Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist. 2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen. 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darisch. 2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt. 3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat. 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet. 2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist. 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere an- dere Art der Genugtuung erkennen.
1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als AnstifterAnstif- ter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darischsolidarisch.
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden Scha- den verursacht hat.
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenigederje- nige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- denSchaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Ge- fahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Bundesgesetz, Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)
Haftung bei Notwehr, Notstand und Selbsthilfe. 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat An- spruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wieder- gutgemacht worden ist.
2 Anstatt oder neben dieser Leistung kann der Richter auch auf eine andere Art der Genugtuung erkennen.
1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten soli- darisch.
2 Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinan- der haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3 Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam ver- schuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2 Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Scha- den, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Ver- mögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2 Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
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Samples: Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht), Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Obligationenrecht)