Common use of Grenzgänger Clause in Contracts

Grenzgänger. In das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sind grundsätzlich sozialversicherungs- pflichtig nach deutschem Recht. Für das Meldeverfahren ist die für den Beschäftigungsbe- trieb zugeteilte Betriebsnummer zu verwenden. Bei den aus dem Bundesgebiet auspendelnden Grenzgänger findet das Meldeverfahren nur Anwendung, wenn Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist durch die zuständige Krankenkasse zu beurteilen. Sofern bei auspendelnden Grenzarbeitnehmern das Meldeverfahren Anwendung findet, bleibt es dem BNS der BA überlassen, mit den zuständigen Einzugsstellen Regelungen be- züglich der Zuteilung der Betriebsnummern zu treffen. Für Reisende und Vertreter wird grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer zugeteilt; Be- triebsanschrift ist der Wohnsitz des Reisenden beziehungsweise Vertreters. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Reisenden/Vertreter unter der Betriebsnummer des auftraggebenden Beschäftigungsbetriebes gemeldet werden.

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Grenzgänger. In das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sind grundsätzlich sozialversicherungs- pflichtig sozialversicherungspflichtig nach deutschem Recht. Für das Meldeverfahren ist die für den Beschäftigungsbe- trieb Beschäftigungsbetrieb zugeteilte Betriebsnummer zu verwenden. Bei den aus dem Bundesgebiet auspendelnden Grenzgänger findet das Meldeverfahren nur Anwendung, wenn Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist durch die zuständige Krankenkasse zu beurteilen. Sofern bei auspendelnden Grenzarbeitnehmern das Meldeverfahren Anwendung findet, bleibt es dem BNS der BA überlassen, mit den zuständigen Einzugsstellen Regelungen be- züglich bezüglich der Zuteilung der Betriebsnummern zu treffen. Für Reisende und Vertreter wird grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer zugeteilt; Be- triebsanschrift Betriebsanschrift ist der Wohnsitz des Reisenden beziehungsweise Vertreters. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Reisenden/Vertreter unter der Betriebsnummer des auftraggebenden Beschäftigungsbetriebes gemeldet werden.

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Grenzgänger. In das Bundesgebiet einpendelnde Grenzgänger sind grundsätzlich sozialversicherungs- pflichtig nach deutschem Recht. Für das Meldeverfahren ist die für den Beschäftigungsbe- trieb zugeteilte Betriebsnummer zu verwenden. Bei den aus dem Bundesgebiet auspendelnden Grenzgänger findet das Meldeverfahren nur Anwendung, wenn Sozialversicherungspflicht nach deutschem Recht besteht. Die Frage, ob Sozialversicherungspflicht besteht, ist durch die zuständige Krankenkasse zu beurteilen. Sofern bei auspendelnden Grenzarbeitnehmern das Meldeverfahren Anwendung findet, bleibt es dem BNS der BA überlassen, mit den zuständigen Einzugsstellen Regelungen be- züglich bezüglich der Zuteilung der Betriebsnummern zu treffen. Für Reisende und Vertreter wird grundsätzlich eine eigene Betriebsnummer zugeteilt; Be- triebsanschrift ist der Wohnsitz des Reisenden beziehungsweise Vertreters. Es bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Reisenden/Vertreter unter der Betriebsnummer des auftraggebenden Beschäftigungsbetriebes gemeldet werden.

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