Haftung des Auftraggebers Musterklauseln

Haftung des Auftraggebers. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • für die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers nicht zuge- lassen sind, in der Abfallspezifikation falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • von dem Auftragnehmer nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert dem Auftragsverarbeiter zu, die von ihm bereit gestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung, insbesonders der Weitergabe an die Druckerei [ergänzen]sowie die Reproduktion, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragsverarbeiter von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.
Haftung des Auftraggebers. 6.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten, die durch den Auftraggeber selbst, bzw. durch Personen, die er beauftragt oder bestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, wie, aber nicht einschränkend, sein Personal, seine Vertreter, seine Agenten oder seine Subunternehmer und /oder durch Güter, die Gegenstand des Vertrages über Logistikdienstleistungen sind, verursacht wurden.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Haftung des Auftraggebers. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, Modelle, Muster etc.) werden vom Grafik-Designer unter der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist, und bei Bearbeitung oder Nutzung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber haftet dem Grafik- Designer für jede Art widerrechtlicher Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorares, soweit eine sol- che zumindest fahrlässig durch ihn ermöglicht oder geduldet wurde.
Haftung des Auftraggebers. Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
Haftung des Auftraggebers. Hält der Auftraggeber Zusicherung oder Verpflichtungen nicht ein, haftet er für alle daraus entstehenden Schäden, auch für Sach- und Folgeschäden sowie Vermögensschäden an Fahrzeugen, Krane, Geräten und Arbeitsvorrichtungen des Auftragnehmers. Wird der Auftragnehmer von Dritten in Anspruch genommen, ist dieser vom Auftraggeber schadlos zu halten.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für seine eigenen Fehler und Versäumnisse sowie die von ihm eingesetzten oder beigezogenen Hilfspersonen, insbesondere für sämtliche Folgen und Schäden aufgrund:
Haftung des Auftraggebers. Die Haftung des Auftraggebers für andere als Personen- oder Sachschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausge- schlossen. Vorstehender Haftungsausschluß gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.