Haftpflichtversicherung für das Betanken von Luftfahrzeugen. soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen ausdrücklich mitversichert – Versichert ist abweichend von Ziffer 7.6 und 7.9.3, die gesetzliche Haftpflicht für Personen- und Sachschäden aus dem Vorhanden- sein oder Gebrauch von Tankanlagen für Luftfahrzeug-Treibstoffe sowie aus allen Tätigkeiten, die mit dem Be- und Enttanken von Luftfahrzeugen zusammenhängen. 2.5.1 Nicht versichert ist das Risiko als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen (Anlagenrisiko).
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