Gewährter Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaft bietet die folgenden Versi- cherungsdeckungen an: Haftpflichtversicherung - Abschnitt 1 der Versicherungsbedingungen Der Versicherungsträger bietet die Haftpflichtversicherung mit der Tarifform Bonus/Malus an, zur Deckung der vom Fahrer während der Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug Dritten verursachten Schäden. Die Tarifform Bonus/Malus ist in 18 Schadenfreiheitsklassen mit steigenden Prä- mienstufen von Klasse 1 bis Klasse 18 gemäß Art. 1.11 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 28) gegliedert. Je nachdem, ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle eintreten oder nicht, wird dem Versiche- rungsnehmer eine neue Schadenfreiheitsklasse zugeteilt, verbunden mit einer eventuelle Prämiensenkung oder Prämienerhöhung. Zur Bestimmung der universellen Kon- vertierungsklasse CU und der jeweiligen Entsprechung der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsge- sellschaft wird auf die Art. 1.8 und 1.9 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen verwiesen (S. 24), wäh- rend für die Entwicklung der Schadenfreiheitsklassen, so- wohl der universellen Klasse CU als auch der Klasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft, auf die Tabelle Nr. 1 - Anpassungsregeln der universellen Konvertierungsklasse (CU) (S. 29), Tabelle Nr. 2 - Anpassungsregeln der Schaden- freiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Personenkraftwagen (S.30) und Tabelle Nr. 3 - Anpas- sungsregeln der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Taxen, Personenkraftwagen für Vermietung und Fahrschule (S. 30) verwiesen wird. Zur Ergänzung der Tarifform Bonus/Malus bietet die Versiche- rungsgesellschaft verschiedene Tarifformen nach Fahrer- kreisen an: „Beliebiger Fahrer“, „Erfahrener Fahrer“ und „Einziger Fahrer“, wie vom Art. 1.12 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 31). Außerdem bietet die Gesellschaft die Versicherungsdeckung „Bo- nusschutz“, die in Abweichung zur den Anpassungsre- geln jede Prämienrückstufung der Haftpflichtversicherung infolge der Zahlung des ersten Schadenfalles und die even- tuelle Rückstufung in Malus der Klasse der Versicherungs- gesellschaft ausschließt, wie vom Art. 1.14 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 33). Hinweise: - in den vom Artikel 1.13 vorgesehenen Fällen besteht das Regressrecht der Gesellschaft; - es wird darauf hingewiesen, dass falls die Xxxxxxx- xxxx nicht zurückerstattet wird, Strafen vorgesehen sind, wie im Artikel 1.13 der Versicherungsbedin- gungen und in den Allgemeinen Abonnementbe- dingungen für die Dienste von Octo Telematics Italia vorgesehen, die zusammen mit diesen Informations- unterlagen bei Aktivierung der Deckungserweite- rung Blackbox übergeben werden. Hinweis: Die Aktivierung der Blackbox ist automatisch mit der Aktivierung der Assistance-Versicherung in einer beliebigen Form verbunden. Brand und Diebstahl (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug, den Ersatzteilen und dem se- rienmäßigen Zubehör, das fest im Fahrzeug eingebaut ist, durch begangenen oder versuchten Diebstahl oder Raub sowie durch Brand, Bersten und Explosion entstehen. Hinweis: Für diesen Versicherungsschutz sind verschiedene Stufen der Selbstbeteiligung vorgesehen, wie im Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen (S. 34) ausgeführt und mit den vom Art. 2.3 vorgesehenen Ausschlüssen. Glasbruch und finanzielle Verluste (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 3 der Versicherungsbedingungen Hinweis: Die Deckung wird mit der Höchstsumme, der Selbstbeteiligung und den Ausschlüssen aus Absatz A) des Abschnitts 3 der Versicherungsbedingungen (S. 35) geleistet.
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Samples: KFZ Haftpflichtversicherung, KFZ Haftpflichtversicherung, Versicherungsvertrag Personenkraftwagen
Gewährter Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaft bietet die folgenden Versi- cherungsdeckungen an: Haftpflichtversicherung - Abschnitt 1 der Versicherungsbedingungen Der Versicherungsträger bietet die Haftpflichtversicherung Haftpflichtversiche- rung mit der Tarifform Bonus/Malus an, zur Deckung der vom Fahrer während der Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug Fahr- zeug Dritten verursachten Schäden. Die Tarifform Bonus/Bonus/ Malus ist in 18 Schadenfreiheitsklassen mit steigenden Prä- mienstufen Prämienstufen von Klasse 1 bis Klasse 18 gemäß Art. 1.11 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 2824) gegliedert. Je nachdem, ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle eintreten oder nicht, wird dem Versiche- rungsnehmer eine rungsnehmereine neue Schadenfreiheitsklasse zugeteilt, verbunden mit einer eventuelle Prämiensenkung oder Prämienerhöhung. Zur Bestimmung der universellen Kon- vertierungsklasse CU und der jeweiligen Entsprechung der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsge- sellschaft Versicherung- sgesellschaft wird auf die Art. 1.8 1.9 und 1.9 1.10 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen verwiesen (S. 2421, 22), wäh- rend während für die Entwicklung der Schadenfreiheitsklassen, so- wohl sowohl der universellen Klasse CU als auch der Klasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft, auf die Tabelle Nr. 1 - Anpassungsregeln der universellen Konvertierungsklasse Konvertierun- gsklasse (CU) (S. 29), und Tabelle Nr. 2 - Anpassungsregeln der Schaden- freiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Personenkraftwagen (S.30) und Tabelle Nr. 3 - Anpas- sungsregeln der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft Versicherungsge- sellschaft für Taxen, Personenkraftwagen für Vermietung Motorräder und Fahrschule (S. 30) Kleinkrafträder verwiesen wird. Zur Ergänzung der Tarifform Bonus/Malus bietet die Versiche- rungsgesellschaft Ver- sicherungsgesellschaft verschiedene Tarifformen nach Fahrer- kreisen Fahrerkreisen an: „Beliebiger Fahrer“, „Erfahrener Fahrer“ und „Einziger Fahrer“, wie vom Art. 1.12 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen festgelegt (S. 3127). Außerdem bietet Hinweis: Für die Gesellschaft Tarifform „Einziger Fahrer“ be- schränkt die Versicherungsdeckung „Bo- nusschutz“, Versicherungsgesellschaft das Fahren des Fahrzeugs auf die in Abweichung zur den Anpassungsre- geln jede Prämienrückstufung der Haftpflichtversicherung infolge der Zahlung des ersten Schadenfalles und die even- tuelle Rückstufung in Malus der Klasse der Versicherungs- gesellschaft ausschließt, wie vom Art. 1.14 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 33). Hinweise: - in den vom Artikel 1.13 vorgesehenen Fällen besteht das Regressrecht der Gesellschaft; - es wird darauf hingewiesen, dass falls die Xxxxxxx- xxxx nicht zurückerstattet wird, Strafen vorgesehen sind, wie im Artikel 1.13 Art.1.12 der Versicherungsbedin- gungen und (S. 27) genannte Person, daher macht die Ge- sellschaft im Falle eines Unfalls, bei dem der Fahrer nicht der angegebene ist, von ihrem Regressrecht Gebrauch. Unter „Regress“ versteht sich das Recht der Gesellschaft, in den Allgemeinen Abonnementbe- dingungen für von den Versicherungsbedingungen vorgesehe- nen Fällen die Dienste von Octo Telematics Italia vorgesehenBeträge, die zusammen mit diesen Informations- unterlagen bei Aktivierung sie an Dritte zahlen musste, vom Versicherten zurückzufordern. Das Regressrecht ist in allen Fällen wirksam, die im Art. 1.3 der Deckungserweite- rung Blackbox übergeben werdenVersicherung- sbedingungen (S. 19) aufgeführt sind, auf die verwiesen wird. Hinweis: Die Aktivierung der Blackbox ist automatisch mit der Aktivierung der Assistance-Versicherung in einer beliebigen Form verbunden. Diebstahl und Brand und Diebstahl (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug, den Ersatzteilen und dem se- rienmäßigen Zubehör, das fest im Fahrzeug eingebaut ist, durch begangenen oder versuchten Diebstahl oder Raub sowie durch Brand, Bersten und Explosion entstehenent- stehen. Informationsblatt - S. 2 von 12 Hinweis: Für diesen Versicherungsschutz sind verschiedene ver- schiedene Stufen der Selbstbeteiligung vorgesehen, wie im Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen (S. 3428) ausgeführt au- sgeführt, auf den verwiesen wird, und mit den vom Art. 2.3 vorgesehenen Ausschlüssen. Glasbruch und finanzielle Verluste (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 3 der Versicherungsbedingungen Hinweis: Die Deckung wird mit der Höchstsumme, der Selbstbeteiligung und den Ausschlüssen aus Absatz A) des Abschnitts 3 der Versicherungsbedingungen (S. 35) geleistet.
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Motorräder Und Kleinkrafträder
Gewährter Versicherungsschutz. Die Versicherungsgesellschaft bietet die folgenden Versi- cherungsdeckungen an: Haftpflichtversicherung - Abschnitt 1 der Versicherungsbedingungen Der Versicherungsträger bietet die Haftpflichtversicherung mit der Tarifform Bonus/Malus an, zur Deckung der vom Fahrer während der Fahrt mit dem versicherten Fahrzeug Dritten verursachten Schäden. Die Tarifform Bonus/Malus ist in 18 Schadenfreiheitsklassen mit steigenden Prä- mienstufen Prämien- stufen von Klasse 1 bis Klasse 18 gemäß Art. 1.11 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen (S. 2824) gegliedertgeglie- dert. Je nachdem, ob im Beobachtungszeitraum Schadenfälle Schaden- fälle eintreten oder nicht, wird dem Versiche- rungsnehmer eine Versicherungsnehme- reine neue Schadenfreiheitsklasse zugeteilt, verbunden mit einer eventuelle Prämiensenkung oder Prämienerhöhung. Zur Bestimmung der universellen Kon- vertierungsklasse Konvertierungsklasse CU und der jeweiligen Entsprechung der Schadenfreiheitsklasse Schadenfreiheitsklas- se bei der eigenen Versicherungsge- sellschaft Versicherungsgesellschaft wird auf die Art. 1.8 1.9 und 1.9 1.10 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen Versicherungsbe- dingungen verwiesen (S. 2421, 22), wäh- rend während für die Entwicklung Entwick- lung der Schadenfreiheitsklassen, so- wohl sowohl der universellen Klasse CU als auch der Klasse bei der eigenen VersicherungsgesellschaftVersiche- rungsgesellschaft, auf die Tabelle Nr. 1 - Anpassungsregeln der universellen Konvertierungsklasse (CU) (S. 29), und Tabelle Nr. 2 - Anpassungsregeln der Schaden- freiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Personenkraftwagen (S.30) und Tabelle Nr. 3 - Anpas- sungsregeln der Schadenfreiheitsklasse bei der eigenen Versicherungsgesellschaft für Taxen, Personenkraftwagen für Vermietung Motorräder und Fahrschule (S. 30) Kleinkrafträder verwiesen wird. Zur Ergänzung der Tarifform Bonus/Malus bietet die Versiche- rungsgesellschaft Ver- sicherungsgesellschaft verschiedene Tarifformen nach Fahrer- kreisen anFahrerkreisenan: „Beliebiger Fahrer“, „Erfahrener Fahrer“ und „Einziger FahrerFah- rer“, wie vom Art. 1.12 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen Versiche- rungsbedingungen festgelegt (S. 3127). Außerdem bietet Hinweis: Für die Gesellschaft Tarifform „Einziger Fahrer“ be- schränkt die Versicherungsdeckung „Bo- nusschutz“, Versicherungsgesellschaft das Fahren des Fahrzeugs auf die in Abweichung zur den Anpassungsre- geln jede Prämienrückstufung der Haftpflichtversicherung infolge der Zahlung des ersten Schadenfalles und die even- tuelle Rückstufung in Malus der Klasse der Versicherungs- gesellschaft ausschließt, wie vom Art. 1.14 des Abschnitts 1 der Versicherungsbedingungen festgelegt (S. 33). Hinweise: - in den vom Artikel 1.13 vorgesehenen Fällen besteht das Regressrecht der Gesellschaft; - es wird darauf hingewiesen, dass falls die Xxxxxxx- xxxx nicht zurückerstattet wird, Strafen vorgesehen sind, wie im Artikel 1.13 Art.1.12 der Versicherungsbedin- gungen und (S. 28) genannte Person, daher macht die Gesell- schaft im Falle eines Unfalls, bei dem der Fahrer nicht der angegebene ist, von ihrem Regressrecht Gebrauch. Unter „Regress“ versteht sich das Recht der Gesellschaft, in den Allgemeinen Abonnementbe- dingungen für von den Versicherungsbedingungen vorgesehenen Fällen die Dienste von Octo Telematics Italia vorgesehenBeträge, die zusammen mit diesen Informations- unterlagen bei Aktivierung sie an Dritte zahlen musste, vom Versi- cherten zurückzufordern. Das Regressrecht ist in allen Fällen wirksam, die im Art. 1.3 der Deckungserweite- rung Blackbox übergeben werdenVersicherungsbedin- gungen (S. 19) aufgeführt sind, auf die verwiesen wird. Hinweis: Die Aktivierung der Blackbox ist automatisch mit der Aktivierung der Assistance-Versicherung in einer beliebigen Form verbunden. Diebstahl und Brand und Diebstahl (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug, den Ersatzteilen und dem se- rienmäßigen Zubehör, das fest im Fahrzeug eingebaut ist, durch begangenen oder versuchten Diebstahl oder Raub sowie durch Brand, Bersten und Explosion entstehen. Hinweis: Für diesen Versicherungsschutz sind verschiedene verschie- dene Stufen der Selbstbeteiligung vorgesehen, wie im Abschnitt 2 der Versicherungsbedingungen (S. 3428) ausgeführt ausge- führt, auf den verwiesen wird, und mit den vom Art. 2.3 vorgesehenen AusschlüssenAusnahmen. Glasbruch und finanzielle Verluste Informationsblatt - S. 2 von 12 Teilkasko Kollision (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 3 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die am versicherten Fahrzeug aufgrund eines Zusammen- pralls mit einem anderen, identifizierten Motorfahrzeug entstehen. Hinweis: Die Deckung wird mit der HöchstsummeDer Versicherungsschutz sieht den Höchst- betrag und die Selbstbeteiligung vor, der Selbstbeteiligung und den Ausschlüssen aus Absatz A) des Abschnitts wie im Abschnitt 3 der Versicherungsbedingungen (S. 3528) ausgeführt, mit den vom Art. 3.2 des Abschnitts 3 der Versicherungsbe- dingungen (S. 29) vorgesehenen Ausschlüssen. Teilkasko Schutzkleidung (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 4 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft ersetzt unmittelbare Sachschäden, die an der Schutzkleidung und am Helm des Fahrers des Fahr- zeugs infolge eines Zusammenpralls mit einem anderen, identifizierten Motorfahrzeug entstehen. Hinweis: Der Versicherungsschutz sieht den Höchst- betrag und die Selbstbeteiligung vor, wie im Abschnitt 4 der Versicherungsbedingungen (S. 29) ausgeführt, mit den vom Art. 4.2 des Abschnitts 4 der Versicherungsbe- dingungen (S. 29) vorgesehenen Ausschlüssen. Rechtsschutz (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung)- Abschnitt 5 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft hat die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers, für die Folgen eines unter den Versicherungsschutz fallenden Unfalls dem Versicherer DAS übertragen. Hinweis: Diese Versicherungsdeckung ist mit der im Art. 5.1 des Abschnitts 5 der Versicherungsbedingungen (S. 30) angegebenen Höchstbetrag vorgesehen. Assistance (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 6 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft garantiert, in Zusammenarbeit mit Mapf- re Asistencia S.A. rund um die Uhr eine sofortige Hilfe falls dies für das Fahrzeug oder die Insassen notwendig ist. Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer sich di- rekt an die Einsatzzentrale wenden, die für die Erbringung der Leistungen sorgt, wie im Art. 6.1 des Abschnitts 6 der Versicherungsbedingungen (S. 33) angegeben. Hinweis: Dieser Versicherungsschutz sieht die Höchst- beträge und Beschränkungen vor, die in den Art. X.0, X.0, X.0, X.0, X.0, B.1, B.2, B.3, B.4, C.1, C.2, C.3, C.4, C.5,C.6, C.7, C.8, X.0, X.00, X.00, X.00, X.00, X.00, X.00,X.00, X.00, X.00 des Abschnitts 6 der Versiche- rungsbedingungen vorgesehen sind, auf die für die De- tails zu jeder einzelnen Leistung verwiesen wird (S. 00- 00-00-00-00). Fahrerunfallversicherung (nur bei Kauf wirksame Versicherungsdeckung) – Abschnitt 7 der Versicherungsbedingungen Die Gesellschaft deckt die Unfälle, die der Fahrer des versicherten Fahrzeugs während der Fahrt bzw. beim Besteigen oder Absteigen vom Fahrzeug oder während Arbeiten (z.B. Reparaturen) um das Fahrzeug herum er- leidet, auch wenn es sich dabei nicht um den Eigentümer handelt, sondern um eine Person, die das Fahrzeug mit dessen Erlaubnis benutzt. Hinweis: Dieser Versicherungsschutz wird mit den Höchstsummen, Beschränkungen (z.B. Höchstalter des Fahrers) und Selbstbeteiligungen geleistet, die in den Art. 7.1, 7.3, 7.5, 7.6, 7.7, 7.8 und 7.9 des Abschnitts 7 der- Versicherungsbedingungen (S. 38-39) ausgeführt sind. Für alle Versicherungsdeckungen geltende Informationen Hinweise: • Die festeSelbstbeteiligung ist der Anteil am ersatz- pflichtigen Schaden, der vom Versicherten für jeden Schadenfall zu tragen ist. Der Betrag der festen Selbst- beteiligung ist in Ziffern ausgedrückt und wird bei Ab- schluss des Versicherungsvertrags vereinbart. • Die prozentualeSelbstbeteiligung ist der Anteil am er- satzpflichtigen Schaden, der vom Versicherten für je- den Schadenfall getragen werden muss. Der Betrag der prozentualen Selbstbeteiligung wird als Prozentsatz auf die Entschädigungssumme ausgedrückt und von dieser abgezogen. Der jeweilige Prozentsatz wird bei Vertrag- sabschluss vereinbart. Zum besseren Verständnis der Funktionsmechanismen werden folgende Beispiele aufgeführt: Hinweise: • Der Versicherungsvertrag ist nicht wirksam a) wäh- rend der Teilnahme des Fahrzeugs an Wettrennen oder sportlichen Wettbewerben, an den damit verbundenen offiziellen Trainingsfahrten und an den im jeweiligen Wettbewerbsreglement vorgesehenen Vor- und End- prüfungen; b) auf Flughafengeländen; c) für Schäden die von mit Erdgas oder Autogas betriebenen Fahrzeu- gen in Bereichen verursacht werden, zu denen diese Fahrzeuge laut Gesetz keinen Zugang haben. • Der Versicherungsnehmer kann die Versicherung wäh- rend der Vertragslaufzeit unterbrechen, indem er die Gesellschaft benachrichtigt. Der Vertrag kann nur ein Mal während seiner Laufzeit unterbrochen werden. Die Unterbrechung der wiederhergestellten Police ist demnach nicht zulässig. Für Einzelheiten zur Unterbre- chung/Wiederherstellung des Vertrags wird auf Art. 14 der Versicherungsbedingungen (S. 16) verwiesen. • Falls die Prämie in Raten gezahlt wird (z.B. halbjährliche Raten) und der Versicherungsnehmer die folgende Rate nicht zu der vereinbarten Fälligkeit zahlt, wird die Ver- sicherungab 24.00 Uhr des 15. Tages nach Ablauf des schon bezahlten Deckungszeitraums bis 24.00 Uhr am Tag der verspäteten Zahlung unterbrochen. Die folgen- de Zahlung kann auf keinen Fall rückwirkend für den Versicherungsschutz gelten. Recht auf Entschädigung hat, nicht beeinträchtigt wird. Falls der Versicherungsnehmer sich an eine Partner- werkstatt des Versicherers wendet, hat er das Recht auf die zusätzlichen Vorteile, die im Artikel 20 der Versiche- rungsbedingungen (S. 17) aufgezählt sind.
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Samples: Versicherungsvertrag Motorräder Und Kleinkrafträder