Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht. 3.1 Zur Installation von Netzanlagen, zur Einführung von Leitungen sowie zur Installation weiterer erforderlicher Betriebsmittel für den Netzanschluss des Kunden stellt der Kunde Amprion auf seinem Grundstück geeignete Flächen und/ oder Räume im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unentgeltlich zur Verfügung. Soweit von der Installation der Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen ist, weist der Kunde vor der Installation schriftlich deren Zustimmung nach. 3.2 Der Kunde gestattet im Bedarfsfall Amprion die Erweiterung ihrer Netzanlagen und die unentgeltliche Mitbenutzung seines Grundstückes an der Anschlussstelle zur Weiterführung ihrer Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Betriebsmittel, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen und etwaige Standortentwicklungsinteressen des Kunden nicht entgegenstehen. Umfang und Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen wird Amprion mit dem Kunden abstimmen. Etwaige Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt. 3.3 Der Kunde gewährt Amprion und deren Beauftragten den jederzeitigen Zutritt zu den in Anspruch genommenen Flächen und/ oder Räumen auf seinem Grundstück, soweit dies für die Prüfung der Anlagen des Kunden und für Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Netzanlagen der Amprion sowie zur Wahrnehmung sonstiger vertraglicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur Ablesung, erforderlich ist. Für den Zugang ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine Tandemschließanlage vorzusehen. 3.4 Jede Störung oder auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit wird unverzüglich den beiderseits zuständigen Stellen mitgeteilt. Die seitens des Kunden sowie der Amprion zuständige Stelle ist auf einem Hinweisschild an der Anschlussstelle anzugeben. 3.5 Falls der Kunde nicht Grundstückseigentümer ist, wird er rechtzeitig vor Abschluss des Netzanschlussvertrages oder Anschlussnutzungsvertrages Amprion die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Ziffern 3.1 bis 3.4 beibringen.
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Samples: Netzanschlussvertrag, Anschlussnutzungsvertrag, Anschlussnutzungsvertrag
Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht. 3.1 Zur Installation von Netzanlagen, zur Einführung von Leitungen sowie zur Installation weiterer erforderlicher Betriebsmittel für den Netzanschluss des Kunden stellt der Kunde Amprion auf seinem Grundstück geeignete Flächen und/ oder Räume im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unentgeltlich zur Verfügung. Soweit von der Installation der Betriebsmittel das Eigentum Dritter betroffen ist, weist der Kunde vor der Installation schriftlich deren Zustimmung nach.
3.2 Der Kunde gestattet im Bedarfsfall Amprion die Erweiterung ihrer Netzanlagen und die unentgeltliche Mitbenutzung seines Grundstückes an der Anschlussstelle zur Weiterführung ihrer Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Betriebsmittel, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen und etwaige Standortentwicklungsinteressen des Kunden nicht entgegenstehenzulassen. Umfang und Ausgestaltung der Die geplanten Maßnahmen wird Amprion mit dem Kunden abstimmen. Etwaige Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
3.3 Der Kunde gewährt Amprion und deren Beauftragten den jederzeitigen Zutritt zu den in Anspruch genommenen Flächen und/ oder Räumen auf seinem Grundstück, soweit dies für die Prüfung der Anlagen des Kunden und für Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Netzanlagen der Amprion sowie zur Wahrnehmung sonstiger vertraglicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur Ablesung, erforderlich ist. Für den Zugang ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, ist eine Tandemschließanlage vorzusehen.
3.4 Jede Störung oder auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit wird unverzüglich den beiderseits zuständigen Stellen mitgeteilt. Die seitens des Kunden sowie der Amprion zuständige Stelle ist auf einem Hinweisschild an der Anschlussstelle anzugeben.
3.5 Falls der Kunde nicht Grundstückseigentümer ist, wird er rechtzeitig vor Abschluss des Netzanschlussvertrages oder Anschlussnutzungsvertrages Amprion die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Ziffern 3.1 bis 3.4 beibringen.
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Samples: Anschlussnutzungsvertrag, Netzanschlussvertrag
Grundstücksbenutzung und Zutrittsrecht. 3.1 Zur Installation von Netzanlagen10.1 Kunden, zur Einführung die Grundstückseigentümer sind, werden für Zwecke der örtlichen Versorgung das Anbringen und Verlegen von Leitungen zur Zu- und Fortleitung von Elektrizität über ihre im gleichen Versorgungsgebiet liegenden Grundstücke, ferner das Anbringen von Leitungsträgern und sonstigen Einrichtun- gen sowie zur Installation weiterer erforderlicher Betriebsmittel für erforderliche Schutzmaßnahmen unentgeltlich zu- lassen. Sie stellen dem Netzbetreiber auf den Netzanschluss des Kunden stellt der Kunde Amprion auf seinem Grundstück geeignete Grundstücken die dafür notwendigen geeigneten Flächen und/ und/oder Räume im Rahmen einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unentgeltlich zur Verfügung. Soweit von Diese Pflicht betrifft nur Grund- stücke,
1. die an das Verteilungsnetz angeschlossen sind,
2. die vom Eigentümer im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem an das Verteilungsnetz angeschlossenen Grundstück genutzt werden oder
3. für die die Möglichkeit des Netzanschlusses sonst wirt- schaftlich vorteilhaft ist. Sie besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme der Installation Grundstü- cke den Eigentümer mehr als notwendig oder in unzumutba- rer Weise belasten würde; insbesondere ist die Inanspruch- nahme des Grundstücks zwecks Anschlusses eines anderen Grundstücks an das Verteilungsnetz grundsätzlich verwehrt, wenn der Betriebsmittel Anschluss über das Eigentum Dritter betroffen eigene Grundstück des ande- ren Anschlussnehmers möglich und dem Netzbetreiber zu- mutbar ist, weist der Kunde vor der Installation schriftlich deren Zustimmung nach.
3.2 10.2 Der Anschlussnehmer und, sofern nicht personenidentisch, der Grundstückseigentümer werden rechtzeitig von dem Netzbetreiber über Art und Umfang der beabsichtigten Inan- spruchnahme des Grundstücks benachrichtigt.
10.3 Der Grundstückseigentümer kann die Verlegung der Einrich- tungen verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind. Die Kosten der Verlegung trägt der Netzbetreiber; dies gilt nicht, soweit die Einrichtungen aus- schließlich dem Anschluss des Grundstückes dienen.
10.4 Endet der Netzanschluss- oder Kombi-Vertrag, so wird der Grundstückseigentümer die auf seinen Grundstücken befind- lichen Einrichtungen noch drei Jahre unentgeltlich dulden, es sei denn, dass ihm dies nicht zugemutet werden kann.
10.5 Die Ziffern 10.1 bis 10.4 gelten nicht für öffentliche Verkehrs- wege und Verkehrsflächen sowie für Grundstücke, die durch Planfeststellung für den Bau von öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen bestimmt sind.
10.6 Grundstücksbenutzungsrechte des Netzbetreibers aus einem anderen Rechtsgrund, z. B. aus einer beschränkten persönli- chen Dienstbarkeit, bleiben von den vorstehenden Absätzen unberührt.
10.7 Der Kunde gestattet im Bedarfsfall Amprion die Erweiterung ihrer Netzanlagen nach vorheriger Benachrichtigung dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetrei- bers oder des Messstellenbetreibers den Zutritt zum Grund- stück und die unentgeltliche Mitbenutzung seines Grundstückes an der Anschlussstelle zur Weiterführung ihrer Leitungen und zur Aufstellung der zugehörigen Betriebsmittel, soweit es die räumlichen Verhältnisse zulassen und etwaige Standortentwicklungsinteressen des Kunden nicht entgegenstehen. Umfang und Ausgestaltung der geplanten Maßnahmen wird Amprion mit dem Kunden abstimmen. Etwaige Rechte Dritter bleiben hiervon unberührt.
3.3 Der Kunde gewährt Amprion und deren Beauftragten den jederzeitigen Zutritt zu den in Anspruch genommenen Flächen und/ oder Räumen auf seinem Grundstückseinen Räumen, soweit dies für die Prüfung der Anlagen technischen Einrichtungen und Messeinrichtungen, zur Able- sung der Messeinrichtungen oder zur Unterbrechung des Kunden An- schlusses und für Betrieb, Instandhaltung, Erneuerung und Erweiterung der Netzanlagen der Amprion sowie zur Wahrnehmung sonstiger vertraglicher Rechte und Pflichten, insbesondere zur Ablesung, Anschlussnutzung erforderlich ist. Für den Zugang ist, soweit nichts anderes vereinbart wird, eine Tandemschließanlage vorzusehenDie Benachrichtigung kann durch Mitteilung an die jeweiligen An- schlussnehmer oder -nutzer oder durch Aushang an oder im jeweiligen Gebäude erfolgen. Im Falle der Ablesung der Mes- seinrichtungen wird die Benachrichtigung mindestens drei Wochen vor dem Betretungstermin erfolgen; ein Ersatztermin wird angeboten. Eine vorherige Benachrichtigung ist bei einer Unterbrechung nach Ziffer 17.3 nicht erforderlich.
3.4 Jede Störung oder auf eine Störung hinweisende Unregelmäßigkeit wird unverzüglich den beiderseits zuständigen Stellen mitgeteilt. Die seitens des Kunden sowie 10.8 Im Rahmen der Amprion zuständige Stelle ist auf einem Hinweisschild an der Anschlussstelle anzugeben.
3.5 Falls Störungsbeseitigung und bei betriebsnotwen- digen Schalthandlungen gewährleistet der Kunde nicht Grundstückseigentümer ist, wird er rechtzeitig vor Abschluss zu jeder Zeit dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzanschlussvertrages oder Anschlussnutzungsvertrages Amprion die schriftliche Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Benutzung des Grundstückes im Sinne der Ziffern 3.1 bis 3.4 beibringenNetzbetreibers den Zutritt zum Grundstück und zu seinen Räumen.
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