Common use of Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist Clause in Contracts

Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der ING nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechts- grund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

Appears in 2 contracts

Samples: www.ing.de, www.ing.de

Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der ING nur aufrechnenaufrech- nen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechts- grund Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

Appears in 1 contract

Samples: w7consulting.de

Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der ING nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechts- grund Rechtsgrund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

Appears in 1 contract

Samples: www.ing.de

Grenzen der Aufrechnungsbefugnis des Kunden, der kein Verbraucher ist. Ein Kunde, der kein Verbraucher ist, kann gegen Forderungen der ING nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechts- kräftig rechtskräftig festgestellt sind. Diese Aufrechnungsbeschränkung gilt nicht für eine vom Kunden zur Aufrechnung gestellte Forderung, die ihren Rechts- Rechts­ grund in einem Darlehen oder einer Finanzierungshilfe gemäß §§ 513, 491 bis 512 BGB hat.

Appears in 1 contract

Samples: www.ing.de