Common use of Gewässerschadenanlagenrisiko Clause in Contracts

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. 10.2.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. 10.2.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes handelt. 10.2.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen.Inhaber 10.2.1 5.14.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes und selbstgenutzten Privatgrundstück, sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kgohne Begrenzung des Fassungsvermö- gens. 10.2.2 5.14.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und selbstgenutzten Privatgrundstück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgesetzes handelt. 10.2.3 5.14.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 5.14.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. 10.2.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung Beheizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde Kleinge- binde bis 50 l/kg je Einzelge- binde Einzelgebinde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. 10.2.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissionsschutzverord- nung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgesetzes handelt. 10.2.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzli- che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. 10.2.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. 10.2.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen die- nen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissi- onsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgeset- zes handelt. 10.2.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzli­ che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. 10.2.1 . eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- Be­ heizung des versicherten Gebäudes sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- Einzelge­ binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. 10.2.2 . von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen die­ nen und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissi­ onsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgeset­ zes handelt. 10.2.3 . Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 . Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- Versicherungs­ schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen.Inhaber 10.2.1 5.14.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes und selbstgenutzten Privatgrundstück, sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kgohne Begrenzung des Fassungsvermö- gens. 10.2.2 5.14.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und selbstgenutzten Privatgrundstück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgesetzes handelt. 10.2.3 5.14.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 5.14.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen.Inhaber 10.2.1 5.14.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes und selbstgenutzten Privatgrundstück, sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kgohne Be- grenzung des Fassungsvermögens. 10.2.2 5.14.2 von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und selbstgenutzten Privatgrund- stück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgesetzes handelt. 10.2.3 5.14.3 Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 5.14.4 Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- schutz Versicherungsschutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Berufshaftpflichtversicherung

Gewässerschadenanlagenrisiko. Versichert ist auf Grundlage der „Besondere Bedingungen für die Versicherung der Haftpflicht aus Gewässerschäden – Anlagenrisiko – private Risiken“ die ge- setzliche gesetzli­ che Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber versicherter Anlagen. 10.2.1 eines Heizöltanks (auch Batterietanks) auf dem versicherten Grundstück zur Be- heizung des versicherten Gebäudes und selbstgenutzten Privatgrundstück, sowie Kleingebinde bis 50 l/kg je Einzelge- binde und mit einem Gesamtfassungsvermögen bis 500 l/kg. 10.2.2 ohne Begrenzung des Fassungsvermö­ gens. von Flüssiggastanks bis drei Tonnen, sofern sich die genannten Anlagen auf dem versicherten Grundstück befinden, der Beheizung des versicherten Gebäudes dienen und selbstgenutzten Privatgrundstück befinden und soweit es sich nicht um eine Anlage gemäß Anhang 4 zur Bundesi- missionsschutzverordnung Bundesimissionsschutzverordnung oder Anlagen gemäß Anhang 1 des Umwelthaftungs- gesetzes Umwelthaftungsgesetzes handelt. 10.2.3 . Nicht versichert sind zudem alle Anlagen, die nicht nach den anerkannten Regeln der Technik installiert und von einem Fachbetrieb abgenommen sind. 10.2.4 . Eventuell zusätzlich bestehende Versicherungen gehen diesem Versicherungs- Versicherungs­ schutz vor. Alle darüber hinaus gehenden Anlagen gelten nur versichert, wenn sie im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen aufgeführt sind.

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Samples: Haftpflichtversicherung