Grundsätze der Auftragsausführung Musterklauseln

Grundsätze der Auftragsausführung. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Anforderungen hat FINABRO die folgenden Grundsätze der Auftragsausführung (Ausführungspolitik) festgelegt, die im Rahmen der Dienstleistung der Erteilung von Aufträgen im Rahmen der Portfolioverwaltung und der Erteilung von Aufträgen des Kunden im Rahmen der Dienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen nach Maßgabe der Spezifika der jeweiligen Dienstleistungsart Anwendung finden. Wenngleich die gesetzlichen Anforderungen derartige Grundsätze auch für die Wertpapierdienstleistung der Annahme und Übermittlung von Aufträgen vorsehen, so ist diese Dienstleistung im Rahmen der gegenständlichen Grundsätze im Folgenden nicht abgebildet, da FINABRO diese Wertpapierdienstleistung nicht erbringt. Da FINABRO nicht zur Erbringung der Wertpapierdienstleistung der Ausführung von Aufträgen berechtigt ist, sind die folgenden Grundsätze im Lichte dieses einschränkenden Umstands zu verstehen. FINABRO hat folgende Ausführungspolitik festgelegt: 1. FINABRO führt Dienstleistungen stets im bestmöglichen Interesse des Kunden durch. 2. Die Interessen des Kunden haben bei der Durchführung von Dienstleistungen stets Vorrang vor den Interessen der FINABRO und ihrer Mitarbeiter. 3. Die Interessen verschiedener Kunden bzw. deren Aufträge werden gleich behandelt, eine Bevorzugung bestimmter Kunden gegenüber anderen Kunden findet nicht statt. 4. Besteht bei der Durchführung von Dienstleistungen die Gefahr, dass die Interessen eines Kunden ungleich den Interessen eines anderen Kunden behandelt werden oder die Interessen eines Kunden nicht bestmöglich gewahrt sein könnten, so ist die Compliance-Stelle der FINABRO hierüber unverzüglich zu informieren. Compliance legt sodann in Abstimmung mit der Geschäftsleitung jene Schritte fest, die erforderlich sind, damit die Durchführung der Dienstleistungen im bestmöglichen Interesse aller involvierten Kunden erfolgt. 5. Kundenaufträge werden unverzüglich nach Einlangen bei FINABRO registriert, sämtliche zur Abwicklung des Auftrags erforderlichen Schritte werden sorgfältig gesetzt und dokumentiert. Die Dokumentation wird im Unternehmen aufbewahrt. 6. Einlangende Kundenaufträge werden grundsätzlich der Reihe nach gemäß dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei FINABRO bearbeitet und an das zur Ausführung berechtigte Institut („ausführendes Institut“) weitergeleitet. Ein Abweichen von diesem Grundsatz muss begründet und nachvollziehbar sein und darf einer bestmöglichen Durchführung im Sinne dieser Ausführungs...
Grundsätze der Auftragsausführung. Die Bank erbringt alle Wertpapierdienstleistungen und Wertpapiernebendienstleistungen ehrlich, redlich und professionell und im besten Interesse ihrer Kunden. Die Bank ergreift alle ihr nötig erscheinenden Massnahmen, um die nach ihrem Dafürhalten bestmögliche Ausführung (sog. Best Execution) der Kun- denaufträge erreichen zu können. Dabei trägt sie den unterschiedlichen Kundenarten angemessen Rechnung. Die Grundsätze, nach denen die Bank die Aufträge ihrer Kunden ausführt, hat sie in den Informationen betreffend die „Grundsätze für die Ausführung von Aufträgen in Finanzinstrumenten“ zu- sammengefasst. Bei der Auswahl der Handelsplätze berücksichtigt die Bank auch die eigenen Kosten in Verbindung mit dem jeweiligen Handelsplatz. Die Bank erhält keine Zuwendungen für die Bevorzu- gung eines bestimmten Handelsplatzes (Benefits for Routing).
Grundsätze der Auftragsausführung. In Anwendung der MiFID-II-Vorschriften hat die Bank Grundsätze der Auftragsausführung (nachfolgend die „Ausführungsgrundsätze“) festgelegt und umgesetzt mit dem Ziel, bestmögliche Ergebnisse für ihre Kunden zu erzielen in Bezug auf Preis, Kosten, Schnelligkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und der Abwicklung, auf Größe und Art des Auftrags sowie auf weitere Erwägungen betreffend die Auftragsausführung. Die Grundsätze der Auftragsausführung sind wesentlicher Bestandteil der vor- liegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anhang 3) und können gemäß Artikel 23 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen Änderungen unterliegen.
Grundsätze der Auftragsausführung. 28 Handelsbrauch § 29 Haftung des Auftraggebers für die Druckdaten § 30 Ausschluss der Prüfungspflicht § 31 Datensicherheit § 32 Datensicherung

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  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Auftragserteilung Der Teilnehmer muss einem Auftrag (zum Beispiel Überweisung) zu dessen Wirksamkeit zustimmen (Autorisierung). Auf Anforderung hat er hierzu Authentifizierungselemente (zum Beispiel Eingabe einer TAN als Nach- weis des Besitzelements) zu verwenden. Die Bank bestätigt mittels Online Banking den Eingang des Auftrags.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Beauftragung Dritter Der Möbelspediteur kann einen weiteren Frachtführer mit der Durchführung des Umzugs beauftragen.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.