Lizenzrechte Musterklauseln

Lizenzrechte. 7.1. Sofern dem Kunden unter Geltung dieser AGB von ecotel Software auf Zeit überlassen wird, wird dem Kunden für die vereinbarte Laufzeit ein Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt. 7.2. Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde ecotel sämtliche für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird ecotel von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrech- ten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beigestellten Software in An- spruch genommen, so ist der Kunde verpflichtet, ecotel von diesen Ansprüchen freizustellen. ecotel ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Kunden – Vereinbarungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen, insbesonde- re einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die ecotel aus oder im Zusammen- hang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 7.3. Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend ge- macht werden.
Lizenzrechte. Der Vertragspartner erkennt das Urheberrecht des Erstellers von PV:KOMPASS und der darin enthaltenen Mo- dule (auch, soweit diese zukünftig implementiert werden) sowie alle sonstigen Leistungsschutzrechte insbeson- dere von PV an und verpflichtet sich, dieses Urheberrecht sowie alle sonstigen Rechte hinsichtlich Programme und Datenstrukturen, die mit PV:KOMPASS direkt oder indirekt verknüpft werden, zu beachten. PV:KOMPASS wird nicht verkauft, sondern nur zur Nutzung überlassen. PV gewährt dem Vertragspartner das nicht übertragbare und nicht ausschließliche Recht zur Nutzung von PV:KOMPASS in Deutschland zu den Bedin- gungen des Vertrags im Umfang von Ziffer IIIa bis IIIc. Der Vertragspartner hat keinen Anspruch auf den Quellcode. Mit dem Download der Software PV:KOMPASS komplett erhält der Vertragspartner von PV die Möglichkeit auf eine Benutzerdokumentation in Form eines elektronischen Handbuchs (PDF) zuzugreifen. Hierzu gelten die Bestimmungen zur Software PV:KOMPASS entsprechend. Von PV zur Verfügung gestellte Zugangsschlüssel dürfen ausschließlich zur Nutzung von PV:KOMPASS durch den Vertragspartner selbst entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen verwendet werden. PV ist zur Sper- rung der Nutzungsmöglichkeit von PV:KOMPASS bei Missbrauch berechtigt, insbesondere, wenn ein Zugangs- schlüssel unberechtigt mehrfach verwendet wurde. Der Vertragspartner ist berechtigt, PV:KOMPASS während der Laufzeit des Vertrags nur im eigenen, mit PV kooperierenden Unternehmen, zum eigenen Gebrauch im Rahmen seines Geschäftsbetriebs zu nutzen. Eine zeitgleiche Nutzung ist pro Lizenz nur an einem Standort, dort jedoch an mehreren Arbeitsplätzen gleichzeitig zulässig. Nutzung im Sinne des Vertrags ist – soweit dies alleine zum Zwecke und im Zusammenhang mit der Ausfüh- rung der Software geschieht – jede(s) dauerhafte oder vorübergehende, ganz oder teilweises Vervielfältigen (Kopieren), Verwendung durch Laden und Anzeigen, Ablaufen, Übertragen oder Speichern der Software und der Daten. Hierzu gehört auch die Ausführung der Handlungen des vorangehenden Satzes zum Zwecke der Be- obachtung, Untersuchung oder zum Test der Software. Der Vertragspartner darf den Zugang zu PV:KOMPASS eigenen Mitarbeitern und Angestellten ermöglichen, denen insoweit kein selbstständiges Gebrauchsrecht eingeräumt wird und die sich hinsichtlich der Art und Weise der Benutzung an die dem Vertragspartner gemachten Vorgaben halten müssen. Der Vertragspartner ist ver- pflichtet, seinen Mitarbeitern...
Lizenzrechte. 13.1 An der dem Kunden unter der Geltung dieses Vertrages ggf. bereitgestellten Software und ggf. nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden für die Dauer der Vertragslaufzeit ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur bestimmungsgemäßen Nutzung der vertragsgegenständlichen Software eingeräumt. 13.2 QSC stellt die Software frei von solchen Rechten Dritter bereit, die die vertragsgemäße Nutzung der Software beeinträchtigen oder ausschließen würden. 13.3 Soweit Dritte den Kunden wegen Verletzung der vorgenannten Rechte in Anspruch nehmen, wird QSC den Kunden von derartigen Ansprüchen freistellen, wobei QSC bzw. deren Lieferanten die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten vorbehalten bleiben. Der Kunde wird in diesem Fall gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung von QSC anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, QSC bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Vergleichsverhandlungen ange- messen zu unterstützen. 13.4 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Verletzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden. 13.5 Wird die vertragsgemäße Nutzung durch Rechte Dritter beeinträchtigt, so hat QSC in einem für den Kunden zumutbaren Umfang das Recht, nach ihrer Xxxx und auf ihre Kosten Lizenzen zu erwerben oder die Software zu ändern oder ganz oder teilweise gegen gleichwertige Software auszutauschen.
Lizenzrechte. 16.1 Sofern dem Kunden im Rahmen von Dienstleistungen Software vom Anbieter überlassen wird, wird dem Kunden für die verein- barte Laufzeit ein Nutzungsrecht in Übereinstimmung mit den Lizenzbedingungen des jeweiligen Herstellers bzw. Distributors eingeräumt. 16.2 Etwaige Freistellungsverpflichtungen des Anbieters gegenüber dem Kunden richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingun- gen des Herstellers bzw. Distributors. Sofern der Kunde von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutzrechten im Zusammenhang mit der durch den Anbieter überlassenen Software in Anspruch genommen wird, bleiben die geeigneten Abwehrmaßnahmen, Vergleichsverhandlungen und die Führung eventueller Rechtsstreitigkeiten in jedem Falle dem Anbieter bzw. dem entsprechenden Hersteller oder Distributor vorbehal- ten. Der Kunde wird gegen ihn geltend gemachte Ansprüche nur mit schriftlicher Genehmigung des Anbieters anerkennen. Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter bzw. den Hersteller oder Distributor bei der Führung von Rechtsstreitigkeiten und Ver- gleichsverhandlungen angemessen zu unterstützen. 16.3 Sofern Software durch den Kunden beigestellt wird, räumt der Kunde dem Anbieter sämtliche für die Erreichung des Vertrags- zweckes erforderlichen Nutzungsrechte ein. Wird der Anbieter von Dritten wegen einer behaupteten Verletzung von Schutz- rechten im Zusammenhang mit der durch den Kunden beige- stellten Software in Anspruch genommen, so ist der Kunde ver- pflichtet, den Anbieter von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn der Anbieter hat den Rechtsverstoß zu vertreten. Der Anbieter ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustim- mung des Kunden - Vereinbarungen zur Beilegung des Rechts- streits zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Letzteres gilt nicht, wenn der Kunde sich weigert, der Auffor- derung des Anbieters auf Freistellung von Rechten Dritter nach- zukommen. Die Freistellungspflicht des Kunden bezieht sich auf alle Kosten, Aufwendungen und Schäden, die dem Anbieter aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen. 16.4 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich schriftlich benachrichtigen, falls ihnen gegenüber Ansprüche wegen Ver- letzung von Rechten Dritter geltend gemacht werden.
Lizenzrechte. 4.1. Allgemeine Abschlagszahlungen für die Abtretung von Lizenzrechten, somit eine Weitergabe an den Auftraggeber und allenfalls in weiterer Folge auch an dessen Auftraggeber, sind gesondert zu behandeln und entsprechend dem jeweiligen Auftragswert abzugelten. Das Urheberrecht bleibt davon in jedem Fall unberührt.
Lizenzrechte. Copyright, Lizenz- und Urheberrechte, der durch SOFTFRUITS erstellten kundenspezifischen Individuallösungen, Softwareprodukte, Modul-Entwicklungen, Upgrades und alle hieraus entstehenden Produkte, stehen SOFTFRUITS zu. Dem Auftraggeber steht lediglich eine Lizenz zur Nutzung zu, dies kann je nach Vertrag auch auf eine bestimmte Zeit oder Anzahl an Lizenzen begrenzt sein. Sofern nicht schriftlich und gesondert vereinbart, wird die von SOFTFRUITS für den Auftraggeber entwickelte Software nicht verkauft, sondern volumenabhängig lizenziert. Diese Lizenz zur Nutzung ist, sofern schriftliche vereinbart zeitlich unbefristet, sofern dem Auftraggeber nicht aufgrund von Verstößen gegen Verträge oder gegen andere gesetzliche Bestimmungen das Nutzungsrecht durch SOFTFRUITS entzogen wird. Die volumenabhängige Lizenz berechtigt nur zur Nutzung auf eigenen Rechnern, eigene Änderungen oder Fort- und Weiterentwicklungen der Software bedürfen der Zustimmung von SOFTFRUITS in Schriftform. Soweit ein Kunde ohne vorherige Genehmigung von SOFTFRUITS lizenzierte Software vollständig, teilweise oder abgeändert an Dritte weitergibt, schuldet er SOFTFRUITS für jede Weitergabe mindestens des vierfachen Lizenzpreises. Bei nachweislich höherem Schaden ist SOFTFRUITS berechtigt den tatsächlichen Schaden geltend zu machen.
Lizenzrechte. Für Patches, Updates oder Upgrades mit neuen Leistungsmerkmalen, die im Rahmen der Wartungsleistungen/Managed Services für unterstützte Produkte geliefert werden („neue Software“), gelten die gleichen Lizenzbestimmungen wie für die Ursprungssoftware. Sofern keine solche Ursprungslizenz besteht, gelten für die neue Software die Lizenzbestimmungen aus dem Anhang A.
Lizenzrechte. Nach der Kündigung, dem Ablauf oder der Beendigung des VERTRAGS und/oder einer Lizenz für ein zu lieferndes ERGEBNIS gilt, vorbehaltlich der Bestimmungen von Abschnitt 8.3.4 (NUTZUNG NACH DER LAUFZEIT) Folgendes: (i) alle auf Grundlage des Vorliegenden gewährten Rechte erlöschen und enden mit sofortiger Wirkung; (ii) der KUNDE hat unverzüglich sämtliche Tätigkeiten in Verbindung mit den betreffenden LEISTUNGSGEGENSTÄNDEN und den GENERIERTEN SOFTWAREMODULEN einzustellen und für die entsprechende Einstellung seitens seiner Unterauftragnehmer zu sorgen; und (iii) jede Partei hat unverzüglich gemäß der Anweisung der jeweils anderen Partei alle vertraulichen Informationen der anderen PARTEI, die auf Grundlage des Vorliegenden zur Verfügung gestellt wurden, zurückzugeben oder zu zerstören (einschließlich aller Kopien und Derivate in jedweder Form, die auf diesen Informationen basieren), und die Parteien verpflichten sich, diese vertraulichen Informationen zu keinem Zweck zu nutzen.
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  • Urheberrechte 1. An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nur im Einvernehmen mit uns zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind auf Verlangen zurückzugeben. 2. Sofern wir Gegenstände nach vom Käufer übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Käufers Schadenersatz zu verlangen. Der Käufer verpflichtet sich außerdem, uns von allen damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.