewährleistungs- frist entstanden sind, verjähren frühes- tens frühestens 6 Monate nach Entstehung Ent- stehung des Anspruchs, jedoch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist.
4. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konntenkonn- ten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte ge- lieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung Beendi- gung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls gegebenen- falls bei SWISSLOG schriftlich zu beantragen.
5. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden vor- handen war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6. Wird SWISSLOG wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder o- der wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelun- gen oder Produkthaftungsregelungen o- der -gesetze in Anspruch genommen, dann ist SWISSLOG berechtigtberech- tigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlan- genverlangen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzu- führen zurückzuführen ist. Dieser Die- ser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekos- ten Ersatzvornahmekosten sowie die Kosten Kos- ten einer vorsorglichen, nach objektiver Be- trachtung erforderlichen Betrachtung erforderli- chen Rückrufaktion.
7. Die in dieser Ziffer XIV. vereinbarten Rechte von SWISSLOG gelten gel- ten zusätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder ver- traglichen vertragli- chen Ansprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsan- sprüche Gewährleistungsansprüche ist der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände be- findenbefinden.
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Gewährleistung und Mängelhaftung. 1. Der Lieferant haftet für die Mängelfreiheit seiner Lieferungen und Leistungen. Sofern Vertragsgegenstände den in Ziffer XIII. 1. genannten Anforderungen nicht entsprechen und somit mangelhaft mangel- haft sind, kann SWISSLOG KUKA nach ihrer Xxxx vom Liefe- ranten Lieferanten verlangen, die Vertragsgegenstände auf sein Risiko und seine Kosten zu reparieren re- parieren oder durch mangelfreie Vertrags- gegenstände Vertragsgegenstände zu ersetzenerset- zen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht möglich oder erfolglos oder wird sie über eine angemessene, von der SWISSLOG KUKA schriftlich gesetzte Frist hinaus verzögert oder ver- weigertverweigert, dann stehen SWISSLOG KUKA die gesetzlichen Rechte zu, bei werkvertraglichen Leistungen einschließlich das Recht zur Selbstvornahme. Für den Fall, dass der Lieferant seiner Gewährleistungsver- pflichtung Gewährleistungsverpflich- tung innerhalb einer von SWISSLOG KUKA gesetzten, angemes- senen angemessenen Frist nicht nachkommt oder andere besondere Um- stände Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann SWISSLOG KUKA die Vertragsgegenstände Vertrags- gegenstände selbst reparieren oder ersetzen oder durch Dritte reparieren oder ersetzen las- senlassen, unbeschadet der Gewährleistungsverpflichtung Gewährleis- tungsverpflichtung des Liefe- rantenLieferanten. Als besonderer Umstand gilt insbesondere die Einhal- tung Einhaltung des Terminplans gegenüber dem Endkunden. Ist der mit dem Lieferanten vereinbarte Terminplan gefährdet, gilt eine Nachfristsetzung im Sinne des § 637 BGB als entbehrlich. Kleine Mängel können von SWISSLOG KUKA in Erfüllung ihrer Scha- densminderungspflicht Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst be- seitigt beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Gewährleistungsver- pflichtung des Lieferanten berührt wird.
2. Darüber hinaus hat der Lieferant SWISSLOG KUKA alle ihr im Zusam- menhang Zusammen- hang mit der Reparatur oder dem Ersatz mangelhafter Vertragsgegenstände Vertrags- gegenstände entstandenen Kosten (einschließlich Handling-, Ein/Ausbau- und Reisekosten) zu ersetzen.
3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate ab Lieferung an SWISSLOGKUKA. Bei Lieferungen für die Serie und den Ersatzteilbe- darf beginnt Ersatzteilbedarf be- ginnt die Gewährleistungszeit mit Abnahme durch den SWISSLOG-KUKA- Endkunden, endet jedoch spätestens 48 Monate nach Abnahme durch SWISSLOGKUKA. Sofern zwischen SWISSLOG KUKA und dem Lieferanten eine konkrete Abnahme der Vertragsge- genstände Vertragsgegenstände vereinbart ist oder eine solche nach anwendbarem Recht zu erfolgen hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 36 Mo- nate Monate ab der erfolgten Abnahme. Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Lieferanten, so beträgt die Gewährleis- tungszeit Gewährleistungszeit 36 Monate nach Bereitstellung Bereitstel- lung des Liefergegenstan- des Liefergegenstandes zur Abnahme. Ansprüche von SWISSLOGKUKA, die innerhalb dieser Gewährleistungsfrist entstanden sind, verjähren frühes- tens ver- jähren frühestens 6 Monate nach Entstehung des Anspruchs, jedoch je- doch nicht vor Ende der vereinbarten Verjährungsfrist.
4. Für Lieferteile, die während der Untersuchung eines Mangels und/ oder der Mängelbeseitigung nicht in Betrieb bleiben konntenkonn- ten, verlängert sich eine laufende Gewährleistungszeit um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Für ausgebesserte oder neu gelieferte ge- lieferte Teile beginnt die Gewährleistungszeit mit der Beendigung Beendi- gung der Nachbesserung oder, wenn eine Abnahme vereinbart ist, mit der Abnahme neu zu laufen. Die Abnahme ist gegebenenfalls gegebenen- falls bei SWISSLOG KUKA schriftlich zu beantragen.
5. Zeigt sich innerhalb von 6 Monaten seit Gefahrenübergang ein Mangel, wird vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorhanden vor- handen war, es sei denn, dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
6. Wird SWISSLOG KUKA wegen einer Fehlerhaftigkeit ihres Produktes oder wegen Verletzung behördlicher Sicherheitsvorschriften oder aufgrund auf- grund in- oder ausländischer Produkthaftungsregelun- gen Produkthaftungsregelungen oder -gesetze - gesetze in Anspruch genommen, dann ist SWISSLOG KUKA berechtigt, vom Lieferanten Ersatz dieses Schadens zu verlan- genverlangen, soweit er auf die von ihm gelieferten Produkte zurückzu- führen zurückzuführen ist. Dieser Schaden umfasst auch Ersatzvornahmekos- ten Ersatzvornahmekosten sowie die Kosten einer vorsorglichen, nach objektiver Be- trachtung Betrachtung erforderlichen Rückrufaktion.
7. Die in dieser Ziffer XIV. vereinbarten Rechte von SWISSLOG KUKA gelten zusätzlich zu- sätzlich zu jeglichen anderen gesetzlichen oder ver- traglichen Ansprüchenvertraglichen An- sprüchen. Erfüllungsort für Gewährleistungsan- sprüche Gewährleistungsansprüche ist der Ort, an dem sich die Vertragsgegenstände be- findenbefinden.
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