Haftung des Kontoinhabers ab Sperranzeige. Sobald die Bank eine Sperranzeige des Teilnehmers gemäß Nr. 9.4 erhalten hat, übernimmt die Bank alle danach durch paydirekt-Zahlungen entstehenden Schäden. Handelt der Teilnehmer in betrügerischer Absicht, trägt der Kontoinhaber auch die insoweit nach der Sperranzeige entstehenden Schäden.
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