Übermittlung von Aufträgen Musterklauseln

Übermittlung von Aufträgen. Es ist dem Kunden untersagt Börsenaufträge aufzugeben. Bei Überweisungsaufträgen hat der Kunde die in der „Allgemeinen Hilfe“ enthaltenen Angaben und Hinweise genauestens einzuhalten. Der Kunde trägt alle Folgen, die aus der verspäteten Ausführung oder Ablehnung des Auftrages herrühren können. Das Finanzinstitut übernimmt keinerlei Haftung für Verspätungen, die durch die Mitwirkung Dritter bei der Übermittlung oder Ausführung von Aufträgen verursacht werden, insbesondere aufgrund von Praktiken und Usancen auf den Märkten und bei Korrespondenzbanken.
Übermittlung von Aufträgen. Auch für die Übermittlung von Aufträgen an das Drittinstitut kann das Modul auf diesem Weg verwendet werden. Von den technischen Gegebenheiten beim Online-Banking des Drittinstituts hängt es ab, ob > und in welchem Umfang die Einbindung von Geschäftsbeziehungen mit Drittinstituten tatsächlich möglich ist, > die solcher Art abgefragten Informationen fehlerfrei und vollständig sind und von der VKB-Bank gespeichert werden können, > es zur Verzögerung oder zum gänzlichen Unterbleiben der über Electronic Banking übermittelten Aufträge, kommt. All dies liegt somit nicht in der Verantwortung der VKB-Bank.
Übermittlung von Aufträgen. 1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass die Aufträge über eines der von Directa für diesen Zweck vorgesehenen Online-Systeme übermittelt werden müssen. Alternativ dazu werden nur Aufträge angenommen, die schriftlich mittels eingeschriebenem Brief oder gleichgestelltem Verfahren übermittelt werden. 2. Für die Vollständigkeit und Funktionstüchtigkeit der vom Kunden genutzten Hardware-Software und der erforderlichen Internetver- bindung ist der Kunde selbst zuständig und verantwortlich. Zudem trägt er die damit verbundenen Kosten.
Übermittlung von Aufträgen. ING Luxembourg, Société Anonyme 52, route d’Esch X-0000 Xxxxxxxxxx R.C.S. Luxembourg B. 6041 TVA LU 00000000 Téléphone + 000 00 00 00 Téléfax +000 00 00 00 00 xxx.xxx.xx Swift XXXXXXXX CL 04109/4 Der Kunde muss für jeden Auftrag zwingend das Verfahren, welches ihm am Bildschirm angezeigt wird, befolgen. Findet dies nicht statt, wird der Auftrag nicht ausgeführt. Der Internet Service der Bank ermöglicht die Erfassung von Börsenorder von Montag bis Sonntag rund um die Uhr. Die Bank verpflichtet sich, diese Order schnellstmöglich an den/die betreffenden Markt/Märkten zu übermitteln, unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 13 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Internet sowie der Schließungszeiten der betreffenden Märkte. Der vom Kunden übermittelte Auftrag wird von der Bank schnellstmöglich an den betreffenden Markt weitergeleitet, um dort zu den Bedingungen dieses Marktes ausgeführt zu werden; dieses Weiterleiten gibt keinerlei Hinweis auf die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages, vor allem unter Berücksichtigung von Parametern, die nicht im Einflussbereich der Bank liegen - wie z. B. Liquidität des Marktes und/oder Volatilität des Wertpapiers. Das bloße Eingeben und Bestätigen einer Order garantiert nicht deren Ausführung. Die Order wird nur ausgeführt, wenn die Bedingungen des Marktes dies ermöglichen, und wenn alle anwendbaren gesetzlichen, reglementarischen oder vertraglich vereinbarten Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt sind. Im Falle dass eine Order aus gleich welchem Grunde nicht übertragen werden konnte, wird die Bank den Kunden schnellstmöglich hiervon in Kenntnis setzen. Die Order, die nicht übertragen werden konnte, wird als abgelaufen erachtet. Es obliegt dem Kunden, bei Bedarf eine neue Order zu erteilen. Die Bank macht den Nutzer vor allem darauf aufmerksam, dass: - im Falle der Erteilung einer Kauforder für Wertpapiere ohne Angabe eines Kurslimits, das Vorhandensein einer ausreichenden Deckungssumme zu dem Zeitpunkt überprüft wird, an dem diese Order an die Bank übermittelt wird, unabhängig von der späteren Entwicklung des Kurses des betreffenden Wertpapiers und der Zeit, die für die Ausführung der Order benötigt wird, und - jede nicht ausgeführte Börsenorder bis zum nächsten Werktag nach dem Datum des Ablaufs des Gültigkeitsdatums der Order den Status "Laufend" haben kann.

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  • Übermittlung von Lastschriftdaten Bei SEPA-Firmen-Lastschriften können die Lastschriftdaten auch über das Nachrichtenübermittlungssystem der Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication (SWIFT) mit Sitz in Belgien und Rechenzentren in der Europäischen Union, in der Schweiz und in den USA weitergeleitet werden.

  • Ausführung von Aufträgen Erhält die Bank die Weisung, einen Auftrag brieflich oder auf telekommunikativem Wege auszuführen, so behält sie sich vor, von der Weisung ohne vorherige Anzeige an den Auf- traggeber abzuweichen, wenn sie den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftrag- geber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Bei Fehlen einer Weisung führt die Bank den Auftrag nach ihrem Ermessen aus.

  • Widerruf von Aufträgen Die Widerrufbarkeit eines Auftrags richtet sich nach den für die jeweilige Auftragsart geltenden Sonderbedingungen (z. B. Bedingungen für den Überweisungsverkehr). Der Widerruf von Aufträgen kann nur außerhalb des Online-Banking erfolgen, es sei denn, die Bank sieht eine Widerrufmög- lichkeit im Online-Banking ausdrücklich vor.

  • Weiterübermittlungen Der Datenimporteur gibt die personenbezogenen Daten nur auf der Grundlage dokumentierter Weisungen des Verantwortlichen, die dem Datenimporteur vom Datenexporteur mitgeteilt wurden, an Dritte weiter. Die Daten dürfen zudem nur an Dritte weitergegeben werden, die (in demselben Land wie der Datenimporteur oder in einem anderen Drittland) außerhalb der Europäischen Union ansässig sind (im Folgenden „Weiterübermittlung“), sofern der Dritte im Rahmen des betreffenden Moduls an diese Klauseln gebunden ist oder sich mit der Bindung daran einverstanden erklärt oder falls i) die Weiterübermittlung an ein Land erfolgt, für das ein Angemessenheitsbeschluss nach Artikel 45 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt, der die Weiterübermittlung abdeckt, ii) der Dritte auf andere Weise geeignete Garantien gemäß Artikel 46 oder Artikel 47 der Verordnung (EU) 2016/679 gewährleistet, iii) die Weiterübermittlung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit bestimmten Verwaltungs-, Gerichts- oder regulatorischen Verfahren erforderlich ist oder iv) die Weiterübermittlung erforderlich ist, um lebenswichtige Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person zu schützen. Jede Weiterübermittlung erfolgt unter der Bedingung, dass der Datenimporteur alle anderen Garantien gemäß diesen Klauseln, insbesondere die Zweckbindung, einhält.

  • Datenübermittlung an Rückversicherer Im Interesse seiner Versicherungsnehmer wird ein Versicherer stets auf einen Ausgleich der von ihm übernommenen Risiken achten. Deshalb geben wir in vielen Fällen einen Teil der Risiken an Rückversicherer im In- und Ausland ab. Diese Rückversicherer benötigen ebenfalls entsprechende versicherungstechnische Angaben von uns, wie Versicherungsnummer, Beitrag, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos und Risikozuschlags sowie im Einzelfall auch Ihre Personalien. Soweit Rückversicherer bei der Risiko- und Schadenbeurteilung mitwirken, werden ihnen auch die dafür erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. In einigen Fällen bedienen sich die Rückversicherer weiterer Rückversicherer, denen sie ebenfalls entsprechende Daten übergeben.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.

  • Datenübermittlung an andere Versicherer Nach dem Versicherungsvertragsgesetz hat der Versicherte bei Antragstellung, jeder Vertragsänderung und im Schadenfall dem Versicherer alle für die Einschätzung des Wagnisses und die Schadenabwicklung wichtigen Umstände anzugeben. Hierzu gehören z. B. frühere Krankheiten und Versicherungsfälle oder Mitteilungen über gleichartige andere Versicherungen (beantragte, bestehende, abgelehnte oder gekündigte). Um Versicherungsmissbrauch zu verhindern, evtl. Widersprüche in den Angaben des Versicherten aufzuklären oder um Lücken bei den Feststellungen zum entstandenen Schaden zu schließen, kann es erforderlich sein, andere Versicherer um Auskunft zu bitten oder entsprechende Auskünfte auf Anfragen zu erteilen. Auch sonst bedarf es in bestimmten Fällen (Doppelversicherungen, gesetzlicher Forderungsübergang sowie bei Teilungsabkommen) eines Austausches von personenbezogenen Daten unter den Versicherern. Dabei werden Daten des Betroffenen weitergegeben wie Name und Anschrift, Kfz-Kennzeichen, Art des Versicherungsschutzes und des Risikos oder Angaben zum Schaden wie Schadenhöhe und Schadentag.

  • Datenübermittlung in ein Drittland Sollten wir personenbezogene Daten an Dienstleister außer- halb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermitteln, erfolgt die Übermittlung nur, soweit dem Drittland durch die EU-Kommission ein angemessenes Datenschutzniveau be- stätigt wurde oder andere angemessene Datenschutzgaran- tien (z.B. verbindliche unternehmensinterne Datenschutz- vorschriften oder EU-Standardvertragsklauseln) vorhanden sind. Detaillierte Information dazu sowie über das Daten- schutzniveau bei unseren Dienstleistern in Drittländern fin- den Sie ggf. auf unserer Dienstleisterliste.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Elektronische Kommunikation Durch die Nutzung dieser Website oder die Kommunikation mit uns auf elektronischem Wege erklärst du dich damit einverstanden und erkennst an, dass wir auf unserer Website elektronisch mit dir kommunizieren oder dir eine E-Mail senden können, und stimmst zu, dass alle Vereinbarungen, Mitteilungen, Offenlegungen und sonstigen Mitteilungen, die wir dir elektronisch zusenden, alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Beinhaltet zudem, aber nicht auf die Anforderung beschränkt, dass solche Mitteilungen schriftlich erfolgen sollten.