Gleitende Neuwertversicherung Musterklauseln

Gleitende Neuwertversicherung. Als Versicherungssumme wird der Neuwert des Gebäudes (auch Anbauten) entsprechend der jeweiligen Größe und Ausstattung nach den Preisen des Jahres 1914 gebildet. Der Beitrag für die Versicherungssumme 1914 wird mit dem aktuellen Anpassungs- faktor multipliziert. Der Anpassungsfaktor erhöht oder vermindert sich entsprechend dem Prozentsatz, um den sich der vom Sta- tistischen Bundesamt veröffentlichte Baupreisindex für das Baugewerbe geändert hat.
Gleitende Neuwertversicherung. Soweit für Gebäude die Versicherung zum gleitenden Neuwert vereinbart ist, gilt zusätzlich:
Gleitende Neuwertversicherung. 14.1.1 Wir ersetzen 14.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs- kosten für das im Versicherungsvertrag in seiner konkreten Ausgestal- tung (Fläche, Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkmale, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) beschriebene Gebäude (einschließlich der Architekten- gebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmit- telbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, 14.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten in der im Versicherungsver- trag beschriebenen konkreten Ausgestaltung (Fläche Gebäudetyp, Bauausführung und -ausstattung oder sonstiger vereinbarter Merkma- le, die für die Beitragsberechnung erheblich sind) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgeglichenen Wertminderung, höchstens jedoch die ortsübli- xxxx Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, 14.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. 14.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor- handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß Nr. 14.1.1 berücksichtigt, soweit 14.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder 14.1.2.2 nicht aufgrund behördlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. 14.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä- digungsberechnung gemäß Nr. 14.1.1 angerechnet.
Gleitende Neuwertversicherung. 15.1.1 Wir ersetzen 15.1.1.1 bei zerstörten Gebäuden die ortsüblichen Wiederherstellungs- kosten des Gebäudes (einschließlich der Architektengebühren sowie sonstiger Konstruktions- und Planungskosten) unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, 15.1.1.2 bei beschädigten Gebäuden oder sonstigen beschädigten Sachen die notwendigen Reparaturkosten unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls zuzüglich einer durch die Reparatur nicht ausgegli- chenen Wertminderung, höchstens jedoch der Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls, 15.1.1.3 bei zerstörten oder abhandengekommenen sonstigen Sachen den Wiederbeschaffungspreis von Sachen gleicher Art und Güte im neuwertigen Zustand unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls. 15.1.2 Öffentlich-rechtliche Vorschriften, nach denen die noch vor- handene und technisch brauchbare Sachsubstanz der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache für die Wiederherstellung nicht wieder verwendet werden darf, werden bei der Entschädigungsberechnung gemäß Nr. 15.1.1 berücksichtigt, soweit 15.1.2.1 es sich nicht um behördliche Anordnungen handelt, die vor Eintritt des Versicherungsfalls erteilt wurden oder 15.1.2.2 nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften die Nutzung der Sachen zum Zeitpunkt des Versicherungsfalls ganz oder teilweise untersagt war. 15.1.3 Der erzielbare Verkaufspreis von Resten wird bei der Entschä- digungsberechnung gemäß Nr. 15.1.1 angerechnet.

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  • Obliegenheiten des Versicherungsnehmers 23 Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers

  • Beseitigung der Mehrfachversicherung a) Hat der Versicherungsnehmer den Vertrag, durch den die Mehrfachversicherung entstanden ist, ohne Kenntnis von dem Entstehen der Mehrfachversicherung geschlossen, kann er verlangen, dass der später geschlossene Vertrag aufgehoben oder die Versicherungssumme unter verhältnismäßiger Minderung des Beitrags auf den Teilbetrag herabgesetzt wird, der durch die frühere Versicherung nicht gedeckt ist. Die Aufhebung des Vertrages oder die Herabsetzung der Versicherungssumme und Anpassung des Beitrags werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung dem Versicherer zugeht. b) Die Regelungen nach a) sind auch anzuwenden, wenn die Mehrfachversicherung dadurch entstanden ist, dass nach Abschluss der mehreren Versicherungsverträge der Versicherungswert gesunken ist. Sind in diesem Fall die mehreren Versicherungsverträge gleichzeitig oder im Einvernehmen der Versicherer geschlossen worden, kann der Versicherungsnehmer nur die verhältnismäßige Herabsetzung der Versicherungssummen und der Beiträge verlangen.

  • Obliegenheiten vor Eintritt des Versicherungsfalles Besonders gefahrdrohende Umstände hat der Versicherungsnehmer auf Verlangen des Versicherers innerhalb angemessener Frist zu beseitigen. Dies gilt nicht, soweit die Beseitigung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist. Ein Umstand, der zu einem Schaden geführt hat, gilt ohne weiteres als besonders gefahrdrohend.