Haftung des Auftraggebers Musterklauseln

Haftung des Auftraggebers. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • für die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers nicht zuge- lassen sind, in der Abfallspezifikation falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • von dem Auftragnehmer nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert dem Auftragsverarbeiter zu, die von ihm bereit gestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung, insbesonders der Weitergabe an die Druckerei [ergänzen]sowie die Reproduktion, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragsverarbeiter von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.
Haftung des Auftraggebers. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auf- traggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nut- zung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik-Designer für jede Art widerrechtlicher Nut- zung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine solche zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geschuldet wurde.
Haftung des Auftraggebers. 6.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten, die durch den Auftraggeber selbst, bzw. durch Personen, die er beauftragt oder bestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, wie, aber nicht einschränkend, sein Personal, seine Vertreter, seine Agenten oder seine Subunternehmer und /oder durch Güter, die Gegenstand des Vertrages über Logistikdienstleistungen sind, verursacht wurden. 6.2. Wenn der Auftraggeber die Informationen, Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, Absatz 3 dieser A.B.L.D., nicht rechtzeitig liefert, oder wenn die vereinbarten Güter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist, auf die vereinbarte Weise und am vereinbarten Ort, in einer ausreichenden, geeigneten und transportsicheren Verpackung, mit den erforderlichen Dokumenten, gemäß Artikel 5, Absatz 5 dieser A.B.L.D., zur Verfügung gestellt werden, muss er diese Tätigkeiten so schnell wie möglich kostenlos und auf die vereinbarte Weise für den Logistikdienstleister verrichten. Wenn der Logistikdienstleister außerdem infolge der Tatsache, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 5, Absätze 3 und 5 dieser A.B.L.D. nicht nachgekommen ist, Kosten ausgelegt hat, haftet der Auftraggeber dem Logistikdienstleister gegenüber für diese Kosten in Höhe von maximal 30.000 EUR pro Ereignis. 6.3. Wenn der Auftraggeber seinen Hauptverpflichtungen mehrmals nicht nachkommt, hat der Logistikdienstleister, ohne Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Schadenersatz, das Recht, den Vertrag über Logistikdienstleistungen zu kündigen, nachdem er dem Auftraggeber schriftlich eine letzte vernünftige Frist eingeräumt hat und nachdem der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für die daraus entstehenden Konsequenzen, Kosten und Schäden. 6.4. Der Auftraggeber versichert seine Güter passenderweise zumindest gegen Brand, Blitz, Explosion, Einschlag von Flugzeugen, Sturm, Wasserschäden, Überschwemmung und Diebstahl. In solchen Fällen treten der Auftraggeber und sein Versicherer ihren Rückanspruch gegen den Logistikdienstleister und jeden Dritten ab. Außerdem ist der Auftraggeber verantwortlich für die Entsorgung und die Behandlung der beschädigten Güter. Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist in Artikel 3 Absatz 8 geregelt. Des Weiteren trägt er alle Kosten für die Entsorgung und die Behandlung der beschädigten Güter, sowie alle irgendwie daraus hervorgehenden Kosten, wie zum Beispie...
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer insbesondere für alle Schäden, die dem Auf- tragnehmer durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration der ihm überlassenen Stoffe bzw. Abfälle entstehen sowie für den Verlust oder die Beschädigung der dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Behältnisse. Er stellt dem Auftragnehmer diesbezüglich von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.
Haftung des Auftraggebers. Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
Haftung des Auftraggebers. 1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden am Logistikzentrum und/oder an Vermögensgegenständen des Logistikdienstleisters, seiner Hilfspersonen, seiner Angestellten und seiner anderen Auftraggeber sowie für Personenschaden, der von dem Auftraggeber selbst, den Sachen einschließlich ihrer Verpackung, seinen Hilfspersonen, Angestellten und den von ihm bestellten Personen verursacht wird. 2. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Logistikdienstleister für alle Schäden, einschließlich Bußgeldern, Zinsen, Strafen und Beschlagnahmen sowie Folgen von nicht fristgerechter Erledigung von Zollunterlagen infolge von unter anderem der Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder Unvollständigkeit seiner Anweisungen und der von ihm bereitgestellten Angaben und/oder Unterlagen, der Nichtbereitstellung oder nicht fristgerechten Bereitstellung der Sachen zum vereinbarten Zeitpunkt, am vereinbarten Ort und in der vereinbarten Form sowie der Nichtbereitstellung oder nicht fristgerechten Bereitstellung von Unterlagen und/oder Anweisungen. 3. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Logistikdienstleister für alle Schäden, die durch die Nichterfüllung seiner Verpflichtungen im Rahmen dieses Vertrags oder gesonderter Verträge und der für beide Vertragspartner geltenden Bedingungen verursacht werden. 4. Der Auftraggeber muss dem Logistikdienstleister das gegen ihn verhängte Bußgeld wegen Überladung erstatten. Falls der Auftraggeber den Nachweis für die Bußgeldverhängung für einen Verstoß gegen Artikel 2.6 Absatz 2 des niederländischen Straßengüterverkehrsgesetzes (Wet wegvervoer goederen) erbringen kann, wird diese Bestimmung unwirksam, außer bei Vorsatz.
Haftung des Auftraggebers. 4.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstückes dem Lagerhalter, anderen Auftraggebern oder dem Hauseigentümer zufügen, es sei denn, dass den Auftraggeber, seine Angestellten oder Beauftragten kein Verschulden trifft. Als Beauftragter des Auftraggebers gelten auch Dritte, die auf seine Veranlassung das Lager oder das Lagergrundstück aufsuchen. 4.2. Feuer- und explosionsgefährliche, strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige, ätzende, übelriechende und überhaupt solche Güter, die Nachteile für das Lager oder für andere Lagergüter befürchten lassen, sind, abgesehen von besonderer schriftlicher Vereinbarung, von der Lagerung ausgeschlossen. Dasselbe gilt von solchen Gütern, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind. Weiters ausgeschlossen sind Tiere, Schmuck und sonstige Wertgegenstände (siehe auch Pkt. 5.8). 4.3. Werden solche Güter (4.2.) dennoch eingelagert, so haftet der Auftraggeber für jeden daraus entstehenden Schaden. Diese Haftung tritt nur dann nicht ein, wenn dem Lagerhalter die nachteilige Eigenschaft des Gutes bei der Übergabe zur Lagerung schriftlich bekannt gegeben wurde und der Lagerhalter die Annahme des Gutes nicht abgelehnt hat.