Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden Musterklauseln

Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte un- sachgemäss behandelt, selber verändert oder repariert oder solche Handlun- gen durch nicht von Ergonomics autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann Ergono- mics den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.
Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. (1) Versucht der Kunde den Mangel selbständig zu beheben und entsteht dadurch ein neuer Mangel oder wird der bestehende Mangel wesentlich erweitert, so ist die Gewährleistung sowie Haftung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn die Handlung nach Satz 1 durch einen nicht von Xxxxxx autorisierten Dritten erfolgt. Übernimmt Nexgen die Behebung dieses Mangels, kann der dadurch verursachte, zusätzliche Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen gesondert in Rechnung gestellt werden. (2) Gleiches gilt, wenn und insoweit der Kunde oder ein nicht von Nexgen autorisierter Dritter, eigene Veränderungen (Anpassungen) an der Software vornimmt.
Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlos- sen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte unsachgemäss behandelt, selbst verändert oder repariert oder solche Handlungen durch nicht von HEAD IT Soluti- ons AG autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann HEAD IT Solutions AG den dadurch verursachten, zu- sätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.
Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte un- sachgemäss behandelt, selber verändert oder repariert oder solche Handlun- gen durch nicht von HCI autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämt- liche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann HCI den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditi- onen in Rechnung stellen.
Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte unsachgemäss behandelt, selber verändert oder repariert oder solche Handlungen durch nicht von NeoLogic Software AG autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann NeoLogic Software AG den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.
Gewährleistungsausschluss bei Selbstverschulden. Eine eigenmächtige Nachbesserung durch den Kunden oder durch Dritte ist ausgeschlossen. Sofern der Kunde Hardware- oder Softwareprodukte unsachgemäss behandelt, selber verändert oder repariert oder solche Handlungen durch nicht von Nexgen autorisierte Dritte vornehmen lässt, verliert er sämtliche Gewährleistungs- und Haftungsansprüche. Überdies kann Xxxxxx den dadurch verursachten, zusätzlichen Aufwand zu den jeweils gültigen Konditionen in Rechnung stellen.

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  • Leistungsumfang 4.1 Der Umfang der vertraglichen Reiseleistung ergibt sich grundsätzlich aus der für den im Reisezeitraum maßgeblichen Leistungsbeschreibung und den Angaben der Reisebestätigung unter Xxxxxxx sämtlicher darin enthaltener Hinweise und Erläuterungen. Die Leistungen von ICO bestehen aus der Beförderung und Unterbringung und weiteren Leistungen für die angemeldeten Personen wie in der Reisebestätigung nebst sämtlichen darin enthaltenen Hinweisen und Erläuterungen angegeben. Nebenabreden oder sonstige abweichende Vereinbarungen, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen der schriftlichen Bestätigung der ICO. 4.2 Vom Leistungsumfang nicht erfasst sind insbesondere Flüge oder sonstige Zubringerdienste vom Heimatort der Reisenden zum Einschiffungshafen sowie vom Ausschiffungshafen zurück, oder Hotelarrangements vor oder nach der Kreuzfahrt, es sei denn, diese Leistungen sind Teil der in der Leistungsbeschreibung beschriebenen und bestätigten vertraglichen Leistung. Sind diese Leistungen (z.B. manche Anreisepakete) nicht Teil der Leistungsbeschreibung können die Anmeldenden solche Leistungen auf Anfrage nach ihren Vorgaben zusammenstellen lassen. Sie werden von ICO, wennmöglich, als Zusatzleistungbestätigtundwerdeninsoweit Teil des Pauschalreisevertragessolangeessichnichtum vermittelte Leistungen handelt. Soweit sich hieraus gesonderte Regelungen für die Anmeldenden ergeben, werden sie stets dann hingewiesen, wenn AGB anderer Leistungsträger einzubeziehen sind. Wenn diese Leistungen ausdrücklich und unmissverständlich als Fremdleistung und unter Angabe des vermittelten Leistungsträgers gekennzeichnet sind, gehören sie nicht zum Leistungsumfang des Veranstalters ICO. Bei Widersprüchen ist die Reisebestätigung maßgebend. 4.3 Die Übermittlung der Reisedokumente hat gegenüber den Anmeldenden oder dem von ihnen beauftragten Reise- büro bis spätestens sieben Tage vor dem Reisebeginn zu erfolgen, wenn der Reisepreis vollständig gezahlt und das Bordmanifest ausgefüllt ist. Sind die Reisedokumente wider Erwarten noch nicht angekommen, haben sich die An- meldenden dringend mit dem von Ihnen beauftragten Reisebüro, ansonsten mit ICO zur Klärung in Verbindung zu setzen.