Grundstück. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück gemäß Grundbuchrecht. Als Grundstück gilt darüber hinaus unabhängig von der Eintragung im Grundbuch jeder zu- sammenhängende, angeschlossene oder anschließbare Grundbesitz, der eine wirt- schaftliche Einheit bildet. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anla- gen, oder sind solche vorgesehen, können für jede dieser Anlagen die für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung entsprechend angewandt werden; die Ent- scheidung hierüber trifft die Stadt.
Grundstück. Jeder zusammenhängende Grundbesitz ohne Rücksicht auf die Grundbuchbezeich- nung, der eine wirtschaftliche Einheit bildet.
Grundstück. In den Beschreibungen im Internet steht oft „Naturgrund- stück“. Damit sind z.B. Heide, hohes Gras, unebenes Gelände, Naturwiesen usw. gemeint, d.h. der Eigentümer hat das Gr- undstück der Natur überlassen. Es ist also damit zu rechnen, dass nicht das gesamte Grundstück genutzt werden kann. Ferner kann nicht verlangt werden, es zu mähen, damit z. B. die Kinder Ball spielen können.
Grundstück. Straße Hausnummer inkl. Zusatz PLZ, Ort Flur/ Flurstück/ Gemarkung Verbrauchsstellen-Nr. ID-Nr.
Grundstück. Das erforderliche Grundstück (Teilstück des Flurstücks 61/34, Flur 6, Gemarkung Borgstedt) wird von der Stadt bereitgestellt. Es befindet sich im Gebiet des Bebauungsplanes Nr. 30 ‚Brandheide-Nord’, die planungsrechtlichen und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen liegen vor. Ein Planausschnitt mit Kennzeichnung des Baufeldes für den Neubau ist dieser Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt.
Grundstück. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Mehrere Grundstücke in diesem Sinne gelten dann ausnahmsweise als ein Grundstück, wenn diese nur im Zusammenhang bebaubar bzw. wirtschaftlich nutzbar sind und Eigentümeridentität besteht. Stand: Januar 2023 5
Grundstück. Einzureichende Unterlagen: Ehe-/Kaufvertrag; Beschrieb der betrieblichen Nutzung.
3.2 Eigentumswechsel zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB)
Grundstück. Straße / Hausnummer PLZ / Ort Flurstück (falls bekannt)
Grundstück. Grundstück ist grundsätzlich das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne.
Grundstück. Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts. Mehrere Grundstücke in diesem Sinne gelten dann als ein Grundstück, wenn sie nur im Zusammenhang bebaubar bzw. wirtschaftlich nutzbar sind.