Grundbesitz Musterklauseln

Grundbesitz. Hälftiger Miteigentumsanteil an dem Zweifamilienhaus mit ... qm Grundstücksfläche, belegen in ... , eingetragen im Grundbuch von ... , Blatt ..., Flurstück - Nr. Gemäß Verkehrswertgutachten des Sachverständigen ... vom beträgt der Wert des hälftigen Miteigentums ... DM/Euro. - Alleineigentum an der vermieteten 2-Zimmer-Eigentumswohnung mit Stellplatz in , eingetragen im Grundbuch von ..., Blatt ..., Flurstück Nr. Der Verkehrswert dieser Eigentumswohnung beträgt gemäß Gutachten des Sachverständigen ... vom ... ... DM/Euro.
Grundbesitz. Der übertragende Rechtsträger hat Grundbesitz.
Grundbesitz. Amtsgericht Grundbuch von Band Blatt Gemarkung Flur Flurstück
Grundbesitz. Mitversichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht für ein im Inland gele- genes unbebautes Grundstück bis 1.000 qm.
Grundbesitz. 1. Der ungeteilte Nachlass besteht nach Angabe der Beteiligten a) aus folgendem Grundbesitz Grundbuch von XXXXXXX Blatt 1744 lfd. Nr. des BV 7 Gemarkung XXXXXXX Flur 33 Flurstück 290 Wirtschaftsart und Lage Verkehrsfläche Gebäude- und Freifläche XXXXXXX Größe 1.016 m ². Der Grundbesitz ist nach Angaben der Beteiligten bebaut mit einem Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung und drei Garagen. b) einem Sparguthaben bei der Stadtsparkasse XXXXXXX in Höhe von 42.639,78 Euro (in Worten: zweiundvierzigtausendsechshundertneununddreißig 78/100 Euro) verteilt auf folgende Konten: IBAN: XXXXXXX in Höhe von 8.723,62 Euro (in Worten: achttausendsiebenhundertdreiundzwanzig 62/100 Euro) IBAN: XXXXXXX in Höhe von 10.618,13 Euro (in Worten: zehntausendsechshundertachtzehn 13/100 Euro) 2. Die Notarin hat den Grundbuchinhalt durch Einsichtnahme am 15.10.2020 und nochmals am …….. im Wege des automatisierten Abrufverfahrens feststellen lassen. Sie erörterte den Grundbuchinhalt mit den Beteiligten anhand eines hierbei gefertigten Ausdrucks. Danach und nach den Angaben der Vertragsbeteiligten ist der Grundbesitz wie folgt belastet: Abt. II: lfd. Nr. 4 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Recht zur Verlegung und Unterhaltung einer Wasser-, Gasrohr- und Starkstromkabelleitung einschließlich des Rechts, das Grundstück zu betreten). Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 04. Februar 1965 für die XXXXXXX Stadtwerke Aktiengesellschaft in XXXXXXX eingetragen am 24. Februar 1965 und umgeschrieben am 12. Juni 1969. lfd. Nr. 6 – Beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Wasserrohr-, Gasrohr- und Stromkabelleitungsrecht verbunden mit einem Betretungs- und Revisionsrecht, sowie einer Bebauungs- und Nutzungsbeschränkung) für die XXXXXXX Stadtwerke Aktiengesellschaft, XXXXXXX. Unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 2. August 1994 (UR-Nr. 1376/94, Notar Huken, XXXXXXX) eingetragen am 17. August 1994 und mit dem belasteten Grundstück übertragen am 16. April 1997. Abt. III: keine Belastungen Der danach bestehende Grundbuchinhalt wurde mit den Erschienenen erörtert.
Grundbesitz. Der Wert der direkt und über die Tochtergesellschaften indirekt gehaltene Bestand der Emittentin an eigenen Immobilien betrug zum 31. Dezember 2019 ca. 14 Millionen Euro. Im Laufe des Jahres 2020 konnte der Wert des Eigenbestandes an Immobilien durch den Erwerb der Neuimmobilien I bislang auf ca. 50 Millionen Euro gesteigert werden. Der Wert des Eigenbestandes wurde anhand von Wertgutachten ermittelt. Der wert-, wie flächenmäßige Schwerpunkt der Immobilien konzentriert sich derzeit auf die Regionen München, Bremen und Regensburg.

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  • Grundlagen 1. Das Sondervermögen (der Fonds)

  • Grundsätze 5.1.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zu einer vertrauensvollen Zusammenarbeit, die den Besonderheiten bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Rechnung trägt und negative Auswirkungen auf die andere Vertragspartei so gering wie möglich hält. 5.1.2 Zur Gewährleistung der Sicherheit und Effizienz bei der Benutzung der Eisenbahninfrastruktur übermitteln sich die Vertragsparteien gegenseitig und unverzüglich alle notwendigen Informationen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf gefährliche Ereignisse. 5.1.3 Die Vertragsparteien benennen im Vertrag eine oder mehrere Person(en) bzw. Stelle(n), die befugt und in der Lage ist (sind), binnen kürzester Zeit betriebliche Entscheidungen in deren Namen zu treffen.

  • Grundstücksbenutzung 14.1. Anschlussnehmer und Anschlussnutzer, die Grundstückseigentümer sind, haben für Zwecke der Versorgung durch den Netzbe- treiber das Anbringen und Verlegen von Leitungen nebst Zubehör, insbesondere Verteilungsanlagen, über ihre im gleichen Netzgebiet liegenden Grundstücke sowie erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zuzulassen. Diese Pflicht betrifft Grundstücke, die an das Verteilernetz angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Gasversorgung eines angeschlossenen Grundstücks genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Gasversorgung sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Die Pflicht entfällt, wenn die Inanspruchnahme der Grundstücke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutbarer Weise belasten würde. 14.2. Der Grundstückseigentümer ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme des Grundstücks zu be- nachrichtigen. 14.3. Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrichtungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung hat der Netzbetreiber zu tragen; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstücks dienen. 14.4. Wird der Netzanschlussvertrag beendet, so hat der Anschlussnehmer, der Grundstückseigentümer ist, die auf seinen Grundstü- cken befindlichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. Dies gilt bei einer Einstellung der Anschlussnutzung entsprechend für den Anschlussnutzer, der Grundstückseigentümer ist. 14.5. Muss zum Netzanschluss des Grundstücks ein Druckregler oder eine besondere Absperreinrichtung angebracht werden, so kann der Netzbetreiber verlangen, dass der Anschlussnehmer einen geeigneten Raum oder Platz unentgeltlich für die Dauer des Netzanschlussverhältnisses des Grundstücks zur Verfügung stellt. Der Netzbetreiber darf die Einrichtungen auch für andere Zwecke benutzen, soweit dies für den Anschlussnehmer zumutbar ist. Wird das Netzanschlussverhältnis für das Grundstück beendet, so hat der Anschlussnehmer den Druckregler noch drei Jahre unentgeltlich zu dulden, es sein denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann. 14.6. Der Anschlussnehmer, der zugleich Grundstückseigentümer ist, wird auf Wunsch des Netzbetreibers einen Dienstbarkeitsver- trag abschließen, auf dessen Basis er dem Netzbetreiber die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grund- buch bewilligt. Sofern der Anschlussnehmer nicht Grundstückseigentümer ist, wird er auf Wunsch des Netzbetreibers die Zu- stimmung des Grundstückseigentümers zum Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages und der Bewilligung zur Eintragung der be- schränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch beibringen. Mit Eintragung dieser Dienstbarkeit im Grundbuch zahlt der Netzbetreiber dem Grundstückseigentümer eine einmalige Entschädigung nach den allgemeinen Entschädigungssätzen. Die Kosten für die Eintragung trägt der Netzbetreiber. 14.7. Verändern sich die Eigentumsverhältnisse am angeschlossenen Objekt nachträglich in der Art und Weise, dass der Netzan- schluss über Grundstücke Dritter verläuft, ist der Anschlussnehmer verpflichtet, die Kosten der Umverlegung zu tragen, wenn der Dritte berechtigt die Umverlegung des Netzanschlusses oder von Leitungen auf Kosten des Netzbetreibers fordert. 14.8. Die vorstehenden Absätze gelten nicht für öffentliche Verkehrswege und –flächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststel- lung für den Bau von öffentlichen Verkehrsflächen und –wegen bestimmt sind.

  • Grundlage Der vereinbarte Mietzins gilt für die vereinbarte Zeitdauer bei einem einschichtigen Betrieb von max. 10 Stunden pro Tag, ohne Samstag und Sonntag, oder für die vereinbarte Anzahl von Einsätzen. Bei mehrschichtigem Betrieb oder einer grösseren Anzahl von Einsätzen ist ein Zuschlag zum verein- barten Mietzins zu entrichten. Der Mietzins ist auch dann für die ganze Mietdauer geschuldet, wenn die normale Betriebszeit nicht voll ausgenützt oder das Mietobjekt vor Ablauf der Mietdauer zurückgegeben wird. Im vereinbarten Mietzins sind die Transport-, Montage-, Demontage-, Verpackungs- und Versicherungskosten nicht in- begriffen; diese werden zusätzlich berechnet. Das Mietobjekt wird dem Mieter transportverladen auf den Arealen des Vermieters zur Verfügung gestellt.

  • Stundenlohnarbeiten Stundenlohnarbeiten werden nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Grundsatz Das EVU ist verpflichtet, umweltgefährdende Einwirkungen zu unterlassen. Insbesondere darf ein Umschlag von umweltgefährdenden Gütern und Stoffen wie auch eine Betankung von Fahrzeugen nur an dafür vorgesehenen geeigneten Stellen erfolgen.

  • Sprachen Die Envivas kommuniziert mit Ihnen in deutscher Sprache.

  • Rechtliche Grundlagen Grundlage des Gesamtarbeitsvertrages sind folgende liechtensteinischen Gesetze und die dazu gehörenden Verordnungen: • Gesetz über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, LGBl. 2007 Nr. 101 • Gesetz über die Entsendung von Arbeitnehmern (Entsendegesetz), LGBl. 2000 Nr. 88 • Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermitt- lungsgesetz), LGBl. 2000 Nr. 103 • Gesetz über die Unterrichtung und Anhörung der Arbeitnehmerschaft in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz), LGBl. 1997 Nr. 211 • Gesetz über die amtliche Statistik (Statistikgesetz), LGBl. 1976 Nr. 44 • Gesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz), LGBl. 1999 Nr. 96 • Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (Arbeitsvertragsrecht), §1173a, Art. 1ff. ABGB • Gesetz über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50 • Gesetz über die obligatorische Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz; UVG), LGBl. 1990 Nr. 46 • Gesetz über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12 • Gesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; ArG), LGBl. 1967 Nr. 6) Der vorliegende GAV erweitert diese gesetzlichen Bestimmungen.

  • Nachtarbeit Zuschläge für Nachtarbeit werden für Arbeit in der Zeit von 23.00 bis 6.00 Uhr gewährt, sofern mehr als 2 Stunden innerhalb dieser Nachtzeit gearbeitet wurde. Der Zuschlag für Nachtarbeit beträgt 25 Prozent.