Haftung bei Pauschalreisen Musterklauseln

Haftung bei Pauschalreisen. Bei Pauschalreisen nach Art. 1 Bundesgesetz über Pauschalreisen ist die Haftung für andere als Personenschäden auf den doppelten Reisepreis/Reisender beschränkt. Vorbehalten bleiben tiefere Haftungslimiten und Haftungsausschlüsse in anwendbaren internationalen Abkommen und nationalen Gesetzen (Ziffer 10.2.1) und die Haftungsausschlüsse nach Ziffer 10.2.2.
Haftung bei Pauschalreisen. Eine Dienstleistung der RB AG kann alleine oder in Zusammenarbeit mit Partnern die gesetzlichen Kriterien einer Pauschalreise erfüllen. Für Pauschalrei- sen jeglicher Form wird der Schadener- satz, soweit gesetzlich zulässig, auf das zweifache des Preises der Pauschalreise beschränkt. Der Reiseantritt zu einer Dienstleistung, welche eine Pauschalreise darstellt, erfolgt in jedem Fall in der Schweiz. Die Organisation einer allfälligen Anreise aus dem Ausland ist Sache des Kunden und nicht Bestandteil einer Pauschalreise / Dienstleistung der RB AG oder einer ihrer Partner. Eine diesbezügliche Haf- tung der RB AG wird wegbedungen.