Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Besondere Hinweise Ihr Widerrufsrecht erlischt, wenn der Vertrag auf Ihren ausdrücklichen Wunsch sowohl von Ihnen als auch vom Versicherer vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben.
Kostenvoranschlag Der Kostenvoranschlag ist innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellung der vertragsärztlichen Verordnung vom Leistungserbringer an die KKH zu übermitteln. Maßgebend für die Recht- zeitigkeit ist das Datum der Absendung durch den Leistungserbringer. Soll die Versorgung mit den vertragsgegenständlichen Hilfsmitteln über den vereinbarten/ge- nehmigten Versorgungszeitraum fortgesetzt werden, hat der Leistungserbringer frühestens 28 Tage, spätestens 5 Tage vor Ablauf des genehmigten Versorgungszeitraumes der KKH dieses schriftlich mitzuteilen. Hierzu übermittelt der Leistungserbringer (erneut) einen Kostenvoranschlag nach Maßgabe der Anlage 05: „Datenübermittlung“ mit den dort vorgesehenen (Mindest-) Angaben. Eine Übermittlung eines Kostenvoranschlages ist nicht erforderlich, wenn die Leistung nicht genehmigungspflichtig ist.
Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.
Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).
Überblick Die Deutsche Rohstoff AG (nachfolgend auch die „Emittentin“ oder „DRAG“, zusammen mit ihren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften die „DRAG-Gruppe“) wurde im Xxxx 2006 mit dem Ziel gegründet, einen neuen deut- schen Rohstoffproduzenten aufzubauen. Die Gründer waren der Ansicht, dass die Rohstoffbranche eine der we- sentlichen Wachstumsindustrien der kommenden Jahre, wenn nicht Jahrzehnte, darstellt. Die wesentliche Ursa- che dafür ist nach Meinung der Emittentin in der raschen Industrialisierung und Verstädterung Chinas und ande- rer Schwellenländer seit der Jahrtausendwende zu sehen. Bedingt durch diese zusätzliche Nachfrage wächst der Bedarf nach Rohstoffen aller Art seit Jahren, wobei es durch die Corona-Pandemie und die dadurch bedingten Einschränkungen zu einem Nachfrageeinbruch kam, der allerdings inzwischen überwunden ist. Die weltweite Öl- und Gasnachfrage entwickelte sich 2022 weiter positiv und kehrte damit gemäß dem OPEC Monthly Oil Market Report vom 13. Dezember 2022 zurück auf das Niveau vor der COVID-19-Pandemie mit ca. 99,5 bis 100 Mio. BOPD. Der Kern des operativen Geschäfts des DRAG-Konzerns liegt aktuell im Erdöl- und Erdgas-Bereich, der rund 100% der Umsätze des Konzerns erwirtschaftet. Der Öl & Gas Bereich wird von den vier operativen US- Tochtergesellschaften getragen, die im ersten Halbjahr 2023 gemeinsam rund 10.533 BOEPD produziert haben. Damit konnte die DRAG-Gruppe seit 2019 die Produktion von 4.509 BOEPD mehr als verdoppeln. Daneben ist die DRAG teilweise mehrheitlich, teilweise mit Minderheitsanteilen an Unternehmen beteiligt, die in der Förderung, Verarbeitung und Exploration von Metallen tätig sind. Sie beschränkt sich in ihrer Tätigkeit auf Länder, die über ein stabiles politisches und rechtliches System verfügen. Die DRAG finanziert die Aktivitäten bzw. vermittelt Finanzierungspartner, entscheidet über Neuinvestitionen sowie Verkäufe und leitet die Öffent- lichkeitsarbeit. Das operative Geschäft vor Ort verantworten erfahrene Führungskräfte, zumeist spezialisierte Ingenieure und Geologen mit langjähriger Berufserfahrung. Auch gemessen an der Bilanzsumme in Höhe von EUR 350 Mio. per 31. Dezember 2022 liegt der Fokus auf dem Öl & Gas Geschäft. Die US- Öl & Gas Vermögenswerte im Anlagenvermögen stellen mit einem Wert von EUR 226 Mio. den größten Teil der Bilanzsumme dar. Die Beteiligungen, insbesondere im Bergbau und Metallbereich, belaufen sich auf einen Wert von EUR 41 Mio. Die übrigen Vermögenswerte beziehen sich im Wesentlichen auf Barmittel in Höhe von EUR 47 Mio. sowie auf ausstehende Rechnungen aus dem US-Öl & Gas Geschäft in Höhe von EUR 29 Mio. Bereits seit Januar 2011 ist die DRAG im Öl- und Gasgeschäft in den USA tätig. Sie gründete damals gemeinsam mit zwei Partnern die Tekton Energy, LLC, die in den Folgejahren sehr erfolgreich eine eigene Öl- und Gasproduk- tion im US-Bundesstaat Colorado aufbaute. Im Mai 2014 veräußerte die Tekton Windsor, LLC – eine im vollstän- digen Anteilsbesitz der Tekton Energy, LLC stehende Gesellschaft – ihre wesentlichen Vermögensgegenstände gegen Zahlung eines Kaufpreises in Höhe von USD 200 Mio. in bar und einen Anteil an prospektiven Flächen. Die DRAG erzielte mit diesem Verkauf einen Gewinn vor Steuern von über USD 100 Mio. Die frühere Tekton Energy, LLC wurde im Juni 2014 in Elster Oil & Gas, LLC („EOG“) umbenannt. Das Unterneh- men ist im Denver-Julesburg Basin nördlich von Denver, Colorado aktiv. Beim Denver-Julesburg Basin handelt es sich um ein gut erschlossenes Ölfeld, in dem seit Jahrzehnten gefördert wird. Seit 2010 hat eine rasche Entwick- lung mittels Horizontalbohrungen stattgefunden. EOG ist ausschließlich mit Minderheitsanteilen an verschiede- nen Flächen im Nordosten des Feldes beteiligt. Seit 2015 hat die Gesellschaft an der Entwicklung von rund 40 Bohrungen unterschiedlicher horizontaler Länge partizipiert. EOG unternimmt keine eigenen Bohrungen, son- dern ist als Nicht-Betriebsführer (sog. „Non-Op“) lediglich an Erdöl-Bohrungen anderer Unternehmen beteiligt. Im Mai 2014 gründete die DRAG mit der Cub Creek Energy, LLC eine weitere Gesellschaft, die in den USA in der Öl- und Gasförderung tätig ist. Die Cub Creek Energy, LLC firmierte Anfang 2023 um als 1876 Resources, LLC („1876 Resources“) und verlegte ihren Hauptgeschäftssitz von Highlands Ranch, Colorado, nach Denver, Colo- rado. 1876 Resources, LLC plant und betreibt dabei als Betriebsführer eigenständig Erdöl-Bohrungen. Im Juni 2015 gründete die DRAG die Salt Creek Oil & Gas, LLC („Salt Creek“), die ihren Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat North Dakota hatte. So war die Salt Creek noch im Geschäftsjahr 2021 ausschließlich im Williston Basin in North Dakota aktiv. Im Geschäftsjahr 2022 beteiligte sich die Gesellschaft an einem Bohrprogramm mit rund USD 150 Mio. Investitionsvolumen über 31 Bohrungen im Powder River Basin, Wyoming. Die letzte Neugründung in den USA fand im Juli 2018 statt, als die DRAG gemeinsam mit Partnern die Bright Rock Energy, LLC („Bright Rock“) gründete, die ihren geschäftlichen Schwerpunkt zunächst im US-Bundesstaat Utah hatte. Im Juni 2020 akquirierte Bright Rock Energy ein Flächenpaket in Wyoming. Im Xxxxxx 2022 übernahm Salt Creek die Vermögenswerte der Bright Rock Energy, LLC in Utah und verkaufte ihre verbleibenden Vermö- genswerte in North Dakota für rund USD 6,6 Mio. Salt Creek beteiligt sich als Nicht-Betriebsführer („Non-Op“) an Erdölbohrungen anderer Unternehmen. Mit dem Transfer der in Utah belegenen Vermögenswerte an Salt Creek befindet sich das Haupttätigkeitsgebiet der Bright Rock nunmehr in Wyoming. Bright Rock entwickelt und be- treibt inzwischen eigene Bohrungen. Im Geschäftsfeld Metalle ist die DRAG seit ihrer Gründung tätig. Im Laufe des Jahres 2012 startete die DRAG- Gruppe mit der Produktion von Wolfram- und Molybdän-Konzentraten aus der Wolfram Camp Mine in Austra- lien, die sie 2011 übernommen hatte. Im September 2014 veräußerte die DRAG die Wolfram Camp Pty Ltd an die kanadische Almonty Industries, Inc., die den Kaufpreis in Höhe von CAD 15 Mio. in eigenen Aktien und durch Begebung einer Wandelschuldverschrei- bung an die DRAG beglich. Diese Beteiligung stellt den Kern der heutigen Aktivitäten der DRAG im Bereich Me- talle dar. Die Prime Lithium AG ist Teil des Metallbereichs und ging im Jahr 2021 hervor aus der formwechselnden Um- wandlung der Jutland Petroleum GmbH und betreibt seit dem Geschäftsjahr 2022 ein Entwicklungsprojekt zur Verarbeitung von Lithiumvorprodukten zu hochreinen Lithiumerzeugnissen. Insgesamt sind dafür im Geschäfts- jahr 2022 Entwicklungsausgaben in Höhe von EUR 0,7 Mio. angefallen. Das Entwicklungsprojekt dieses Tochter- unternehmens befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium, so dass die Erfolgswahrscheinlichkeit aus heu- tiger Sicht nicht verlässlich beurteilt werden kann. Die Suomi Exploration Oy, Finnland, wurde Anfang des Jahres 2021 gegründet und verfolgt ein Frühphasenpro- jekt im Bereich der Exploration von Metallen in Finnland. Die Ceritech AG wird seit der Einführung der Aktien in den Freiverkehr der Börse Düsseldorf als „Börsenmantel“ gehalten, mit der Absicht, eigenes oder ein fremdes Geschäft in die Gesellschaft einzubringen. Neu gegründet wurde Anfang 2023 die australische Gesellschaft Exploration Ventures AI Pty Ltd. („EXAI“), ein Joint Venture mit der australischen SensOre Ltd., an dem die DRAG rund 70 % hält. Die EXAI befasst sich mit der Frühphasen-Erkundung möglicher Lithium-Explorationsziele in Westaustralien. Für das Jahr 2023 ist ein Investi- tionsbudget von rund EUR 0,7 Mio. vorgesehen. Der DRAG-Konzern (d.h. die Emittentin und die in ihren Konsolidierungskreis aufgenommenen Gesellschaften) erwirtschaftete in den letzten fünf Jahren immer ein positives EBITDA. Es belief sich in den Jahren 2018 bis 2022 kumuliert auf EUR 349,7 Mio. (ungeprüft; der Betrag wurde aus den Konzernabschlüssen der Emittentin für 2018 bis 2021 jeweils gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen. Im Geschäftsjahr 2022 wurde der Betrag gemäß folgender Formel für das EBITDA abgeleitet: Periodenergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen auf das materielle und immaterielle Anlagevermögen sowie vor Abschreibungen auf Wertpapiere des Anlage- und Umlaufvermögens). In diesem Zeitraum erzielte der DRAG-Konzern mit Ausnahme des Jahres 2020 stets einen Jahresüberschuss, kumuliert (also für die Jahre 2018, 2019, 2021 und 2022) gerundet insgesamt EUR 110,7 Mio. Im Jahr 2020 betrug der Jahresfehlbetrag des DRAG-Konzerns gerundet EUR 16,1 Mio. Im Jahr 2022 betrug der Jahresüberschuss EUR 66,2 Mio. Im Jahr 2023 beträgt die Dividende EUR 1,30 je Aktie. Die Gesellschaft plant langfristig, jährlich eine Dividende auszuschütten. Das Eigenkapital des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 bei einer Konzernbilanzsumme von EUR 350,3 Mio. auf EUR 132,4 Mio. Verbindlichkeiten bestanden in der Konzernbilanz 2022 in Höhe von EUR 149,9 Mio. Die Eigenkapitalquote des DRAG-Konzerns belief sich zum 31. Dezember 2022 auf ca. 37,8 % und zum 30. Juni 2023 auf ca. 39,0 %. Sämtliche Aktien des aktuell mit EUR 5.003.438,00 zu beziffernden Grundkapitals der Deutsche Rohstoff AG sind in den Teilbereich des Freiverkehrs (Scale) der Frankfurter Wertpapierbörse einbezogen. In den Jahren 2014 und 2015 kaufte die Deutsche Rohstoff AG 386.885 eigene Aktien zurück, was einem Anteil von 7,5% des Grundkapi- tals entsprach. 259.075 Aktien wurden im Oktober 2015 eingezogen. Die verbleibenden Stück 127.810 eigene Aktien wurden im Oktober 2022 eingezogen. Der Kurs der Aktie stieg unter Schwankungen vom Schlusskurs des ersten Handelstages am 27. Mai 2010 bis zum Schlusskurs am 30. Juni 2023 um 183 %. Im Juli 2013 begab die DRAG erstmals eine Unternehmensanleihe mit einem Kupon von 8 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2018. Inklusive einer Nachplatzierung wurden EUR 62,5 Mio. tat- sächlich platziert. Die Anleihe wurde zum Fälligkeitstermin im Juli 2018 vollständig zurückgezahlt. Im Juli 2016 erfolgte die Platzierung einer weiteren Anleihe mit einem Kupon von 5,625 %, einem maximalen Volumen in Höhe von EUR 75 Mio. und einer Laufzeit bis Juli 2021. Inklusive Nachplatzierungen konnten EUR 66 Mio. platziert werden. Die vollständige und fristgerechte Rückzahlung der Anleihe 2016/2021 erfolgte im Juli 2021. Im Xxxx 2018 emittierte die DRAG erstmals eine Wandelschuldverschreibung. Der Kupon betrug 3,625 %, der Ausübungspreis EUR 28,00 bei einer Laufzeit bis Xxxx 2023. Das emittierte Volumen belief sich auf EUR 11 Mio. Die DRAG führte die Wandelschuldverschreibung fristgerecht zum 29. Xxxx 2023 vollständig zurück. Im Dezember 2019 emittierte die DRAG eine weitere Anleihe mit einem Kupon von 5,25 %, einem Volumen von bis zu EUR 100 Mio. und einer Laufzeit bis 6. Dezember 2024. Es wurde zunächst ein Volumen von EUR 87.100.000,00 platziert, im Februar 2022 erfolgte eine Ausplatzierung auf EUR 100.000.000,00.
Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.
Einbruchdiebstahl Einbruchdiebstahl liegt vor, wenn der Dieb 3.2.1 in einen Raum eines Gebäudes einbricht, einsteigt oder mittels eines Schlüssels, dessen Anfertigung für das Schloss nicht von einer dazu berechtigten Person veranlasst oder gebilligt worden ist (falscher Schlüssel) oder mittels anderer Werkzeuge eindringt; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.2 in einem Raum eines Gebäudes ein Behältnis aufbricht oder falsche Schlüssel (siehe Ziffer 3.2.1) oder andere Werkzeuge benutzt, um es zu öffnen; der Gebrauch eines falschen Schlüssels ist nicht schon dann bewiesen, wenn feststeht, dass versicherte Sachen abhanden gekommen sind; 3.2.3 aus einem verschlossenen Raum eines Gebäudes Sachen entwendet, nachdem er sich in das Gebäude eingeschlichen oder dort verborgen gehalten hatte; 3.2.4 in einem Raum eines Gebäudes bei einem Diebstahl auf frischer Tat angetroffen wird und eines der Mittel nach Ziffer 3.3.1.1 oder Ziffer 3.3.1.2 anwendet, um sich den Besitz des gestohlenen Gutes zu erhalten; 3.2.5 mittels richtiger Schlüssel, die er innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes durch Einbruchdiebstahl oder durch Raub nach Ziffer 3.3 an sich gebracht hatte, in einen Raum eines Gebäudes eindringt oder dort ein Behältnis öffnet; 3.2.6 in einen Raum eines Gebäudes mittels richtigem Schlüssel eindringt, den er - innerhalb oder außerhalb des Versicherungsortes - durch Diebstahl an sich gebracht hatte, vorausgesetzt, dass weder der Versicherungsnehmer noch der Gewahrsamsinhaber den Diebstahl des Schlüssels durch fahrlässiges Verhalten ermöglicht hatte.
Gebühren Die ETC-Wertpapiere unterliegen einer Produktgebühr (die im Falle von währungsgesicherten ETC-Wertpapieren auch eine Währungsabsicherungsgebühr enthält), die täglich aufläuft. Die aufgelaufene Produktgebühr wird durch eine tägliche Minderung des Metallanspruchs je ETC-Wertpapier gezahlt, wodurch diese Minderung als Belastung für die Inhaber der ETC-Wertpapiere fungiert. Die Emittentin zahlt die Produktgebühr, indem sie dem Programmkontrahenten eine bestimmte Menge an Metall liefert (anstelle einer Barzahlung). Zahlungen in dieser Form erfolgen in regelmäßigen (üblicherweise monatlichen) Abständen. Die ETC-Wertpapiere einer Serie werden unter Umständen vor ihrem planmäßigen Fälligkeitstermin bei Eintreten eines der folgenden Ereignisse fällig und zahlbar: • In Bezug auf die Emittentin treten bestimmte rechtliche oder aufsichtsrechtliche Änderungen ein, und die Emittentin veröffentlicht eine Tilgungsmitteilung. • Die Ausgleichsvereinbarung wird in Verbindung mit einem Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis oder einem Ausgleichsvereinbarungs-Beendigungsereignis beendet. Eine Beschreibung der Umstände, unter denen die Ausgleichsvereinbarung beendet werden kann, finden Sie unter Ziffer Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.Error! Reference source not found.. • Die Bestimmungsstelle, die Emissions- und Zahlstelle, die Depotbank des Sicherungskontos, die Depotbank des Zeichnungskontos, die Registerstelle (bei ETC-Wertpapieren in registrierter Form), der Autorisierte Hauptteilnehmer und/oder alle Autorisierten Teilnehmer treten zurück oder ihre Bestellung wird aus beliebigen Gründen beendet, und die Emittentin teilt mit, dass innerhalb einer Frist von 60 Kalendertagen ab dem Datum der entsprechenden Mitteilung über den Rücktritt oder der Kündigungsmitteilung oder ab dem Datum einer etwaig automatischen Beendigung kein entsprechender Nachfolger oder Ersatz bestimmt wurde. • Der Metallanspruch je ETC-Wertpapier oder der Wert je ETC-Wertpapier wird an 14 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen nicht veröffentlicht, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung. • Der Wert je ETC-Wertpapier beträgt an zwei aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen höchstens 20 % des Ausgabepreises am Serienausgabetag, und die Bestimmungsstelle veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Die Emittentin ist im Zusammenhang mit einer Lieferung von Metall durch oder an einen Autorisierten Teilnehmer zur Zahlung oder Erhebung einer Umsatzsteuer verpflichtet (bzw. wird höchstwahrscheinlich dazu verpflichtet sein) (unabhängig davon, ob die Umsatzsteuerzahlung erstattungsfähig ist oder nicht). • Ein Wertpapierinhaber erhält nach Anfrage für einen Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen keinen verbindlichen Geldkurs für seine ETC-Wertpapiere von einem Autorisierten Teilnehmer und erhält auch nach Übermittlung der erforderlichen Mitteilungen keinen verbindlichen Geldkurs für die entsprechenden ETC-Wertpapiere während weiteren 20 aufeinanderfolgenden Ununterbrochenen Planmäßigen Bewertungstagen, und die Emittentin veröffentlicht die entsprechende Mitteilung. • Es tritt in Bezug auf den Programmkontrahenten ein Ausgleichsvereinbarungs-Ausfallereignis ein und besteht fort, und der Treuhänder wird von der erforderlichen Anzahl der Wertpapierinhaber angewiesen, die entsprechende Mitteilung zu übermitteln. Die Emittentin ist berechtigt, eine Mitteilung über ein Umsatzsteuerbedingtes Tilgungsereignis (VAT redemption event notice) zu übermitteln oder im Rahmen der Ausgleichsvereinbarung in Folge eines Steuerereignisses gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement tax event) oder einer Rechtswidrigkeit gemäß der Ausgleichsvereinbarung (balancing agreement illegality) eine Kündigungsmitteilung zu übermitteln, und der Treuhänder übermittelt auf Anweisung der erforderlichen Anzahl von Wertpapierinhabern die entsprechende Mitteilung oder • Es tritt ein Ausfallereignis im Rahmen der ETC-Wertpapiere ein und der Treuhänder übermittelt die entsprechende Mitteilung.
Messung (1) Die vom Einspeiser gelieferte elektrische Energie wird durch Messeinrichtungen erfasst, deren Auslegung sich nach den für die vertragsmäßige Abrechnung bereitzustellenden Messdaten richtet. Die Beschaffenheit der Messeinrichtungen wird ggf. in einem Nachtrag zu diesem Vertrag beschrieben. Dieser Nachtrag beschreibt insbesondere das Fabrikat, die Seriennummer und den Zählerstand der Messeinrichtung(en). (2) Die Messeinrichtungen werden, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, vom Netzbetreiber gestellt, eingebaut und unterhalten, stehen in dessen Eigentum und genügen den eichrechtlichen Vorschriften. Der Einspeiser verpflichtet sich, für die Nutzung der Messeinrichtung nach Absatz 1 ein Entgelt in Höhe den jeweils gültigen „Messpreise für Einspeiser“ nach Anlage 4 zu zahlen. Der Einspeiser ist Eigentümer der Messeinrichtung, somit entfällt dieses Entgelt. (3) Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, gilt folgendes: Der Einspeiser stellt einen den Anforderungen des Netzbetreibers entsprechenden Raum bzw. Platz zur Unterbringung der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte auf seine Kosten bereit und unterhält ihn. Der Netzbetreiber bestimmt den Anbringungsort der Messeinrichtung/-en und der Steuergeräte. Der Netzbetreiber wird die Messeinrichtungen bzw. Steuergeräte auf Wunsch des Einspeisers versetzen, sofern dies ohne Beeinträchtigung einer einwandfreien Messung möglich ist. Die Kosten trägt der Einspeiser. Zur Aufnahme der Messeinrichtungen stellt der Einspeiser einen Zählerschrank und ggf. zur Unterbringung der Messwandler einen Wandlerschrank bzw. bei Messung z. B. in 20 kV zusätzliche Messzellen auf seine Kosten bereit. (4) 22 Abs. 3 NAV sowie eine entsprechende Nachfolgereglung gilt entsprechend. (5) Jeder Vertragspartner kann jederzeit ein Nachprüfen der Messeinrichtung(en) durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 11 des Eichgesetzes verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. Ergibt das Nachprüfen keine über die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen hinausgehenden Abweichungen, so hat der Antragsteller, im anderen Fall der Eigentümer der Messeinrichtung, die Kosten der Nachprüfung zu tragen. (6) Ergibt eine Nachprüfung der Messeinrichtung(en) ein Überschreiten der gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen oder werden Fehler an der Messeinrichtung oder in der Ermittlung der eingespeisten Energie festgestellt, so wird der zu viel oder zu wenig berechnete Betrag erstattet bzw. nachentrichtet. Kann die Höhe des Fehlers nicht einwandfrei angegeben bzw. festgestellt werden oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so wird für den betreffenden Zeitraum die eingespeiste elektrische Energie durch den Einspeiser und den Netzbetreiber einvernehmlich festgelegt. (7) Der Einspeiser hat dem mit einem Ausweis versehenen Beauftragten des Netzbetreibers den Zutritt zu seinen Räumen zu gestatten, soweit dies für die Prüfung der technischen Einrichtungen der Stromerzeugungsanlage oder zur Wahrnehmung sonstiger Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag, insbesondere zur Ablesung und zur Überprüfung der Messeinrichtungen erforderlich ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Netzbetreiber die Messeinrichtung(en) stellt. (8) Bei einer Messung des eingespeisten Stroms über ein Messgerät des Einspeisers gelten ergänzend die folgenden Bestimmungen: a) Messeinrichtungen für elektrische Energie unterliegen gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 25 Abs.1, 1 a) Eichgesetz der Eichpflicht. Sofern der Einspeiser das Messgerät selbst stellt, ist er nach dem Eichgesetz und der Eichordnung als Betreiber der Messeinrichtung verpflichtet, für eine Einhaltung der eichrechtlichen Vorschriften zu sorgen. Die eichrechtlichen Pflichten treffen dann den Einspeiser. Bei Verwendung eines ungeeichten Messgerätes kann die Eichbehörde ein Bußgeld bis zu 10.000,- EUR verhängen, § 19 Eichgesetz. b) Der Netzbetreiber ist nicht verpflichtet, Strom, der mit einem ungeeichten Messgerät gemessen oder nach Ablauf der Eichdauer des verwendeten Messgeräts - ohne Nachweis der Nacheichung - erzeugt wird, abzunehmen und zu vergüten. Zu Beginn der Einspeisung und jederzeit auf Anfrage hat der Einspeiser dem Netzbetreiber den Nachweis zu erbringen, dass die Messung über ein ordnungsgemäß geeichtes Messgerät erfolgt. Entsprechende Nachweise wie auch eine Beschreibung des Zählers werden ent- sprechend vorstehendem § 5 Abs. 1 als Nachtrag diesem Vertrag beigefügt. Im Übrigen finden die vorstehenden Bestimmungen über die Messung entsprechende Anwendung.