PLATZIERUNG UND EMISSION Musterklauseln

PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinators / der Koordinato- ren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Name und Anschrift derjenigen, die das An- gebot in den verschiedenen Staaten platzieren
PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinators / der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Staaten platzieren Der Vertrieb erfolgt durch die Emitten- tin und durch Finanzintermediäre.
PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinators / der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Staaten platzieren Nicht anwendbar Vertriebsmethode ☒ Nicht syndiziert ☐ Syndiziert Übernahmevertrag Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Einzelheiten bezüglich des Bankenkonsortiums einschließlich der Art der Übernahme Platzeur / Bankenkonsortium Nicht anwendbar ☐ Feste Übernahmeverpflichtung ☐ Ohne feste Übernahmeverpflichtung / zu den bestmöglichen Bedingungen Provisionen ☐ Management- und Übernahmeprovision Nicht anwendbar ☐ Verkaufsprovision Nicht anwendbar ☐ Andere Nicht anwendbar Kursstabilisierende(r) Platzeur(e)/Manager Nicht anwendbar E. NOTIERUNGSAUFNAHMEN Ja ☒ Börse Düsseldorf (Primärmarkt) ☒ Börse Frankfurt (Freiverkehr) ☐ Euro MTF der Börse Luxemburg (nicht-geregelter Markt) ☐ Sonstige Börse Erwarteter Termin der Zulassungen 25. Oktober 2017 Geschätzte Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel Nicht anwendbar Angabe geregelter oder gleichwertiger Märkte, auf denen nach Kenntnis der Emittentin Schuldverschreibungen der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind Keiner Ausgabepreis 100% Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung Nicht anwendbar
PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinators/der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots – sofern der Emittentin oder dem Anbieter bekannt – in den einzelnen Ländern des Angebots Während der Angebotsperiode ist die öffentliche Platzierung in Österreich durch die Emittentin und/oder die „Generell Berechtigen Anbieter“ vorgesehen.
PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinator/der Koordinatoren des globalen Angebots Nicht anwendbar oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Angaben zu den Platzeuren in den einzelnen Ländern des Angebots
PLATZIERUNG UND EMISSION. Name und Anschrift des Koordinators / der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Staaten platzieren 2016, 13:00 Uhr (die Emittentin kann die Angebotsperiode verkürzen) Die Emittentin ist berechtigt, bei vorzeitigem Abbruch des Angebots oder bei Überzeichnung, die Zeichnungen zu reduzieren: Etwaige zu viel gezahlte Beträge wird die Zahlstelle an die depotführenden Banken über das Clearingsystem zurücküberweisen. Der Mindestzeichnungsbetrag entspricht dem Betrag der Festgelegten Stückelung; ein Höchstzeichnungsbetrag ist nicht anwendbar. Lieferung am 10. Oktober 2016 durch die Zahlstelle über das Clearingsystem. Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Der Vertrieb erfolgt durch die Emittentin und durch Finanzintermediäre. Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Platzeur / Bankenkonsortium Nicht anwendbar
PLATZIERUNG UND EMISSION. Die Schuldverschreibungen sind ab dem Tag der Einbeziehung in den Freiverkehr zum Handel im Freiverkehr der Frankfurter Wertpapierbörse und der Börse Düsseldorf zum jeweils maßgeblichen Börsenkurs zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen von der Emittentin erwerbbar. Die Emittentin ist nicht verpflichtet, entsprechende Kaufangebote anzunehmen. Das Angebot erfolgt, solange der Gesamtnennbetrag der Schuldverschreibungen noch nicht vollständig platziert ist. Nicht anwendbar Der Mindestkaufbetrag entspricht dem Betrag der Festgelegten Stückelung; ein Höchstkaufbetrag ist nicht anwendbar. Lieferung zwei Tage nach Erhalt einer Kauforder durch die Zahlstelle über das Clearingsystem Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Nicht anwendbar Maßgeblicher Börsenkurs zuzüglich aufgelaufener Stückzinsen Nicht anwendbar Name und Anschrift des Koordinators / der Koordinatoren des globalen Angebots oder einzelner Teile des Angebots und – sofern dem Emittenten oder dem Bieter bekannt – Name und Anschrift derjenigen, die das Angebot in den verschiedenen Staaten platzieren Nicht anwendbar Datum des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Hauptmerkmale des Übernahmevertrages Nicht anwendbar Platzeur / Bankenkonsortium Nicht anwendbar Geschätzte Gesamtkosten für die Zulassung zum Handel Angabe geregelter oder gleichwertiger Märkte, auf denen nach Kenntnis der Emittentin Schuldverschreibungen der gleichen Wertpapierkategorie, die zum Handel angeboten oder zugelassen werden sollen, bereits zum Handel zugelassen sind Nicht anwendbar Keiner Name und Anschrift der Institute, die aufgrund einer festen Zusage als Intermediäre im Sekundärhandel tätig sind und Liquidität mittels Geld- und Briefkursen erwirtschaften, und Beschreibung der Hauptbedingungen der Zusagevereinbarung Nicht anwendbar

Related to PLATZIERUNG UND EMISSION

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Geheimhaltung und Datenschutz 8.1 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsanbahnung und -durch- führung erlangten Kenntnisse von vertrauli- chen Informationen und Betriebsgeheimnissen (nachfolgend ,,Vertrauliche Informationen“ genannt) des jeweils anderen Vertragspart- ners zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behan- deln und nur für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Vertrages zu verwenden. 8.2 Die Vertragspartner werden Vertrauliche In- formationen Mitarbeitern und sonstigen Drit- ten nur zugänglich machen, soweit dies zur Erfüllung des jeweiligen Vertrages zwingend erforderlich ist. Sie werden alle Personen, denen sie Zugang zu den Vertraulichen Infor- mationen gewähren, über die Pflicht zu ihrer Geheimhaltung belehren und diese Personen schriftlich zur Geheimhaltung und Nutzung der Vertraulichen Informationen nur im Umfang nach Ziff. A.8.1 verpflichten, soweit die betref- fenden Personen nicht aus anderen Rechts- gründen zur Geheimhaltung mindestens in vor- stehendem Umfang verpflichtet sind. 8.3 Die vorstehenden Verpflichtungen gelten nicht für Vertrauliche Informationen, die (i) zur Zeit ihrer Übermittlung durch den Ver- tragspartner bereits offenkundig oder den anderen Vertragspartner bekannt waren; (ii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner ohne Verschulden des anderen Ver- tragspartners offenkundig geworden sind; (iii) nach ihrer Übermittlung durch den Vertrags- partner dem anderen Vertragspartner von dritter Seite auf nicht rechtswidrige Weise und ohne Einschränkung in Bezug auf Ge- heimhaltung oder Verwertung zugänglich ge- macht worden sind; (iv) die von einem Vertragspartner eigenständig, ohne Nutzung der Vertraulichen Informati- onen des anderen Vertragspartners, entwi- ckelt worden sind; (v) die gemäß Gesetz, behördlicher Verfügung oder gerichtlicher Entscheidung veröffent- licht werden müssen - vorausgesetzt, der veröffentlichende Vertragspartner informiert den Vertragspartner hierüber unverzüglich und unterstützt ihn in der Abwehr derartiger Verfügungen bzw. Entscheidungen; oder (vi) soweit dem Vertragspartner die Nutzung oder Weitergabe der Vertraulichen Informati- onen auf Grund zwingender gesetzlicher Be- stimmungen oder auf Grund des jeweiligen Vertrages gestattet ist. 8.4 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Ziff.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Verarbeitung und Empfangsbestätigung von EDI-Nachrichten 3.1 Die Nachrichten werden so bald wie möglich nach dem Empfang verarbeitet, in jedem Fall jedoch innerhalb der in GPKE/ GeLi festgelegten Fristen. 3.2 Eine Empfangsbestätigung ist nach den Festlegungen der Bundesnetzagentur (GPKE und GeLi Gas) bzw. nach dem Lieferantenrahmenvertrag erforderlich.

  • Börsennotierung und Handel Eine Zulassung zum Handel oder eine Börsennotierung der Wertpapiere ist nicht beabsichtigt.

  • Haftung und Entschädigung bei Mehrfachversicherung a) Ist bei mehreren Versicherern ein Interesse gegen dieselbe Gefahr versichert und übersteigen die Versicherungssummen zusammen den Versicherungswert oder übersteigt aus anderen Gründen die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Bestehen der anderen Versicherung zu zahlen wären, den Gesamtschaden, liegt eine Mehrfachversicherung vor. b) Die Versicherer sind in der Weise als Gesamtschuldner verpflichtet, dass jeder für den Betrag aufzukommen hat, dessen Zahlung ihm nach seinem Vertrage obliegt; der Versicherungsnehmer kann aber im Ganzen nicht mehr als den Betrag des ihm entstandenen Schadens verlangen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verträge bei demselben Versicherer bestehen. Erlangt der Versicherungsnehmer oder der Versicherte aus anderen Versicherungsverträgen Entschädigung für denselben Schaden, so ermäßigt sich der Anspruch aus dem vorliegenden Vertrag in der Weise, dass die Entschädigung aus allen Verträgen insgesamt nicht höher ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen, aus denen die Prämien errechnet wurde, nur in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. Bei Vereinbarung von Entschädigungsgrenzen ermäßigt sich der Anspruch in der Weise, dass aus allen Verträgen insgesamt keine höhere Entschädigung zu leisten ist, als wenn der Gesamtbetrag der Versicherungssummen in diesem Vertrag in Deckung gegeben worden wäre. c) Hat der Versicherungsnehmer eine Mehrfachversicherung in der Absicht geschlossen, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist jeder in dieser Absicht geschlossene Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht die Prämie bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Haftung und Verjährung Die Rechte des Auftraggebers aus Pflichtverletzungen des Auftragnehmers wie Mängel- und Schadensersatzansprüche richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Umfang der Forderungsausfalldeckung A3-3.1 Versicherungsschutz besteht bis zur Höhe der titulierten Forderung. A3-3.2 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die im Versicherungsschein und seinen Nachträgen vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. A3-3.3 Dem schadensersatzpflichtigen Dritten stehen keine Rechte aus diesem Vertrag zu.