Gläubigerbeschlüsse. In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Schuldverschreibun- gen aus Gesamtemissionen 2009 ("SchVG") sehen die Schuld- verschreibungen vor, dass die Gläubiger durch Beschluss (mit Zustimmung der Emittentin) Änderungen der Anleihebedingun- gen (die "Anleihebedingungen") zustimmen und gewisse sons- tige Maßnahmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen be- schließen können. Beschlüsse der Gläubiger können nach Maß- gabe der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden und sind für alle Gläubiger ver- bindlich. Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der wesentli- che Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird und die einen Gegenstand des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betref- fen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrech- te.
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Samples: Debt Issuance, Debt Issuance Agreement, Debt Issuance Agreement
Gläubigerbeschlüsse. In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Schuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 2009 ("" SchVG") sehen die Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen vor, dass die Gläubiger durch Beschluss (mit Zustimmung der Emittentin) Änderungen der Anleihebedingun- gen Anleihebedingungen (die "Anleihebedingungen") zustimmen und gewisse sons- tige sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen be- schließen beschließen können. Beschlüsse der Gläubiger können nach Maß- gabe Maßgabe der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden und sind für alle Gläubiger ver- bindlichverbindlich. Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der wesentli- che wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird und die einen Gegenstand des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betref- fenbetreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrech- teStimmrechte.
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Samples: Stufenzins Schuldverschreibung, Debt Issuance Agreement
Gläubigerbeschlüsse. In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Schuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 2009 ("" SchVG") sehen die Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen vor, dass die Gläubiger durch Beschluss (mit Zustimmung der Emittentin) Änderungen der Anleihebedingun- gen Anleihebedingungen (die "Anleihebedingungen") zustimmen und gewisse sons- tige sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Element Abschnitt C – Die Schuldverschreibungen be- schließen Schuldverschreibungen beschließen können. Beschlüsse der Gläubiger können nach Maß- gabe Maßgabe der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden und sind für alle Gläubiger ver- bindlichverbindlich. Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der wesentli- che wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird und die einen Gegenstand des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betref- fenbetreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrech- teStimmrechte.
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Samples: Debt Issuance Agreement
Gläubigerbeschlüsse. In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Schuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 2009 ("SchVG") Element Abschnitt C – Die Schuldverschreibungen sehen die Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen vor, dass die Gläubiger durch Beschluss (mit Zustimmung der Emittentin) Änderungen der Anleihebedingun- gen Anleihebedingungen (die "Anleihebedingungen") zustimmen und gewisse sons- tige sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen be- schließen beschließen können. Beschlüsse der Gläubiger können nach Maß- gabe Maßgabe der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden und sind für alle Gläubiger ver- bindlichverbindlich. Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der wesentli- che wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird und die einen Gegenstand des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betref- fenbetreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrech- teStimmrechte.
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Samples: Debt Issuance Agreement
Gläubigerbeschlüsse. In Übereinstimmung mit dem Gesetz über Schuldverschreibun- gen Schuldverschreibungen aus Gesamtemissionen 2009 ("SchVG") sehen die Schuld- verschreibungen Schuldverschreibungen vor, dass die Gläubiger durch Beschluss (mit Zustimmung der Emittentin) Änderungen der Anleihebedingun- gen Element Abschnitt C – Die Schuldverschreibungen Anleihebedingungen (die "Anleihebedingungen") zustimmen und gewisse sons- tige sonstige Maßnahmen in Bezug auf die Schuldverschreibungen be- schließen beschließen können. Beschlüsse der Gläubiger können nach Maß- gabe Maßgabe der Anleihebedingungen im Wege der Abstimmung ohne Versammlung gefasst werden und sind für alle Gläubiger ver- bindlichverbindlich. Beschlüsse der Gläubiger, durch welche der wesentli- che wesentliche Inhalt der Anleihebedingungen geändert wird und die einen Gegenstand des § 5 Absatz 3, Nr. 1 bis Nr. 8 des SchVG betref- fenbetreffen, bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75% der an der Abstimmung teilnehmenden Stimmrechte. Sonstige Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der teilnehmenden Stimmrech- teStimmrechte.
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Samples: Debt Issuance Agreement