Common use of Grundstücksanschluss Clause in Contracts

Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, oder befindet sich dieser entgegen Absatz 3 innerhalb des Grundstückes, endet der Grundstücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Grenzt das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, endet der Grundstücksanschluss unabhängig vom Vorhandensein eines Übergabeschachtes an der Grenze des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks.

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Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage Abwas- seranlage und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein Übergabeschacht nicht vorhanden, oder befindet sich dieser entgegen Absatz 3 innerhalb des Grundstückes, endet der Grundstücksanschluss Grund- stücksanschluss an der Grundstücksgrenze. Grenzt das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, endet der Grundstücksanschluss unabhängig vom Vorhandensein eines Übergabeschachtes an der Grenze des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstücks.

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Samples: zwe-eisenberg.de

Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein dem Übergabeschacht nicht vorhanden, auf dem zu entwässernden Grund- stück oder befindet sich dieser entgegen Absatz 3 innerhalb des Grundstückes, endet der Grundstücksanschluss – sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist – an der Grundstücksgrenze. Grenzt das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, endet Er ist Bestand- teil der Grundstücksanschluss unabhängig vom Vorhandensein eines Übergabeschachtes an der Grenze des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstückszentralen Abwasseranlage.

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Samples: oewa-oebisfelde.de

Grundstücksanschluss. (1) Der Grundstücksanschluss besteht aus der Verbindung der Abwasseranlage mit der Grundstücksentwässerungsanlage. Er beginnt an der Abzweigstelle der Abwasseranlage des vor dem Grundstück verlaufenden Haupt- bzw. Straßenkanales und endet mit der Einführung der Anschlussleitung in den Kontrollschacht (Übergabeschacht). Ist ein dem Übergabeschacht nicht vorhanden, auf dem zu entwässernden Grund- stück oder befindet sich dieser entgegen Absatz 3 innerhalb des Grundstückes, endet der Grundstücksanschluss – sofern kein Übergabeschacht vorhanden ist – an der Grundstücksgrenze. Grenzt das anzuschließende Grundstück nicht unmittelbar an eine öffentliche Straße, endet Er ist Bestandteil der Grundstücksanschluss unabhängig vom Vorhandensein eines Übergabeschachtes an der Grenze des unmittelbar an die öffentliche Straße angrenzenden Grundstückszentralen Verbandsanlage.

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Samples: www.wvvorsfelde.de