Gutschrift Eingang vorbehalten. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschrif- ten, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen wer- den sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehen- de oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahl- bar sein sollte. (2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflich- teten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglich- keit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird. (3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gut- geschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Ver- einbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird. (4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Be- träge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsab- schlüsse nicht beseitigt.
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Gutschrift Eingang vorbehalten. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschrif- tenLastschriften, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen wer- den werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehen- de einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahl- bar zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund Auf Grund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflich- tetenZahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglich- keit Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gut- geschriebene gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Ver- einbarung Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigtberechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Be- träge Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsab- schlüsse Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Gutschrift Eingang vorbehalten. BV100D - 023GI0000D 20181001
(1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschrif- ten, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen wer- den werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehen- de einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahl- bar zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflich- tetenZahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglich- keit Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder einzuziehendenoder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gut- geschriebene gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Ver- einbarung Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigtberechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Be- träge Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsab- schlüsse Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Gutschrift Eingang vorbehalten. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags des Kunden einzuziehen hat (insbesondere im Rahmen des Inkasso von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschrif- ten, etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen wer- den werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehen- de oder einzuziehende o- der überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht ge- schieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahl- bar zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflich- tetenZahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglich- keit Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gut- geschriebene gutge- schriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund auf- grund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Ver- einbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Be- träge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsab- schlüsse nicht beseitigt.
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Gutschrift Eingang vorbehalten. (1) Schreibt das Kreditinstitut Beträge, die es auftrags im Auftrag des Kunden einzuziehen hat (insbesondere insbe- sondere im Rahmen des Inkasso Inkassos von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren, Lastschrif- ten, Lastschriften etc.) oder die auf das Konto des Kunden überwiesen wer- den werden sollen, dem Konto des Kunden gut, bevor der einzuziehen- de einzuziehende oder überwiesene Betrag beim Kreditinstitut eingelangt ist, so geschieht dies nur unter Vorbehalt des tatsächlichen Einlangens des gutgeschriebenen Betrags beim Kreditinstitut. Dies gilt auch dann, wenn der einzuziehende Betrag beim Kreditinstitut zahl- bar zahlbar sein sollte.
(2) Aufgrund des Vorbehalts ist das Kreditinstitut berechtigt, die Gutschrift durch einfache Buchung rückgängig zu machen, wenn der Einzug oder die Überweisung gescheitert ist oder auf Grund aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Zahlungsverpflich- tetenZahlungsverpflichteten, behördlicher Eingriffe oder anderer Gründe absehbar ist, dass das Kreditinstitut die unbeschränkte Verfügungsmöglich- keit Verfügungsmöglichkeit über den einzuziehenden oder überwiesenen Betrag nicht erlangen wird.. BV100D - 023GI0000D 20171213 DVR: 0041556
(3) Der Vorbehalt kann ferner ausgeübt werden, wenn der gut- geschriebene gutgeschriebene Betrag im Ausland eingezogen oder vom Ausland überwiesen wurde und nach dem ausländischen Recht oder auf Grund aufgrund einer mit ausländischen Kreditinstituten getroffenen Ver- einbarung Vereinbarung von dritter Seite dem Kreditinstitut rückbelastet wird.
(4) Bei aufrechtem Vorbehalt ist das Kreditinstitut auch berech- tigtberechtigt, dem Kunden die Verfügung über die gutgeschriebenen Be- träge Beträge zu verweigern. Der Vorbehalt wird durch Rechnungsab- schlüsse Rechnungsabschlüsse nicht beseitigt.
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