Grundstücksanschluss. (zu § 10 Abs. 1 - 3 AVBWasserV) (zu § 10 Abs. 4 AVBWasserV) (zu § 18 AVBWasserV) (zu § 11 AVBWasserV)
Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, oder befindet sich dieser entgegen Absatz 3 innerhalb des Grundstückes, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Grenzt das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, endet der Grundstücksanschluss unabhängig vom Vorhandensein eines Übergabeschachtes an der Grenze des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks.
Grundstücksanschluss. (1) Die Grundstücksanschlüsse stehen vorbehaltlich abweichender Vereinbarung im Eigentum der Gemeinde.
Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss wird von der Stadt hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhal- ten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss wird von der Gemeinde hergestellt, angeschafft, verbessert, unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt. Er muss zugänglich und vor Beschädigungen geschützt sein.
Grundstücksanschluss. (1) Jedes an die öffentliche leitungsgebundene Entwässerungsanlage anschließbare Grundstück ist mit einem Grundstücksanschluss an den Schmutzwasserkanal und/oder mit einem Grundstücksanschluss an den Niederschlagswasserkanal zu versehen. Werden aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Grundstückseigentümers weitere Anschlüsse erforderlich, schließt die Stadt dafür eine Sondervereinbarung ab, wobei der Grundstückseigentümer die Kosten für zusätzliche Anschlüsse grundsätzlich selbst zu tragen hat. Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Die Grundstücksanschlüsse sind Teil der öffentlichen Entwässerungsanlage.
Grundstücksanschluss. 1. Jedes Grundstück ist in der Regel über einen eigenen Grundstücksanschluss an die Abwasseranlage anzuschließen. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere Gebäude, die jeweils eine selbstständige wirtschaftliche Einheit bilden, so erhält jedes dieser Gebäude in der Regel einen Grundstücksanschluss.
Grundstücksanschluss. 1. Jedes Grundstück muss einen eigenen, unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentli- che Abwasseranlage haben. Erfolgt die Entwässerung im Drucksystem, so kann der Ver- band für zwei Grundstücke einen gemeinsamen Schacht mit Pumpe und elektrischer Steu- erungsanlage auf einem der beiden Grundstücke und lediglich einen Anschlussstutzen für das zweite Grundstück vorsehen. Die Lage und lichte Weite des Anschlusskanals und die Anordnung des Revisionsschachtes bzw. des Pumpenschachtes bestimmt der Wasserver- sorgungsverband.
Grundstücksanschluss. (1) Die Grundstücksanschlüsse werden vom Zweckverband bzw. beauftragten Dritten hergestellt, erneuert, geändert und unterhalten. Der Zweckverband kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 (3) Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulassen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unterhält; die §§ 10 und 12 gelten entsprechend.
Grundstücksanschluss. (1) Die Grundstücksanschlüsse werden von der Stadt hergestellt, erneuert, geän- dert und unterhalten. Die Stadt kann, soweit die Grundstücksanschlüsse nicht nach § 1 Abs. 3 Bestandteil der Entwässerungsanlage sind, auf Antrag zulas- sen oder von Amts wegen anordnen, dass der Grundstückseigentümer den Grundstücksanschluss ganz oder teilweise herstellt, erneuert, ändert und unter- hält; die §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.