Haftung des Kontoinhabers für nicht autorisierte Kartenver- fügungen. 13.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen oder kommen sie sonst abhanden und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen in Form der (2) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Karten- verfügungen, ohne dass ein Verlust, Diebstahl oder ein sonsti- ges Abhandenkommen der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150 Euro, wenn der Karteninhaber seine Pflicht zur sicheren AuЫewahrung von Karte oder PIN schuldhaft verletzt hat. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbrau- cher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außer- halb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (Drittstaat) oder in der Währung eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährungszahlung), trägt der Kontoinha- ber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entste- henden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig ver- letzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens. (4) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Abs. 1 bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (5) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügun- gen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinha- ber den hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn (6) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen.
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