Common use of Haftpflichtversicherung für das Betanken von Luftfahrzeugen Clause in Contracts

Haftpflichtversicherung für das Betanken von Luftfahrzeugen. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – Versichert ist abweichend von Ziffer 7.6 und 7.9.3, die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus dem Vorhanden- sein oder Gebrauch von Tankanlagen für Luftfahrzeug-Treibstoffe sowie aus allen Tätigkeiten, die mit dem Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen zusammenhängen.

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