Betriebliche Vereinbarungen Musterklauseln

Betriebliche Vereinbarungen. 6.1 Betriebe mit einer gestützt auf Anhang 3 GAV gewählten Arbeit- nehmendenvertretung können in folgenden Punkten vom GAV bzw. den Ergänzungsverträgen abweichende Lösungen verhan- deln. Diese betrieblichen Vereinbarungen müssen dem GAV mate- riell gleichwertig sein. Die betriebsintern ausgehandelten Lösun- gen sind schriftlich festzuhalten, von der Geschäftsleitung und der Arbeitnehmendenvertretung zu unterzeichnen und allen unter- stellten Arbeitnehmenden auszuhändigen.
Betriebliche Vereinbarungen. Betriebe mit einer von den Arbeitnehmern gemäss Mitwir- kungsgesetz4) gewählten Arbeitnehmer-Vertretung können in

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.