Common use of Günstigerprüfung Clause in Contracts

Günstigerprüfung. Bis zum Rentenbeginn kann Folgendes gesche- hen: Die dann gültigen Rechnungsgrundlagen können für Sie günstiger sein als die bei Ver- tragsabschluss garantierten Rechnungsgrundla- gen. Daher berechnen wir bei Rentenbeginn Ihre Rente zum Vergleich zweimal: einmal nach dem oben beschriebenen Berechnungsverfahren und einmal mit den Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für Neuabschlüsse gültig sind. Da- bei wenden wir diese Rechnungsgrundlagen auf das gesamte Vertragsguthaben an. Wir bezahlen die Rente, die höher ist. Mindestens legen wir aber den im Versicherungsschein genannten Ren- tenfaktor für das gesamte Vertragsguthaben zu- grunde. Die bei Rentenbeginn berechnete Rente ist für die Zukunft garantiert, sie kann also nicht mehr sin- ken. Die Rente kann sich um nicht garantierte Überschussanteile erhöhen. Lesen Sie dazu Kapi- tel F. Wenn Sie den Rentenbeginn vorziehen oder hin- ausschieben, berechnen wir die Rente nach dem oben beschriebenen Verfahren nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen mit den je- weils zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen neu. Auch bei einem hinausgeschobenen Ren- tenbeginn zahlen wir Ihnen mindestens die im Versicherungsschein zum vereinbarten Renten- beginn ausgewiesene garantierte Rente. Alternativ zur lebenslangen Rente kann verlangt werden, dass wir das Vertragsguthaben als ein- maligen Betrag auszahlen. Dies nennen wir optio- nale Kapitalleistung. Diese Möglichkeit bieten wir ab der Flexibilitätsphase (d. h. frühestens nach- dem die Versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat). Der Wunsch nach Auszahlung muss spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Auszah- lungstermin in Textform bei uns eingehen. Wir zahlen das Vertragsguthaben aus, mindestens die im Versicherungsschein für diesen Zeitpunkt ge- nannte garantierte Kapitalleistung. Dazu kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven kommen. Lesen Sie dazu Kapitel F. Informationen zu den Stichtagen (Wirksamkeitstermin und Be- wertungsstichtag) finden Sie in der Übersicht in Kapitel J. Eine Übertragung der Fondsanteile auf ein In- vestmentdepot (Naturalleistung) ist nicht möglich.

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Günstigerprüfung. Bis zum Rentenbeginn kann Folgendes gesche- hen: Die dann für Neuabschlüsse gültigen Rechnungsgrundlagen Rech- nungsgrundlagen können für Sie günstiger sein als die bei Ver- tragsabschluss Vertragsschluss garantierten Rechnungsgrundla- genRech- nungsgrundlagen. Daher berechnen wir bei Rentenbeginn Ren- tenbeginn Ihre Rente zum Vergleich zweimal: Das gesamte Ver- tragsguthaben multiplizieren wir einmal nach mit dem oben beschriebenen Berechnungsverfahren im Versicherungsschein genannten Rentenfaktor und einmal mit einem Rentenfaktor, der auf den Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für Neuabschlüsse gültig sind. Da- bei wenden wir diese gültigen Rechnungsgrundlagen auf das gesamte Vertragsguthaben anbasiert. Wir bezahlen zahlen die Rentehöhere der beiden Renten, mindestens aber die höher ist. Mindestens legen wir aber den im Versicherungsschein genannten Ren- tenfaktor für das gesamte Vertragsguthaben zu- grundeausgewiesene garan- tierte Rente. Die bei Rentenbeginn berechnete Diese Rente ist für die Zukunft garantiert, sie kann also nicht mehr sin- kensinken. Die Rente kann sich um nicht garantierte Überschussanteile erhöhen. Lesen Le- sen Sie dazu Kapi- tel Kapitel F. Wenn Sie den Rentenbeginn vorziehen oder hin- ausschieben, berechnen wir die Rente nach dem oben beschriebenen Verfahren nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen mit den je- weils zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen neu. Auch bei einem hinausgeschobenen Ren- tenbeginn Renten- beginn zahlen wir Ihnen mindestens die im Versicherungsschein Versi- cherungsschein zum vereinbarten Renten- beginn Rentenbeginn ausgewiesene garantierte Rente. Alternativ zur lebenslangen Rente kann verlangt werdenkönnen Sie ver- langen, dass wir das Vertragsguthaben als ein- maligen einma- ligen Betrag auszahlen. Dies nennen wir optio- nale optionale Kapitalleistung. Diese Möglichkeit bieten wir ab der Flexibilitätsphase (d. h. frühestens nach- dem nachdem die Versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet vollen- det hat). Der Antrag auf optionale Kapitalleistung kann frühestens ein Jahr vor dem beabsichtigten Auszahlungstermin gestellt werden. Der Wunsch nach Auszahlung muss spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Auszah- lungstermin in Textform bei uns eingehen. Wir zahlen das Vertragsguthaben aus, mindestens die im Versicherungsschein für diesen Zeitpunkt ge- nannte garantierte Kapitalleistung. Dazu kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven kommen. Lesen Sie dazu Kapitel F. Informationen zu den Stichtagen (Wirksamkeitstermin und Be- wertungsstichtag) finden Sie in der Übersicht in Kapitel J. Eine Übertragung der Fondsanteile auf ein In- vestmentdepot Invest- mentdepot (Naturalleistung) ist nicht möglich.

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Günstigerprüfung. Bis zum Rentenbeginn kann Folgendes gesche- hen: Die dann gültigen Rechnungsgrundlagen können für Sie günstiger sein als die bei Ver- tragsabschluss garantierten Rechnungsgrundla- gen. Daher berechnen wir bei Rentenbeginn Ihre Rente zum Vergleich zweimal: einmal nach dem oben beschriebenen Berechnungsverfahren und einmal mit den Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für Neuabschlüsse gültig sind. Da- bei wenden wir diese Rechnungsgrundlagen auf das gesamte Vertragsguthaben an. Wir bezahlen die Rente, die höher ist. Mindestens legen wir aber den im Versicherungsschein genannten Ren- tenfaktor für das gesamte Vertragsguthaben zu- grunde. Die bei Rentenbeginn berechnete Rente ist für die Zukunft garantiert, sie kann also nicht mehr sin- ken. Die Rente kann sich um nicht garantierte Überschussanteile erhöhen. Lesen Sie dazu Kapi- tel F. Wenn Sie den Rentenbeginn vorziehen oder hin- ausschieben, berechnen wir die Rente nach dem oben beschriebenen Verfahren nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen mit den je- weils zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen neu. Auch bei einem hinausgeschobenen Ren- tenbeginn zahlen wir Ihnen mindestens die im Versicherungsschein zum vereinbarten Renten- beginn ausgewiesene garantierte Rente. Alternativ zur lebenslangen Rente kann verlangt werden, dass wir das Vertragsguthaben als ein- maligen Betrag auszahlen. Dies nennen wir optio- nale Kapitalleistung. Diese Möglichkeit bieten wir ab der Flexibilitätsphase (d. h. frühestens nach- dem die Versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat). Der Antrag auf optionale Kapital- leistung kann frühestens ein Jahr vor dem beab- sichtigten Auszahlungstermin gestellt werden. Der Wunsch nach Auszahlung muss spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Auszah- lungstermin in Textform Schriftform bei uns eingehen. Wir zahlen das Vertragsguthaben aus, mindestens die im Versicherungsschein für diesen Zeitpunkt ge- nannte garantierte Kapitalleistung. Dazu kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven kommen. Lesen Sie dazu Kapitel F. Informationen zu den Stichtagen (Wirksamkeitstermin und Be- wertungsstichtag) finden Sie in der Übersicht in Kapitel J. Eine Übertragung der Fondsanteile auf ein In- vestmentdepot (Naturalleistung) ist nicht möglich.

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Günstigerprüfung. Bis zum Rentenbeginn kann Folgendes gesche- hen: Die dann gültigen Rechnungsgrundlagen können (18) Wir werden bei der Prüfung unserer Leistungspflicht in Folge Pfle- gebedürftigkeit nach Abs. (13) – (15) von der für Sie günstiger sein als die bei Ver- tragsabschluss garantierten Rechnungsgrundla- genjeweils güns- tigeren Definition ausgehen und diese unserer Leistungsprüfung zugrunde legen. Daher berechnen Wir beteiligen Sie gemäß § 153 des Versicherungsvertrags- gesetzes (VVG) an den Überschüssen und ggf. an den Bewer- tungsreserven (Überschussbeteiligung). Die Leistung aus der Überschussbeteiligung kann auch Null Euro betragen. In den nachfolgenden Absätzen erläutern wir bei Rentenbeginn Ihre Rente zum Vergleich zweimal: einmal nach Ihnen, - wie wir den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens ermitteln und wie wir diesen verwen- den (Abs. (1)), - wie Ihr Vertrag an dem oben beschriebenen Berechnungsverfahren Überschuss beteiligt wird (Abs. (2)), - wie Bewertungsreserven entstehen und einmal mit den Rechnungsgrundlagen, die zum Rentenbeginn für Neuabschlüsse gültig sind. Da- bei wenden wie wir diese Rechnungsgrundlagen auf das gesamte Vertragsguthaben anIhrem Vertrag zuordnen (Abs. (3)), - warum wir die Höhe der Überschussbeteiligung Ihres Vertra- ges nicht garantieren können (Abs. (4)) und - wie wir Sie über die Überschussbeteiligung informieren (Abs. (5)). Den in einem Geschäftsjahr entstandenen Überschuss unseres Unternehmens (Rohüberschuss) ermitteln wir nach handels- und aufsichtsrechtlichen Vorschriften. Mit der Feststellung des Jahres- abschlusses legen wir fest, welcher Teil des Rohüberschusses für die Überschussbeteiligung aller überschussberechtigten Verträge zur Verfügung steht. Dabei beachten wir die aufsichtsrechtlichen Vorgaben, derzeit insbesondere die Verordnung über die Min- destbeitragsrückerstattung in der Lebensversicherung (Mindest- zuführungsverordnung). Den danach zur Verfügung stehenden Teil des Rohüberschusses führen wir der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zu, soweit wir ihn nicht als Direktgutschrift unmittelbar den überschussbe- rechtigten Versicherungsverträgen gutgeschrieben haben. Sinn der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist es, Schwankun- gen des Überschusses über die Jahre auszugleichen. Die Rück- stellung für Beitragsrückerstattung dürfen wir grundsätzlich nur für die Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer verwenden. Nur in gesetzlich festgelegten Ausnahmefällen können wir hier- von mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde abweichen. Wir bezahlen haben gleichartige Versicherungen (z. B. Rentenversicherungen, Risikolebensversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherungen) zu Bestandsgruppen zusammengefasst. Bestandsgruppen bilden wir, um die Rente, die höher ist. Mindestens legen wir aber Unterschiede bei den im Versicherungsschein genannten Ren- tenfaktor für das gesamte Vertragsguthaben zu- grunde. Die bei Rentenbeginn berechnete Rente ist für die Zukunft garantiert, sie kann also nicht mehr sin- ken. Die Rente kann sich um nicht garantierte Überschussanteile erhöhen. Lesen Sie dazu Kapi- tel F. Wenn Sie den Rentenbeginn vorziehen oder hin- ausschieben, berechnen wir die Rente nach dem oben beschriebenen Verfahren nach versiche- rungsmathematischen Grundsätzen mit den je- weils zugrunde gelegten Rechnungsgrundlagen neu. Auch bei einem hinausgeschobenen Ren- tenbeginn zahlen wir Ihnen mindestens die im Versicherungsschein zum vereinbarten Renten- beginn ausgewiesene garantierte Rente. Alternativ zur lebenslangen Rente kann verlangt werden, dass wir das Vertragsguthaben als ein- maligen Betrag auszahlen. Dies nennen wir optio- nale Kapitalleistung. Diese Möglichkeit bieten wir ab der Flexibilitätsphase (d. h. frühestens nach- dem die Versicherte Person das 62. Lebensjahr vollendet hat). Der Wunsch nach Auszahlung muss spätestens sechs Wochen vor dem gewünschten Auszah- lungstermin in Textform bei uns eingehen. Wir zahlen das Vertragsguthaben aus, mindestens die im Versicherungsschein für diesen Zeitpunkt ge- nannte garantierte Kapitalleistung. Dazu kann eine Beteiligung an den Bewertungsreserven kommen. Lesen Sie dazu Kapitel F. Informationen versicherten Risiken zu den Stichtagen (Wirksamkeitstermin und Be- wertungsstichtag) finden Sie in der Übersicht in Kapitel J. Eine Übertragung der Fondsanteile auf ein In- vestmentdepot (Naturalleistung) ist nicht möglichberück- sichtigen.

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