Common use of Grundinanspruchnahme Clause in Contracts

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu informieren. Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke darf nur unter möglichster Schonung derselben erfolgen.

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Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzkunde ist rechtzeitig über Art und Umfang der beabsichtigten Inanspruchnahme seiner Grundstücke zu informieren. Die Inanspruchnahme seiner Grundstücke darf nur unter möglichster Schonung derselben erfolgen. Ist der Netzkunde nicht zugleich Eigentümer der betroffenen Grundstücke, so informiert er nachweislich den Grundstückseigentümer und ist der Netzkunde verpflichtet, die aus einer mangelhaften Information des Grundeigentümers resultierenden Nachteile zu tragen.

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