Common use of Haftung des Anbieters Clause in Contracts

Haftung des Anbieters. Der Anbieter haftet für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für fahrlässiges Verhalten haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), soweit der Anbieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters – auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Anbieter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Anbieters, z. B. nach §§ 7 bis 10 TMG, bleiben unberührt.

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Haftung des Anbieters. Der Anbieter haftet für Schäden unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Anbieters, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht. Für fahrlässiges Verhalten haftet der Anbieter nur bei Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung für die Erreichung des Vertrages zweckwesentlich ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht), soweit der Anbieter nach den bei Vertragsschluss bekannten Umständen typischerweise mit den verursachten Schäden rechnen musste. Im Übrigen ist die Haftung des Anbieters – auch für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen – ausgeschlossen. Die Haftungsbegrenzung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Schadenersatzansprüche aus Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder einem arglistigen Verschweigen von Mängeln durch den Anbieter. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Etwaige gesetzliche Haftungsprivilegierungen zu Gunsten des Anbieters, z. B. nach §§ 7 bis 10 TMGTelemediengesetzes der Bundesrepublik Deutschland, bleiben unberührt.

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