Besondere Bestimmungen bei der Versicherung von Neubauten Verweis Gefahren1) höchstens höchstens H 59 Feuer-Rohbau-Versicherung Musterklauseln

Besondere Bestimmungen bei der Versicherung von Neubauten Verweis Gefahren1) höchstens höchstens H 59 Feuer-Rohbau-Versicherung. Es besteht Versicherungsschutz für das Gebäude und die zu seiner Errichtung not- wendigen, auf dem Baugrundstück befindlichen Baustoffe und Bauteile während der Zeit des Rohbaus bis zur bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes, längstens jedoch für den vereinbarten Zeitraum. Den Zeitpunkt der bezugsfertigen Herstellung des Gebäudes muss dem Versicherer unverzüglich in Textform angezeigt werden. A 8.8 FE nicht versichert 12 Monate Vorzeitiger Versicherungsbeginn vor Bezugsfertigkeit bei Neubauten Klausel SK 6502 ST nicht versichert vereinbart Auszug aus dem gesamten Leistungsumfang. Für den individuellen Versicherungsschutz sind die jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen im Antrag, im Ver- sicherungsschein, in den Mecklenburgischen ABGG 2021 und in den ggf. zusätzlich vereinbarten Klauseln maßgebend. 1) Gefahren: FE = Feuer-Versicherung; LW = Leitungswasser-Versicherung ST = Sturm-Versicherung; EC = Extended Coverage, NG = Versicherung weiterer Naturgefahren 2) Erstes Risiko: Der Schaden wird bis zur Höhe des vereinbarten Betrages voll ersetzt ohne Rücksicht darauf ob die Versicherungssumme dem Gesamtwert der versicherten Sachen zur Zeit des Eintritts des Schadens entspricht. Die Bestimmungen über die Unterversicherung gelten nicht (siehe Nr. A 14.4 Mecklenburgische ABGG 2021). 3) SB: Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers je Versicherungsfall VSu: Versichert bis zur vereinbarten Versicherungssumme. Die Entschädigung in berechnet sich wie folgt: Entschädigung (EUR) = VSu x Baukostenindex des Statischen Bundesamtes zum Schadenzeitpunkt. Auf die maximale Höchstentschädigung von 1.000.000 EUR pro Versicherungsjahr für die Positionen H 1 bis H 52 wird ausdrücklich hingewiesen. Allgemeine Bedingungen für die gewerbliche Gebäude-Versicherung (Mecklenburgische ABGG 2021)

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.