Common use of Grundsätzliche Anforderungen Clause in Contracts

Grundsätzliche Anforderungen. Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegeben.

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Samples: Messrahmenvertrag, Messrahmenvertrag

Grundsätzliche Anforderungen. Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen einschlägi- gen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen Hinweise dieser Anlage Netzbetreiberfestlegung zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen Vor- aussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu zur Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist Außerdem ermöglicht der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät Messstellenbetreiber dem Netzbetrei- ber jederzeit ungehinderten und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegebenuneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung.

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Samples: www.swa-netze.de

Grundsätzliche Anforderungen. Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten aner- kannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber Netz- betreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur Messung der abrechnungsrelevanten abrech- nungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu zur Verfügung stehen. Sofern nichts anderes nicht anders geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche erfor- derliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlich. Der Messdruck wird, wird sofern nichts anderes nicht anders vereinbart, durch den Netzbetreiber vorgegeben.

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Samples: www.gwg-gundelfingen.de

Grundsätzliche Anforderungen. 2.1 Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Die in Ziffer 1 genannten Anforderungen des Netzbetreibers sind hierbei vom Messstellenbetreiber zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlicheingehalten werden. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber vorgegebenjederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung.

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Samples: Messstellenrahmenvertrag

Grundsätzliche Anforderungen. 2.1 Bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb der Messstelle sind neben den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften, den Normen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik die technischen Anforderungen dieser Anlage zu beachten. Vom Netzbetreiber veröffentlichte weitergehende Anforderungen sind zu berücksichtigen. Der Messstellenbetreiber stellt sicher, dass dem Netzbetreiber an der Messstelle alle Voraussetzungen zur einwandfreien Messung der abrechnungsrelevanten Größen dauerhaft und sicher zu Verfügung stehen. Sofern nichts anderes geregelt, ist der Netzbetreiber grundsätzlich für das erforderliche Regelgerät und dessen Betrieb verantwortlicheingehalten werden. Der Messdruck wird, sofern nichts anderes vereinbart, durch den Messstellenbetreiber ermöglicht dem Netzbetreiber vorgegebenjederzeit ungehinderten und uneingeschränkten Zugang zur Messeinrichtung.

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Samples: Messstellenrahmenvertrag