Haftung des Ausstellers, Verpflichtung des Aus- stellers zu Versicherungsschutz Musterklauseln

Haftung des Ausstellers, Verpflichtung des Aus- stellers zu Versicherungsschutz. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Ausstellungsgegenstände und -einrich- tungen schuldhaft verursacht werden. Der Aussteller haftet insbesondere auch für alle Schäden, die durch Verletzung der ihm obliegenden Sorgfaltspflichten schuldhaft verursacht werden; insbesondere auch, wenn Versorgungs- und Abflussleitungen, Toiletten- oder Heizungsanlagen, Stromleitungen, etc. unsachgemäß behandelt werden. Der Aussteller muss darauf hinwirken, dass Besucher und Dritte nichts beschädigen oder Personen verletzen. Der Aussteller haftet für alle Per- sonen- oder Sachschäden, die von Besuchern oder Dritten aufgrund nicht ausreichender Beaufsichtigung durch den Aussteller im Zusam- menhang mit der Messe verursacht werden. Der Aussteller haftet für alle Schäden an Gebäuden, Hallen und Mobili- ar, die durch den Aussteller selbst oder seine Mitarbeiter, Erfüllungsge- hilfen und Beauftragten oder deren Mitarbeiter entstehen. Der Aussteller haftet auch für alle Schäden, die am Fenster- und Türglas sowie an den Schaufensterscheiben entstehen, sofern nicht Vorsatz oder grobe Fahr- lässigkeit der Messe Augsburg oder deren Erfüllungsgehilfen vorliegen. Der Aussteller haftet für alle Schäden, die aus der Inbetriebnahme von technischen Einrichtungen, welche der Aussteller eingebracht hat, er- wachsen, sofern die Schäden nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässig- keit seitens der Messe Augsburg oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen. Der Aussteller hat sich vor der Aufstellung von Maschinen, Apparaten und sonstigen Aufbauten über die zulässige Belastung, insbesondere Punktbelastung, der Hallenböden bei der Messe Augsburg zu erkundi- gen und die mitgeteilten Maximalbelastungen zu beachten. Jeder Aussteller ist verpflichtet, eine die genannten Risiken abdeckende Versicherung mit ausreichendem Versicherungsschutz bei einem in der Europäischen Union zugelassenen Versicherer abzuschließen und alle hierfür fälligen Zahlungen rechtzeitig zu entrichten.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.