Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit. 2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen. 2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt. 2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen Anfor- derungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigtbe- rechtigt, zur Durchführung sachverständige Sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehenheranzu- ziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet DesignDe- sign, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie AnweisungenAnweisun- gen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich zugäng- lich gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom von den AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen deren Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehen.
2.3. Dem Designer erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »„Rat des Fachmanns« “ nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der Die AG sorgt sorgen dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
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Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom AG vorgegebener Rahmen (Briefing), dessen Anforderungen vom Designer zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
2.2. Der Designer schafft das Werk eigenverantwortlich in eigener Person; er ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner heranzuziehenheran- zuziehen.
2.3. Allfällige Beratung des Designers bezieht sich ausschließlich aussch- ließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der AG sorgt dafür, dass dem Designer alle Unterlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden.
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Samples: Allgemeine Auftragsbedingungen
Grundlagen der Zusammenarbeit. 2.1. Grundlage jedes Auftrags ist ein vom von den AG vorgegebener vor- gegebener Rahmen (Briefing), dessen deren Anforderungen vom Designer von der Designerin zu erfüllen sind. Innerhalb des Briefings besteht bei der Erfüllung des Auftrags GestaltungsfreiheitGe- staltungsfreiheit.
2.2. Der Designer Die Designerin schafft das Werk eigenverantwortlich eigenverantwort- lich in eigener Person; er sie ist jedoch berechtigt, zur Durchführung sachverständige Mitarbeiter oder Kooperationspartner Ko- operationspartner heranzuziehen.
2.3. Der Designerin erteilte Auftrag ist ein Urheber- werkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- rechten gerichtet ist. Allfällige Beratung des Designers der Desig- nerin bezieht sich ausschließlich auf das Fachgebiet Design, die Haftung für den »Rat des Fachmanns« nach ABGB (§ 1299) ist auf dieses Gebiet beschränkt.
2.4. Der Die AG sorgt sorgen dafür, dass dem Designer der Designerin alle Unterlagen Un- terlagen und Umstände sowie Anweisungen, die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht zeitge- recht und vollständig zugänglich gemacht werden.
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Samples: Design Agreement