Arbeitssicherheit Musterklauseln

Arbeitssicherheit. Für den Auftragnehmer und dessen Beschäftigt gelten dieselben Sicherheitsstandards wie für die Be- schäftigten der HPA. Die Leitlinie zur Arbeitssicherheit ist Vertragsbestandteil und unter den Vertragsbe- dingungen der HPA im Internet auf xxx.xxxxxxx-xxxx-xxxxxxxxx.xx unter der Rubrik "HPA 360° / Aktuelle Ausschreibungen / Vertragsbedingungen" nachzulesen.
Arbeitssicherheit. Alle Betriebe, welche Arbeitskräfte beschäftigen, müssen die EKAS Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und an- deren Spezialisten der Arbeitssicherheit erfüllen. Auskünfte über die Branchenlösung AgriTOP erteilt die Beratungsstelle für Unfallverhütung in der Landwirtschaft BUL, 062 739 50 40.
Arbeitssicherheit. Die Vorschriften der Berufsgenossenschaften, die Unfallverhütungsvorschriften und die Richtlinien der Europäischen Union zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sind gewissenhaft zu befolgen. Der Arbeitgeber trifft hierzu die erforderlichen Maßnahmen und gibt auch die hierzu notwendigen Sicherheitsrichtlinien vor; die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach dem Betriebsverfassungsrecht bleiben hierbei unberührt.
Arbeitssicherheit. Alle Arbeiten müssen so durchgeführt werden, dass dritte nicht gefährdet werden. Der Pate/die Patin verrichtet die zur Pflege notwendigen Arbeiten auf eigene Gefahr und haftet selbst für sein Handeln.
Arbeitssicherheit. Die Leistungen des Auftragsnehmers sind unter Aufsicht einer verantwortlichen Person auszuführen. Der Auftragsnehmer hat die verantwortliche Person sowie deren Vertreter spätestens eine Woche vor Arbeitsbeginn namhaft zu machen. Die verantwortliche Person und deren Vertreter haben über die erforderliche Zu- verlässigkeit, Fachkunde und Sprachkenntnis zu verfügen. • Die verantwortliche Person vertritt den Auftragsnehmer in Belangen der Arbeitssicherheit und hat an den Koordinationssitzungen hierzu teilzunehmen. Der Auf- tragsnehmer hat die dort beschlossenen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen. Der Auftragsnehmer ist nicht berechtigt wegen dieser Maßnahmen Mehrkosten oder Bauzeitverlängerung zu fordern. • Der Auftragsnehmer hat gemäß den gesetzlichen Bestimmungen die mit der Leistungserbringung verbundenen Gefährdungen zu beurteilen und die erforder- lichen Schutzmaßnahmen zu treffen. Dabei sind sicherheitsrelevante Vorgaben des Projektes zu berücksichtigen. Die Gefährdungsbeurteilung ist vor Arbeitsbeginn schriftlich zu dokumentieren. Alle sicherheitsrelevanten Dokumente sind auf der Baustelle bereitzuhalten. Auf Verlangen ist dem Auftraggeber eine Kopie zu über- geben. Der Auftragsnehmer hat auch auf Gefährdungen Dritter hinzuweisen. • Der Auftragsnehmer hat seine Mitarbeiter über mögliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen aufzuklären und ihnen den Notfall- und Alarmplan der Baustelle zur Kenntnis zu bringen. Gleichfalls hat der Auftragsnehmer seine Mitarbeiter über die in den Koordinationssitzungen beschlossenen Maßnahmen zu unterweisen. Die Mitarbeiter haben über die erforderliche Fachkenntnis zu verfügen und sind entsprechend den gesetzlichen Anforderungen gesundheitlich zu untersuchen. Der Auftragsnehmer ist für den ordnungsgemäßen Zustand und den sicheren Betrieb sämtlicher von ihm eingesetzter Geräte und sonstiger Arbeitsmittel verantwort- • Der Auftragsnehmer hat die sicherheitsrelevanten Bestimmungen des Projektes einzuhalten und auch deren Einhaltung durch seine Mitarbeiter sicherzustellen. Die Mitarbeiter des Auftragsnehmers haben die erforderliche persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Mitarbeitern des Auftragsnehmers, die unter Einfluss von Alkohol oder anderen Suchtmittel stehen, ist es untersagt den Baustellenbereich zu betreten. Der Auftraggeber ist im Verdachtsfall berechtigt, solche Personen von der Baustelle zu verweisen.
Arbeitssicherheit. 21.1 Der Käufer ist verpflichtet, sich mit allen Regeln und Vorschriften an der Füllstelle vertraut zu machen, die die Sicherheit der Arbeit und den Schutz der Gesundheit, den Brand- und Umweltschutz betreffen. Zudem hat der Käufer zu veranlassen, dass seine Mitarbeiter sowie die Mitarbeiter seiner Sublieferanten die ganze Zeit im Einklang mit diesen Regeln und Vorschriften arbeiten und dass sie diese Regeln und Vorschriften befolgen. Wenn die Mitarbeiter des Käufers oder seine Sublieferanten diese Regeln bzw. Vorschriften missachten, kann dies zur Folge haben, dass sie des Areals des Verkäufers verwiesen werden.
Arbeitssicherheit. Soweit die Mitversicherung von Leistungen aus dem Bereich „Ingenieur für Arbeitssicherheit“ vereinbart ist, gilt zusätzlich: Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der freiberuflichen Tätigkeit als Sicher- heitsingenieur nach dem Arbeitssicherheitsgesetz. Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn der Versiche- rungsnehmer weisungsbefugt ist (z. B. nach Unfallverhütungsvorschriften). Versichert sind weiterhin übernommene Aufgaben im Zusammenhang mit der betrieblichen Umsetzung der Gefahrstoffverordnung. Nur bei besonderer zusätzlicher Vereinbarung besteht Versicherungsschutz bei Planung, Bauleitung, Untersuchung, Prüfung, Bewertung und Begutachtung von Anlagen nach dem Umwelthaftungsgesetz.
Arbeitssicherheit. (§ 81 Abs.3 SGB IX)
Arbeitssicherheit. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung der Arbeitssicherheit auf der Baustelle verantwortlich. Die Baustellenabsperrungen müssen vorschriftsgemäss erstellt werden. Das Hilfspersonal hat die einschlägigen Bestimmungen der Arbeitssicherheit zwingend einzuhalten und muss vorschriftsgemäss ausgerüstet und richtig instruiert sein.
Arbeitssicherheit. 1. Der Auftraggeber weist den Auftragnehmer ausdrücklich auf die Pflichten des Arbeitsschutzgesetzes hin. Der Auftragnehmer wird eine Gefährdungsbeurteilungseiner Leistung – auch in Bezug auf Dritte – erstellen und dem Auftraggeber vorlegen. Der Auftragnehmer hat durch eine Beurteilung nach ArbSchG §5 oder dem bestehenden nationalen Recht des jeweiligen Landes in dem die Arbeiten ausgeführt werden, der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln und Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Der Auftragnehmer hat sich selbstständig auch hinsichtlich der Gefährdung durch andere Unternehmer vor Ort zu informieren, seine Arbeiten entsprechend zu koordinieren und seine Mitarbeiter in geeigneter Form davon in Kenntnis zu setzen. Ist durch den Bauherrn oder Auftraggeber ein Sicherheits- und Gesundheitsschutz-Koordinator benannt, so sind diesem alle erforderlichen Unterlagen beizustellen und ist seinen Weisungen Folge zu leisten.