Haftung des Auftraggebers Musterklauseln

Haftung des Auftraggebers. Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, insbesondere seine Vorbereitungs-, Hinweis- und Mitwirkungspflichten, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für jeden daraus entstehenden Schaden. Die Vorschrift des § 414 Absatz 2 HGB bleibt hiervon unberührt. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, die aus der Verletzung der Pflichten des Auftraggebers herrühren, hat er den Auftragnehmer freizustellen. Für den Fall der Inanspruchnahme des Auftragnehmers nach dem Umweltschadensgesetz oder anderen vergleichbaren öffentlich- rechtlichen, nationalen oder internationalen Vorschriften hat der Auftraggeber den Auftragnehmer im Innenverhältnis in vollem Umfang freizustellen, sofern dieser den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Einwand des Mitverschuldens bleibt für beide Parteien hiervon unberührt.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet im vollen gesetzlichen Umfang für alle von ihm schuldhaft verursachten Schäden. Insbesondere haftet der Auf- traggeber, wenn die von ihm beim Auftragnehmer bzw. einem Sub- unternehmer des Auftragnehmers eingelieferten Abfälle • für die Verwertungs-, Beseitigungs- und Behandlungsanlagen des Auftragnehmers bzw. seines Subunternehmers nicht zuge- lassen sind, in der Abfallspezifikation falsch deklariert oder sonst nicht vertragsgemäß sind oder • von dem Auftragnehmer nicht in der Annahmeerklärung des Ent- sorgungsauftrags angenommen wurden und den Auftraggeber ein Verschulden trifft.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber sichert dem Auftragsverarbeiter zu, die von ihm bereit gestellten personenbezogenen Daten im Einklang mit den jeweils gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu verarbeiten und zur Datenverarbeitung, insbesonders der Weitergabe an die Druckerei [ergänzen]sowie die Reproduktion, berechtigt zu sein. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Auftragsverarbeiter von jeglichen Ansprüchen Dritter mit oder im Zusammenhang einer vom Auftraggeber verschuldeten Verletzung von datenschutzrechtlichen Vorschriften schad- und klaglos zu halten.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc) auf allfällige Urheber-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. Die Grafik-Designerin haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte. Wird die Grafik- Designerin wegen einer solchen Rechtsverletzung in Anspruch genommen, so hält der Auftraggeber die Grafik-Designerin schad- und klaglos; er hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen.
Haftung des Auftraggebers. 6.1. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden und Kosten, die durch den Auftraggeber selbst, bzw. durch Personen, die er beauftragt oder bestimmt hat oder für die er verantwortlich ist, wie, aber nicht einschränkend, sein Personal, seine Vertreter, seine Agenten oder seine Subunternehmer und /oder durch Güter, die Gegenstand des Vertrages über Logistikdienstleistungen sind, verursacht wurden. 6.2. Wenn der Auftraggeber die Informationen, Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 5, Absatz 3 dieser A.B.L.D., nicht rechtzeitig liefert, oder wenn die vereinbarten Güter nicht zum vereinbarten Zeitpunkt oder innerhalb der vereinbarten Frist, auf die vereinbarte Weise und am vereinbarten Ort, in einer ausreichenden, geeigneten und transportsicheren Verpackung, mit den erforderlichen Dokumenten, gemäß Artikel 5, Absatz 5 dieser A.B.L.D., zur Verfügung gestellt werden, muss er diese Tätigkeiten so schnell wie möglich kostenlos und auf die vereinbarte Weise für den Logistikdienstleister verrichten. Wenn der Logistikdienstleister außerdem infolge der Tatsache, dass der Auftraggeber seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 5, Absätze 3 und 5 dieser A.B.L.D. nicht nachgekommen ist, Kosten ausgelegt hat, haftet der Auftraggeber dem Logistikdienstleister gegenüber für diese Kosten in Höhe von maximal 30.000 EUR pro Ereignis. 6.3. Wenn der Auftraggeber seinen Hauptverpflichtungen mehrmals nicht nachkommt, hat der Logistikdienstleister, ohne Beeinträchtigung seines Anspruchs auf Schadenersatz, das Recht, den Vertrag über Logistikdienstleistungen zu kündigen, nachdem er dem Auftraggeber schriftlich eine letzte vernünftige Frist eingeräumt hat und nachdem der Auftraggeber nach Ablauf dieser Frist seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. In diesem Fall haftet der Auftraggeber für die daraus entstehenden Konsequenzen, Kosten und Schäden. 6.4. Der Auftraggeber versichert seine Güter passenderweise zumindest gegen Brand, Blitz, Explosion, Einschlag von Flugzeugen, Sturm, Wasserschäden, Überschwemmung und Diebstahl. In solchen Fällen treten der Auftraggeber und sein Versicherer ihren Rückanspruch gegen den Logistikdienstleister und jeden Dritten ab. Außerdem ist der Auftraggeber verantwortlich für die Entsorgung und die Behandlung der beschädigten Güter. Der Zugang zu den Räumlichkeiten ist in Artikel 3 Absatz 8 geregelt. Des Weiteren trägt er alle Kosten für die Entsorgung und die Behandlung der beschädigten Güter, sowie alle irgendwie daraus hervorgehenden Kosten, wie zum Beispie...
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber selbst haftet für alle Schäden, die durch die Lagergüter dem Lagerhalter oder Dritten entstehen.
Haftung des Auftraggebers. Dieser Vertrag ist von Seiten des Auftraggebers an seine Rechtsnachfolger zu überbinden. Im Falle der Veräußerung der Liegenschaft oder Wechsel der Hausverwaltung haftet der ursprüngliche Auftraggeber für sämtliche Außenstände und alle künftigen Forderungen aus dem Vertrag bis zu einer Schuldübernahme durch den Rechtsnachfolger (mit Zustimmung des Auftragnehmers bei Einzelrechtsnachfolge) oder einer ordnungsgemäßen Kündigung des Vertrages. Bei einer Mehrheit von Hauseigentümern haften alle für Verpflichtungen aus diesem Vertrag zur ungeteilten Hand. Für den Fall, dass der Hausverwalter Namen, Beruf und Anschrift der Hauseigentümer bei Vertragsabschluss nicht bekannt gibt, haftet der Hausverwalter neben den Eigentümern als Bürge und Zahler, wenn nicht eindeutig erkennbar ist, dass der Hausverwalter im eigenen Namen und auf eigene Rechnung den Vertrag abschließen wollte.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet für alle seine übernommenen Pflichten gemäß Ziffer 11 nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung des Auftraggebers. Der Auftraggeber haftet gegenüber dem Quartiergeber in keinem Fall für Schäden oder sonstige Nachteile, die dem Quartiergeber durch einen Bewohner unmittelbar oder mittelbar entstehen sollten (Verlust von Schlüssel, Sachbeschädigung etc). Insofern ist also der Quar- tiergeber auch für eine entsprechende Versicherung ausschließlich selbst verantwortlich.
Haftung des Auftraggebers. Die Haftung des Auftraggebers für andere als Personen- oder Sachschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausge- schlossen. Vorstehender Haftungsausschluß gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zwingend gehaftet wird.