Common use of Haftung des Hotels, Verjährung Clause in Contracts

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- gen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Veranstaltungsvertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- gen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer eine Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich vereinbarten Entgelts nicht ein. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 52. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen (§ 702 BGB), d.h. d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,003.500,00 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00 €. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zimmersafe Gebrauch zu machen. 63. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx unverzüglich, nachdem er von dem Verlust, der Zerstörung oder der Beschädigung Kenntnis erlangt hat, dem Hotel Anzeige macht (§ 703 BGB). 4. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks Hotelgrundstückes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 75. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden ebenfalls mit Sorg- falt größter Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 96. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem ZeitpunktSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhenoben genannten Fällen sind ausgeschlossen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gas- tes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaftXxxx schuld- haft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit Gesund- heit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht ver- ursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen zurückzufüh- ren sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vorhersehba- ren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten gel- ten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die Haftung diese Haf- tung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit Mög- lichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt Verfügung ge- stellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen Abhan- denkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben Nach- sendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung Be- rechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen vorsätz- lichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhenbe- ruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 17.1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 27.2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 47.3. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. 67.4. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 77.5. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 97.6. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem ZeitpunktNachrichten, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzwPost und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx aus der Verletzung des LebensSchadensersatzansprüche, Kör- pers außer wegen grober Fahrlässigkeit oder der Gesundheit sowie für sonstige SchädenVorsatz, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhensind ausgeschlossen.

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Samples: Beherbergungsvertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für FundsachenFundsachen gegen Entgelt. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen MängelnGesundheit. 3. Für alle Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel Schäden nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 6.000.000,00 für Personen- und Sachschäden und auf max. € 200.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. 5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 56. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Geld und Wertgegenstände, die im Zimmersafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von € 10.000,00 und im Hotelsafe an der Rezeption bis zu einem Höchstwert von € 8.000,00 pro Schließfach versichert. Das Hotel empfiehlt, von der dieser Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Xxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet. 67. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 78. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 89. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 910. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Datenerhebung Gemäß Artikel 13 Dsgvo

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen MängelnGesundheit. 3. Für alle Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel Schäden nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Hotelaufnahmevertrag Leistungen auf einen Betrag von max. 000.000 € für Sachschäden und auf max. 000.000 € für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. 5. Außer in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden gelten die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Vertragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 56. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,000.000 €. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800 €. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Xxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machenAnzeige erstattet. 67. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen Erfüllungsgehilfen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 78. Eventuelle Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 3. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 500.000,- für Sachschäden und auf max. € 100.000,- für Vermögensschäden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt800,00. Geld und Wertgegen-stände, von der Möglichkeit der Aufbewahrung die im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu macheneinem Höchstwert von € 5.000,- versichert. 6. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Hotelgarage oder auf einem HotelparkplatzXxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen Zerstörung oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werdenAnzeige erstattet. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse –ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das EUR 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- gen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für alle seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag. Schadenersatzansprüche des Gastes sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung von Lebendes Lebens, Körper und Gesundheit sowie im Falle des Körpers oder der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige SchädenGesundheit, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet wenn das Hotel nur danndie Pflichtverletzung zu vertreten hat, wenn diese sonstige Schäden die auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.vorsätzlichen oder grob 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 52. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen. Geld, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu € 3.500,00einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des Hotels im Hotelsafe aufbewahrt werden. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Das Hotel empfiehlt, von der dieser Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht. Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 63. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz Parkplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag Hinterlegungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und für deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen Eine Überwachungspflicht des HotelsHotels besteht nicht. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber Etwaige Schäden sind dem Hotel geltend gemacht werdenunverzüglich anzuzeigen. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 74. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachenderselben. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergebenVorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 95. Alle Ansprüche gegen das Hotel, für die nach diesen AGB die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, verjähren innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. 6. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunktgegen das Hotel, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die nach dieser Vorschrift die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von Xxxxxxx aus fünf Jahren nach Ihrer Entstehung, ausgenommen gegenüber Verbrauchern, hier gelten jeweils die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. 7. Auf der Verletzung des LebensWebsite/mobilen Services angezeigte Fotos sind nur beispielhaft. Auch wenn versucht wird einen möglichst zutreffenden Eindruck der gewählten Unterkunft zu vermitteln, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhenkönnen unbeabsichtigte Abweichungen auftreten.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Das Hotel haftet mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für seine Verpflichtungen aus dem Hotelaufnahmevertrag. Schadenersatzansprüche des Gastes sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn das Hotel die Pflichtverletzung zu vertreten hat, sonstige Schäden die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht beruhen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Xxxx regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflicht“). Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Kardinalpflicht ist die Haftung des Hotels auf bei Vertragsschluss vorhersehbare, vertragstypische Schäden begrenzt. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühenGastes bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt Im Übrigen ist der Vertragspartner schuldhaftXxxx verpflichtet, das Hotel rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen. Der Xxxx ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen Mangel dem Hotel anzuzei- gen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten Entgelts nicht einmöglichen Schaden gering zu halten. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen. Geld, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu € 3.500,00einem Höchstwert entsprechend der Versicherungssumme des Hotels im Hotelsafe aufbewahrt werden. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Das Hotel empfiehlt, von der dieser Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Hotel Anzeige macht. Die Haftung besteht nur dann, wenn die Zimmer oder Behältnisse, in denen die Gegenstände belassen wurden, verschlossen waren. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 63. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und für deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen Eine Überwachungspflicht des HotelsHotels besteht nicht. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber Etwaige Schäden sind dem Hotel geltend gemacht werdenunverzüglich anzuzeigen. Vorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 74. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8Eine Haftung wird nicht übernommen. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachenderselben. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergebenVorstehende Nummer 1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend. 95. Alle Ansprüche gegen das Hotel, für die nach diesen AGB die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, verjähren innerhalb eines Jahres nachdem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunktgegen das Hotel, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die nach dieser Vorschrift die Haftung begrenzt ist, sowie Ansprüche auf Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln verjähren kenntnisunabhängig innerhalb von Xxxxxxx aus fünf Jahren nach Ihrer Entstehung, ausgenommen gegenüber Verbrauchern, hier gelten jeweils die gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung. 6. Auf der Verletzung des LebensWebsite/mobilen Services angezeigte Fotos sind nur beispielhaft. Auch wenn versucht wird einen möglichst zutreffenden Eindruck der gewählten Unterkunft zu vermitteln, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhenkönnen unbeabsichtigte Abweichungen auftreten.

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Samples: Hotelaufnahmeverträge Und Veranstaltungen

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 3. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 500.000,‐ für Sachschäden und auf max. € 100.000,‐ für Vermögensschäden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt800,00. Geld und Wertgegenstände, von der Möglichkeit der Aufbewahrung die im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu macheneinem Höchstwert von € 5.000,‐ versichert. 6. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Hotelgarage oder auf einem HotelparkplatzXxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen Zerstörung oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werdenAnzeige erstattet. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen MängelnGesundheit. 3. Für alle Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel Schäden nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 2.557.000,00 für Sachschäden und auf max. €52.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und –ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. 5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 56. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Geld und Wertgegenstände, die im Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu einem Höchstwert von € 25.600,00 versichert. Das Hotel empfiehlt, von der dieser Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machenmachen Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Xxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel Anzeige erstattet. 67. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 78. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 89. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 910. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen MängelnMängeln und bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. grundsätzlich bis zum Hundertfachen des BeherbergungspreisesBeherbergungspreises für einen Tag, jedoch mindestens bis zu dem Betrag von € 600,00 und höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem Beginn der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist des § 199 Abs. 1 BGB. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens kenntnisunabhängig nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei fünf Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig arglisitg verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von Ziffer XII der Zimffer VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zuzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse –ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen gesetztlichen Bestimmungen, d.h. d. h. bis zum Hundertfachen des BeherbergungspreisesBeherbungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,005000.00 Euro. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00 Euro. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zimmer Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem HotelparkplatzTiefgarage des JenTowers, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung unsere Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch - gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist Aufbwahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen. 10. Jegliche Handlungen, die zur Entwicklung von Rauch- oder Abgasen führen können, dass schließt ein absolutes Rauchverbot ein, sind in allen Räumlichkeiten des gesamten Hauses untersagt. Rauchentwicklung führt im Turmgebäude zur Alarmierung der Rettungskräfte und damit zu einer kompletten Evakuierung. Bei Zuwiderhandlung bzw. Nichtbeachtung dieser Klausel, trägt der Xxxx alle entstehenden damit verbundenen Kosten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Veranstaltungen Und Allgemeine Gastronomieleistung

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen MängelnGesundheit. 3. Für alle Das Hotel haftet für leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel Schäden nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 2.000.000,00 für Personenschäden, max. € 1.000.000,00 für Sachschäden und max. €100.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Die Haftungsbegrenzung und -ausschlüsse gelten nicht, falls die sonstigen Schäden auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen. 5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 56. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftungsansprüche erlöschen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreiseswenn der Xxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Zerstörung oder Beschädigung dem Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machenAnzeige erstattet. 67. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 78. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. SchadensersatzansprücheSchadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 89. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 910. Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an bei den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Kunden hin bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3Gesundheit. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch Das Hotel haftet für leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel fahrlässig verursachte Schäden nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4vorhersehbare und unmittelbare Schäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Sie gelten nicht in allen Fällen einer Haftung für einen Mangel nach den gesetzlichen BestimmungenÜbernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eine Sache oder eines Werkes, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. 6bei Personenschäden. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine keinerlei Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. SchadensersatzansprücheSchadensersatzansprüche aus Unterlassung, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und auf Wunsch – Wunsch, gegen Entgelt Entgelt, die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigtverpflichtet sich zu einer Aufbewahrung von 6 Monaten. Danach werden die Gegenstände, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen sofern ein ersichtlicher Wert besteht, dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Für die Nutzung sowie die eventuell daraus entstehenden Schäden, - von den im Hotel vorhandenen Netzwerken (z.b. W-Lan und DSL), - mittels eines Endgeräts des Gastes, auch gegen Entgelt, übernimmt das Hotel keine Haftung. Die Datenübertragung zwischen den Netzwerken und Endgerät des Gastes erfolgt unverschlüsselt. Daher können Daten möglicherweise von Dritten eingesehen werden. Der Xxxx ist für alle Inhalte, welche er über das Netzwerk abruft, einstellt oder die in irgendeiner Weise verbreitet werden, gegenüber dem Hotel und Dritten selbst verantwortlich. Die Inhalte unterliegen keiner Überprüfung durch das Hotel. Im Rahmen seiner Dienstleistungen übernimmt das Hotel in bestimmten Fällen die Beförderung von Personen und Gepäck, auch gegen Entgelt. Eine Haftung für Verlust, Verzögerung oder Beschädigung ist jedoch ausgeschlossen. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Kunden bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 73. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. SchadensersatzansprücheSchadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 84. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – Wunsch- gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadenersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 95. Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. ) Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. ) Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. ) Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. ) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. ) Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen800,00. 6. ) Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. ) Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. 8) Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse - ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und auf Wunsch gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühen, für Abhilfe zu sorgen7.1. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 27.2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle leicht fahrlässig verursachte sonstige Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 47.3. Bei sonstigen Schäden ist die Haftung des Hotels darüber hinaus für jeden Schadensfall im Einzelnen und alle Schadensfälle aus und im Zusammenhang mit den vertraglichen Leistungen auf einen Betrag von max. € 500.000,- für Sachschäden und auf max. € 100.000,- für Vermögensschäden begrenzt. 7.4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 57.5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt800,00. Geld und Wertgegenstände, von der Möglichkeit der Aufbewahrung die im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch Hotelsafe aufbewahrt werden, sind bis zu macheneinem Höchstwert von € 5.000,- versichert. 67.6. Soweit dem Vertragspartner ein Stellplatz in Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn der Hotelgarage oder auf einem HotelparkplatzXxxx nicht unverzüglich nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen Zerstörung oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werdenAnzeige erstattet. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung werden mit Sorg- falt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 97.7. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 17.1 Das Hotel haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels beziehungsweise auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Hotels beruhen. Einer Pflichtverletzung des Hotels steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind, soweit in Absatz 7 nicht anderweitig geregelt, ausgeschlossen. 7.2 Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühenKunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaftDer Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen Mangel dem Hotel anzuzei- gen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten Entgelts nicht einmöglichen Schaden gering zu halten. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII Abs. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. 7.3 Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Kunden nach den gesetzlichen BestimmungenBestimmungen der §§701 ff. BGB. Das Hotel empfiehlt die Nutzung des Hotel- oder Zimmersafes. Sofern der Xxxx Geld, d.h. bis zum Hundertfachen des BeherbergungspreisesWertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800 Euro oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500 Euro einzubringen wünscht, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machenbedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Hotel. 6. 7.4 Soweit dem Vertragspartner Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem dem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel nichtnur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, soweit das Hotel nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werdenSätze 1 bis 4. 7. 7.5 Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossenderselben. Das Hotel ist berechtigthaftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffer 7.1, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergebenSätze 1 bis 4. 97.6 Alle Ansprüche gegen das Hotel verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunktkenntnisabhängig in fünf Jahren, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht soweit sie nicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx aus der einer Verletzung des Lebens, Kör- pers des Körpers, der Gesundheit oder der Gesundheit sowie für sonstige SchädenFreiheit beruhen. Diese Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen und oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Beherbergungsvertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das EUR 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führtausgeführt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gastes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner Xxxx schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht wesentlichen Vertragspflicht oder einer Kardinalpflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise zurückzuführen sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse - ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. d. h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu EUR 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die diese Haftung begrenzt auf € 800,00.Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machenEUR 800,00. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück Hotelparkplatz abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks Hotelparkplatzes gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 98. Für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für Gastes gelten die Haftung von Xxxxxxx aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhenRegelungen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH haftet für ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag. Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH die Pflichtverletzung zu vertreten hat; sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung der DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH beruhen und Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten der DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH beruhen. Einer Pflichtverletzung der DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels der DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH auftreten, wird sich das Hotel die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners bemühenKunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Unterlässt es der Vertragspartner Kunde schuldhaft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel Für eingebrachte Sachen haftet die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3§ 701 ff. Für alle sonstige Schäden, die nicht von Ziffer XII AbsBGB. 2 umfasst und durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen sind. In diesen Fällen Danach ist die Haftung beschränkt auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten das 100fache des Beherbergungspreises für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen einen Tag, jedoch höchstens € 3.500,00 – und -ausschlüsse gelten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner nach den gesetzlichen Bestimmungenabweichend für Geld, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, Wertpapiere und Kostbarkeiten höchstens jedoch bis zu € 3.500,00800,00. Für Wertgegenstände (BargeldGeld, Schmuck usw.) ist die Haftung begrenzt auf Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von 800,00.Das Hotel 5.000,00 im Hotel- oder Zimmersafe aufbewahrt werden. Die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH empfiehlt, von der dieser Möglichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Gebrauch zu machen. 63. Soweit dem Vertragspartner Kunden ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatzein Parkplatz, auch gegen Entgelt, Entgelt zur Verfü- gung Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Hotel die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH nicht, soweit das Hotel nicht außer bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hatgrober Fahrlässigkeit. Dies Für den Ausschluss der Schadenersatzansprüche des Kunden gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werdendie Regelung der vorstehenden Ziffer VII.1 Sätze 2 bis 4 entsprechend. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 84. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel Die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadenersatzansprüche sind ausgeschlossen, außer wegen soweit diese nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH oder Vorsatz, sind ausgeschlossenderen gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruhen. Das Hotel Die DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 95. Schadensersatzansprüche Schadenersatzansprüche des Vertragspartners Kunden verjähren spätestens nach zwei Jahren Jahre von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Hotelsder DRESCHER Incoming & Tourismus GmbH, eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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Samples: Hotelaufnahmevertrag

Haftung des Hotels, Verjährung. 1. Sollten Störungen oder Mängel an den Leistungen des Hotels auftreten, wird sich das Hotel auf unverzügliche Rüge des Ver- tragspartners Gas- tes bemühen, für Abhilfe zu sorgen. Unterlässt der Vertragspartner schuldhaftXxxx schuld- haft, einen Mangel dem Hotel anzuzei- genanzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung des vertraglich verein- barten vereinbarten Entgelts nicht ein. 2. Das Hotel haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für alle Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit Gesund- heit sowie im Falle der Übernahme einer Garantie seitens des Hotels und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. 3. Für alle sonstige sonstigen Schäden, die nicht von der Ziffer XII VII Abs. 2 umfasst und die durch leicht fahrlässiges Verhalten des Hotels, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen verursacht ver- ursacht sind, haftet das Hotel nur dann, wenn diese Schäden auf die Verletzung einer vertragstypischen Pflicht zurückzuführen zurückzufüh- ren sind. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vorhersehbaren vorhersehba- ren vertragstypischen Schaden begrenzt. 4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten für alle Schadensersatzansprüche unabhängig von deren Rechtsgrund einschließlich von Ansprüchen aus unerlaubter Handlung. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten gel- ten auch in Fällen etwaiger Schadensersatzansprüche eines Ver- tragspartners Gastes gegen Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen des Hotels. Sie gelten nicht in den Fällen einer Haftung für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache oder eines Werkes, bei arglistig verschwiegenen Fehlern oder bei Personenschäden. 5. Für eingebrachte Sachen haftet das Hotel dem Vertrags- partner Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, d.h. bis zum Hundertfachen des Beherbergungspreises, höchstens jedoch bis zu € 3.500,00. Für Wertgegenstände (Bargeld, Schmuck Schmuck, usw.) ist die Haftung diese Haf- tung begrenzt auf € 800,00.Das 800,00. Das Hotel empfiehlt, von der Möglichkeit Mög- lichkeit der Aufbewahrung im Zimmer- oder Zentralho- telsafe Zentralhotelsafe Gebrauch zu machen. 6. Soweit dem Vertragspartner Xxxx ein Stellplatz in der Hotelgarage oder auf einem Hotelparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfü- gung gestellt Verfügung ge- stellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zustande. Es besteht keine Überwachungspflicht des Hotels. Bei Abhandenkommen Abhan- denkommen oder Beschädigung auf dem Hotelgrundstück abgestellter oder rangierter Kraftfahrzeuge und deren Inhalte Inhalte, haftet das Hotel nicht, soweit das Hotel Hotel, seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hathaben. Dies gilt auch für Erfüllungsgehil- fen des Hotels. Der In diesem Falle muss der Schaden muss spätestens beim Verlassen des Hotelgrundstücks gegenüber dem Hotel geltend gemacht werden. 7. Weckaufträge werden vom Hotel mit größter Sorgfalt ausge- führt. Schadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrläs- sigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. 8. Nachrichten, Post und Warensendungen für den Vertrags- partner und die Teilnehmer der Veranstaltung Gäste werden mit Sorg- falt Sorgfalt behandelt. Das Hotel übernimmt die Zustellung, Aufbewah- rung Aufbewahrung und – auf Wunsch – gegen Entgelt die Nachsendung der- selben Nach- sendung derselben sowie auf Anfrage auch für Fundsachen. Schadenser- satzansprücheSchadensersatzansprüche, außer wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz, sind ausgeschlossen. Das Hotel ist berechtigt, nach spätestens einmonatiger Aufbewahrungsfrist unter Berechnung Be- rechnung einer ange- messenen angemessenen Gebühr die vorbezeichneten Sachen dem lokalen Fundbüro zu übergeben. 9. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners Gastes verjähren spätestens nach zwei Jahren von dem Zeitpunkt, in welchem der Vertragspartner Xxxx Kenntnis von dem Schaden erlangt erlangt, bzw. ohne Rücksicht auf diese Kenntnis spätestens nach drei Jahren vom Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an. Dies gilt nicht für die Haftung von Xxxxxxx Schäden aus der Verletzung des Lebens, Kör- pers Körpers oder der Gesundheit Ge- sundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen und grob fahrlässigen undgrobfahrlässigen Pflichtverletzung des Hotels, eines gesetzlichen ,einesgesetz- lichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Hotels beruhen.

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