Common use of Gewährung von Rechten Clause in Contracts

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen. c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen. 3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste Linienluftverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und; b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen nichtgewerblichen Zwecken durchzuführen.; c) das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen. 3. Keine Bestimmung in Absatz (2) 2 ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. 1. ) Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten genannten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste zum Zwecke der Durchführung des internationalen Linienflugverkehrs auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstreckengenannten Strecken. 2. ) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung benannten Luftfahrtunternehmen beim Betrieb der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken angegebenen Strecken folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet Gebiet ohne Landung zu überfliegen, und b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen Gebiet zu nicht gewerblichen verkehrsfremden Zwecken durchzuführenZwischenlandungen zu machen. c) das Das Recht, im Hoheitsgebiet Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten aufgeführten Punkten zu landenanzuhalten, um Fluggäste, Gepäck und Gepäck, Fracht einschließlich der Post, entweder getrennt einzeln oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s die für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet Gebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/einem oder mehreren Punkten im Gebiet der ersten Vertragspartei kommen, an Bord zu nehmen und abzusetzen. 3. Keine Bestimmung in ) Der Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen räumt in keinem Fall einer benannten Fluggesellschaft einer Vertragspartei das Recht übertragen wirdein, im Hoheitsgebiet Gebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht Fracht, einschließlich der Post, aufzunehmen, die gegen Entgelt oder Gebühr befördert werden und für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet Gebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Luftverkehrsabkommen

Gewährung von Rechten. 1. Jede Vertragspartei gewährt der jeweils anderen Vertragspartei die in diesem Abkommen festgelegten Rechte für den Betrieb internationaler Linienflugdienste Linienflugverkehrsdienste auf den im Anhang zu diesem Abkommen festgelegten Flugstrecken. 2. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens genießen die von jeder Vertragspartei namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen bei der Erbringung der vereinbarten Dienste auf den festgelegten Flugstrecken folgende Rechte: a) das Recht, ihr Hoheitsgebiet ohne Landung zu überfliegen, und b) das Recht, in ihrem Hoheitsgebiet Landungen zu nicht gewerblichen Zwecken durchzuführen. c) das Das Recht, im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei an den im Anhang dieses Abkommens genannten Punkten zu landen, um Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, entweder getrennt oder zusammen, aufzunehmen oder abzusetzen, welche/s für einen oder mehrere Punkte im Hoheitsgebiet der ersten Vertragspartei bestimmt ist/sind oder von dort kommt/kommen. 3. Keine Bestimmung in Absatz (2) ist dahingehend auszulegen, dass den namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmen einer Vertragspartei das Recht übertragen wird, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Fluggäste, Gepäck und Fracht einschließlich Post, die für einen anderen Punkt im Hoheitsgebiet dieser anderen Vertragspartei bestimmt sind, zur entgeltlichen Beförderung aufzunehmen.

Appears in 1 contract

Samples: Air Transport Agreement