Grundsätze des Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung gemäß Art. 10 bis 12 der DVO (EU) 2017/2177 vor. Ein Koordinierungsverfahren wird auch in den Fällen durchgeführt, in denen ein Antrag mit einer bereits zugewiesenen Kapazität in Konflikt steht.
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Grundsätze des Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrens. 3.3.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung gemäß Art. 10 bis 12 der DVO (EU) 2017/2177 vor. Ein Koordinierungsverfahren wird auch in den Fällen durchgeführt, in denen ein Antrag mit einer bereits zugewiesenen Kapazität in Konflikt steht.
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Grundsätze des Koordinierungs- und Entscheidungsverfahrens. 3.3.1 3.7.1 Liegen Anträge über zeitgleiche, miteinander nicht zu vereinbarende Nutzungen vor, geht das EIU mit dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung gemäß Art. 10 bis 12 der DVO (EU) 2017/2177 vor. Ein Koordinierungsverfahren wird auch in den Fällen durchgeführt, in denen ein Antrag mit einer bereits zugewiesenen Kapazität in Konflikt steht.
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