Haftung des Anlegers Musterklauseln

Haftung des Anlegers. Gemäß den §§ 171 ff. HGB haftet der Anleger, der sich unmittel- bar als Kommanditist an dem Publikums-AIF beteiligt, gegenüber den Gläubigern des Publikums-AIF bis zur Höhe seiner im Han- delsregister eingetragenen Haftsumme. Die persönliche Haftung des Anlegers für Verbindlichkeiten des Publikums-AIF erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage geleistet hat. Nach § 172 Abs. 4 HGB lebt die persönliche Haftung wieder auf, soweit der Anleger Ausschüttungen erhält, während sein Kapitalanteil durch Verluste und Ausschüttungen unter den Betrag der Haftsum- me herabgemindert ist. Auszahlungen an die Anleger, die dazu führen, dass bei dem persönlich haftenden Gesellschafter eine Unterbilanz entsteht oder vertieft wird, müssen bei entsprechen- der Anwendung der Vorschriften der §§ 30, 31 GmbHG an den Publikums-AIF zurückgezahlt werden. Anleger, die sich als Treu- geber an dem Publikums-AIF beteiligen, haften nicht unmittelbar für die Schulden des Publikums-AIF, vielmehr tritt die Treuhand- kommanditistin an ihre Stelle. Nach dem Treuhandvertrag ist der Treugeber jedoch verpflichtet, die Treuhandkommanditistin von ihrer Haftung aus der Beteiligung freizustellen. Demzufolge sind Treugeber und Direktkommanditisten wirtschaftlich, auch was Haftungsrisiken anbelangt, gleichgestellt. Es ist somit nicht ausgeschlossen, dass der Anleger mit seinem sonstigen Vermögen in Anspruch genommen werden kann. Eine Nachschusspflicht besteht nicht.
Haftung des Anlegers. Der Anleger haftet grundsätzlich nur in Höhe des gezeich- neten und noch nicht getilgten Anlagebetrages (Darle- henssumme). Auf diese Summe sowie die geschuldeten Zinszahlungen ist auch das Ausfallrisiko des Anlegers be- grenzt. Er ist verpflichtet, den gezeichneten Anlagebetrag in voller Höhe einzuzahlen. Der Anleger hat ein 14-tä- giges Widerrufsrecht auf seine Zeichnung. Es besteht keine Nachschusspflicht, also keine Verpflichtung, weitere Ein- zahlungen zu leisten. Insbesondere haftet der Anleger nicht für die Geschäftstätigkeit der Jenah St. GmbH.
Haftung des Anlegers. Der Anleger ist bis auf die Entrichtung der vereinbarten Zeichnungssumme (Beteiligungsbetrag zzgl. Agio) nicht ver- pflichtet, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.