Nutzungsvertrag und Einzelaufträge Musterklauseln

Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von RTM angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Nutzungsberechtigte von RTM ein Slot zugewiesen. Ein Slot beschreibt das einem Zugangsberechtigten zugewiesene Zeitfenster in einem bestimmten Gleis der Umschlaganlage, während dessen die Umschlagleistungen durchgeführt werden. Das Zeitfenster beginnt mit der vertraglich vereinbarten Ankunftszeit und endet mit der vertraglich vereinbarten Abfahrtszeit.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1. Die Nutzung der von TriCon angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungs- vertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Nutzungs- berechtigte von TriCon ein Slot zugewiesen. Ein Slot beschreibt das einem Zugangsberech- tigten zugewiesene Zeitfenster in einem bestimmten Gleis der Umschlaganlage, während des- sen die Umschlagleistungen durchgeführt werden. Das Zeitfenster beginnt mit der vertraglich vereinbarten Zugankunftszeit und endet mit der vertraglich vereinbarten Zugabfahrtszeit. Bei der Abfertigung eines Zuges im Fließverfahren werden dem Zugangsberechtigten zwei Slots zugewiesen. Die Antragstellung für Nutzungen außerhalb der Öffnungszeiten ist nur für schienenseitige Umschlagleistungen möglich und im Übrigen ausgeschlossen. Für die schienenseitige Nut- zung außerhalb der Öffnungszeiten erhebt die TriCon einen Zuschlag (vgl. Ziff. 8.3).
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von der Neuss Trimodal GmbH angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nut- zungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von der Neuss Trimodal GmbH ein Slot. Ein Slot beschreibt die vertraglich vereinbarte Ankunft und Abfahrt auf dem Gleis. Das Zeitfenster muss zudem in Absprache mit dem Eigentümer der schienenseitigen Ei- senbahninfrastruktur vereinbart werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG sowie dem Infrastrukturnutzungsvertrag welcher zwischen dem Zugangsbe- rechtigten/EVU und der Neuss-Düsseldorfer Häfen GmbH & Co. KG abgeschlossen werden muss.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von der SWCT angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von der SWCT ein Slot. Ein Slot beschreibt die vertraglich vereinbarte Ankunft und Abfahrt auf dem Gleis. Das Zeitfenster muss zudem in Absprache mit dem Eigentümer der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur vereinbart werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Schienennetz- Nutzungsbedingungen der KSW Kreisbahn Siegen-Wittgenstein GmbH sowie dem Infrastrukturnutzungsvertrag, welcher zwischen dem Zugangsberechtigten/EVU und der KSW Kreisbahn Siegen-Wittgenstein GmbH abgeschlossen werden muss.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von der Rhenania Worms AG angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 6 AEG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von der Rhenania Worms AG einen Slot. Ein Slot beschreibt die vertraglich vereinbarte Ankunft und Abfahrt auf dem Gleis. Das Zeitfenster muss zudem in Absprache mit dem Eigentümer der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur vereinbart werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Hafen Betriebs GmbH Worms sowie dem Infrastrukturnutzungsvertrag welcher zwischen dem Zugangsberechtigten/EVU und der Hafen Betriebs GmbH Worms abgeschlossen werden muss.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von STR angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von STR ein Slot zugewiesen. Ein Slot beschreibt das einem Zugangsberechtigten zugewiesene Zeitfenster in einem bestimmten Gleis der Umschlaganlage, während dessen die Umschlagleistungen durchgeführt werden.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1. Die Nutzung der von der CTD GmbH angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 14 Abs. 6 AEG voraus. Mit
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von der CTOS GmbH angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ff ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von der CTOS GmbH ein Slot. Ein Slot beschreibt die vertraglich vereinbarte Ankunfts- und Abfahrtszeit auf dem Gleisabschnitt. Das Zeitfenster beginnt mit der vertraglich vereinbarten Ankunftszeit und endet mir der vertraglich vereinbarten Abfahrzeit.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1. Die Nutzung der von TriCon angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungs- vertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Nutzungs- berechtigte von TriCon ein Slot zugewiesen. Ein Slot beschreibt das einem Zugangsberech- tigten zugewiesene Zeitfenster in einem bestimmten Gleis der Umschlaganlage, während des- sen die Umschlagleistungen durchgeführt werden. Das Zeitfenster beginnt mit der vertraglich vereinbarten Zugankunftszeit und endet mit der vertraglich vereinbarten Zugabfahrtszeit. Bei der Abfertigung eines Zuges im Fließverfahren werden dem Zugangsberechtigten zwei Slots zugewiesen. In diesem Fall hat der Zugangsberechtigte mit dem Betreiber der vorausgelager- ten schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur (bayernhafen) und dem EVU die Rangierleistun- gen und die Abstellung zwischen den beiden Slots zu regeln.
Nutzungsvertrag und Einzelaufträge. 3.1 Die Nutzung der von der Kombi Terminal Heilbronn GmbH angebotenen Leistungen setzt den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Sinne von § 20 ERegG voraus. Mit diesem Nutzungsvertrag erhält der Zugangsberechtigte von der Kombi Terminal Heilbronn GmbH ein Slot (Zeitfenster). Ein Slot beschreibt die vertraglich vereinbarte Ankunft und Abfahrt auf dem Gleis. Das Zeitfenster muss zudem in Absprache mit dem Eigentümer der schienenseitigen Eisenbahninfrastruktur vereinbart werden. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den Nutzungsbedingungen für Serviceeinrichtungen der Stadtwerke Heilbronn GmbH sowie dem Infrastrukturnutzungsvertrag welcher zwischen dem Zugangsberechtigten und der Stadtwerke Heilbronn GmbH abgeschlossen werden muss.