Common use of Grundinanspruchnahme Clause in Contracts

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, • dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, • dass der Netzbetreiber unentgeltlich zu seinen Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), • dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften beachtet.

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Samples: kittelmuehle.at, www.sbm.or.at, www.eisenhuber.com

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines ihres Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke Grund- stücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • beschränkt: auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen Transformatorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen ausge- nommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation Trans- formatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen Transformatorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber Netz NÖ auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner ihrer Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, dass der Netzbetreiber Netz NÖ unentgeltlich zu seinen ihren Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung Nennspannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften Sicherheits- vorschriften beachtet.

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Samples: www.evn.at

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber Netz NÖ ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines ihres Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber Netz NÖ auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner ihrer Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, • dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, • dass der Netzbetreiber Netz NÖ unentgeltlich zu seinen ihren Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), • dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften beachtet.

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Samples: www.e-control.at

Grundinanspruchnahme. 1. Der Netzbetreiber ist berechtigt, für den Bestand und Betrieb seines Verteilernetzes und die Erbringung der Netzdienstleistung Grundstücke des Netzkunden unentgeltlich zu benützen. Dieses Recht ist beschränkt • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorstationen Transformatorstationen über 1 kV bis 30 kV Nennspannung, die der Zu- und Fortleitung von Strom und der Erbringung von Netzdienstleistungen im Bereich der Anlage des Netzkunden dienen, • auf Verteilernetzanlagen bis 1 kV Nennspannung ausgenommen Niederspannungsmaste, die zum Bereich einer Transformatorstation gehören, aus welcher die Anlage des Kunden zumindest aushilfsweise mit elektrischer Energie versorgt werden kann, • auf Verteilernetzanlagen inklusive Transfor- matorenstationen Transformatorenstationen bis 1 kV Nennspannung, durch die der Wert der betroffenen Grundstücke infolge der Möglichkeit einer wirtschaftlich vorteilhaften Systemnutzung erhöht wird. Der Netzkunde räumt dem Netzbetreiber auf Wunsch zur Sicherung des Bestandes und des Betriebes seiner Hochspannungsanlagen über 1 kV einverleibungsfähige Dienstbarkeiten gegen Entschädigung ein. Im Rahmen der Grundstücksbenützung hat der Kunde auf seinen Grundstücken zuzulassen, • dass Transformatorenstationen, Kabelschränke, Leitungsträger sowie Mess-, Steuer-, Fernmelde-, Datenübertragungs- und Erdungseinrichtungen samt Zubehör für betriebliche Zwecke betrieben werden, • dass Leitungen aller Bauarten betrieben werden, • dass der Netzbetreiber unentgeltlich zu seinen Anlagen gelangen kann (Zugangs- und Zufahrtsrecht), • dass Maßnahmen getroffen werden, die für den sicheren Bestand und den Betrieb dieser Einrichtungen erforderlich sind (z. B. Ausästung von Bäumen und Sträuchern). Der Netzkunde kann Ausästungen jedoch auch selbst vornehmen, soweit keine Anlagen mit einer Nenn- spannung Nennspannung von mehr als 400 Volt betroffen sind und er die entsprechenden Sicherheitsvorschriften beachtet.

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Samples: www.wuesterstrom.at