Erdbeben Musterklauseln

Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdbeben a) Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. b) Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erd- bodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdin- neren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsneh- mer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: 6.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Ge- bäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso wi- derstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. 6.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstan- den sein.
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird.
Erdbeben. 4.1 Erdbeben ist eine natürliche Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. 4.2 Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass 4.2.1 die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat, oder 4.2.2 der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sache nur durch Erdbeben entstanden ein kann.
Erdbeben. Das heißt Schäden an den bezeichneten Gütern durch ein Erdbeben von mindestens der Stärke 4 auf der Richterskala sowie durch davon verursachte Erdrutsche. Nicht von der Garantie der Gesellschaft gedeckt sind jedoch Schäden: ◼ an Höfen und Außentreppen des Gebäudes, ◼ an einem Gebäude, das sich im Bau oder Wiederaufbau befindet, umgebaut oder repariert wird, sofern ein Kausalzusammenhang zwischen den Schäden und diesen Arbeiten besteht. Die Selbstbeteiligung beträgt je Schadensfall 10 % der Schadenssumme bis in Höhe von 10.000€ (indexgebunden).
Erdbeben. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird und wenigstens die Magnitude ML = 3,5 (nach C.F. Richter) erreicht. Er- schütterungen innerhalb von 72 Stunden gelten als ein Ereignis. Erd- beben wird unterstellt, wenn Sie nachweisen, dass - die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zu- stand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerich- tet hat oder - der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdbeben. G.5.1 Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. G.5.2 Wir unterstellen einen Schaden durch Erdbeben, wenn Sie nachweisen, dass 1. die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens in der Umgebung des Versicherungsortes Schäden an Gebäuden in einwandfreiem Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet hat oder 2. der Schaden wegen des einwandfreien Zustandes des Gebäudes, in dem sich die versicherten Sachen befunden haben, nur durch ein Erdbeben entstanden sein kann.
Erdbeben. In Abänderung zu Abschnitt A § 2 Nr. 4 e) ABE 2008 leistet der Versicherer bis 25 Prozent der Versicherungssumme, maximal 100.000 EUR auch für Schäden, die während der Dauer von Erdbeben als deren Folge entstehen.
Erdbeben. Versichert sind die Zerstörung oder die Beschädigung des Ge- bäudes, das Abhandenkommen von Gebäudeteilen, Feuer-, Elementar- und Wasserschaden (Leitungsbruch) als Folge von Erdbeben oder vulkanischer Eruption. Unter einen «Schadensfall» fallen alle versicherten Einzelschä- den, welche die gleiche Ursache haben und zeitlich und räum- lich zusammengehören. Als Ursache gilt dabei die direkte Schaden stiftende Gefahr oder, falls mehrere Gefahren in un- unterbrochener Kausalkette die Schäden ausgelöst haben, die die Kausalkette auslösende Gefahr. Ausgeschlossen sind Umweltschäden und Schäden an Kernenergieanlagen, insbesondere Schäden infolge Frei- setzung von Radioaktivität und Schäden, verursacht durch Kernenergie. Ferner ausgeschlossen sind Schäden, verursacht durch Wasser aus Stauseen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden als Folge fehlerhaf- ter statischer Berechnungen, nicht fachgerechter Planung oder Bauausführung oder mangelhaften Unterhalts.