Gutschrift Eingang vorbehalten. Z 41.(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschrift Eingang vorbehalten. Z 41.(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt Vorbe- halt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschrift Eingang vorbehalten. Z 41.(1(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso In- kassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen überwie- sen werden sollen, dem Konto des Kunden gutKundengut, bevor der einzuziehende ein- zuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ein- gelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen tatsäch- lichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim KreditinstitutKredit- institut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschrift Eingang vorbehalten. Z 41.(1(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschriften, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags Geschäftstages), beim KreditinstitutZahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers einlangt. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahlbar sein sollte.Dieser Absatz findet nur auf folgende Zahlungsvorgänge Anwendung:
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen