Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor den nicht autorisierten Kartenverfügungen zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt. (3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat), trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens. (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz (1) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat. (5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist. (6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist. (7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
Sperranzeige (1) Verliert der Karteninhaber seine Karte Debitkarte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, gestohlen oder kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form im Rahmen der – Abhebung von Bargeld Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten Geldautomaten, – Verwendung der Karte Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen, – Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunk-Xxxxxx, haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden werden, in Höhe von maximal 50 Euro. Die …
14.2 Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung des Kontoinhabers ab Sperranzeige Sobald der Karte vor den nicht autorisierten Kartenverfügungen zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat), trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz
(1) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank Sparkasse oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft der Verlust oder Diebstahl der Debitkarte, die missbräuchliche Verwendung oder eine sonstige nicht unverzüglich mitgeteilt hatautorisierte Nutzung von Debitkarte oder PIN angezeigt wurde, nachdem er hiervon Kenntnis hatübernimmt die Sparkasse alle danach durch Verfügungen, – die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde)Rahmen der – Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten, – Verwendung der Debitkarte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen, – Aufladung der GeldKarte mit PIN-Eingabe, – Verwendung der Debitkarte zum Aufladen eines Prepaid- Mobilfunk-Xxxxxx, entstehenden Schäden. … kann der Kontoinhaber von der Sparkasse die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat unverzügliche und der Missbrauch dadurch verursacht worden istungekürzte Erstattung des Verfügungsbetrages insoweit verlangen, als die Kartenverfügung nicht erfolgte oder fehlerhaft war. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden ist.
(7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.…
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 (1) Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(11.1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld • Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten – Geldautomaten, • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen, • Aufladung der GeldKarte oder • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die dadurch bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln Sperr- anzeige entstandene Schäden nur, wenn er die nicht autorisierte Kartenverfügung in betrügerischer Absicht bleibt unberührtermöglicht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen verletzt hat.
(21.2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – • es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder des mobilen Endgeräts mit der digitalen Karte vor den der nicht autorisierten Kartenverfügungen Kartenverfügung zu bemerken, oder – • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank ING oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten Tätig- keiten der Bank ING ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(31.3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat)Wirtschaftsraums1, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinausAbsatz 1.1, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten nur fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank ING durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen vertretenden Mitverschuldens.
(4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz
(1) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(61.4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn • er – den Verlust, Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank ING oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – • er die persönliche Geheimzahl PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – ) oder • er die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte im mobilen Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, • er die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. .
(1.5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden istVerfügungsrahmen.
(71.6) Hat Abweichend von den Absätzen (1.1) und (1.2) ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Karten- inhaber eine starke Kundenauthentifizierung nach im Sinne des § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat (z. B. bei Kleinbetragszahlungen gemäß Abschnitt I. Nummer 3. Absatz (3) dieser Bedingungen) oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, bestimmt sich obwohl die Bank zur starken Kunden- authentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kunden- authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei von- einander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck).
(1.7) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen (1.1), (1.3) und (1.4) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die ING nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(1.8) Die Absätze (1.2), (1.5) und (1.7) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(2) Haftung des Karteninhabers und Kontoinhabers ab Sperranzeige
(3) Haftung des Kontoinhabers für den in der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.GeldKarte gespeicherten Betrag
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Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 (1) Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1a) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese die Karte oder die für Online-Bezahlvorgänge verein- barten Authentifizierungselemente sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form Bargeldauszahlungen oder der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen zur Bezahlung bei einer Akzeptanzstelle, so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden werden, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, vor- behaltlich der Regelungen in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührtb) nicht.
(2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor den nicht autorisierten Kartenverfügungen zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat), trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz
(1) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(6b) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber Karten- inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er – den Verlust, Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – er die persönliche Geheimzahl PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z. B. Online-Passwort) auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat hat, – er die PIN der digital genutzten Karte im mobilen Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, – er die PIN oder das vereinbarte Wissenselement für Online-Bezahlvorgänge (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – die persönliche Geheimzahl Online-Passwort) einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht wurde.
c) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz b), wenn es dem Karteninhaber nicht mög- lich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte bzw. des mobilen Endgeräts mit der digital genutzten Karte oder der für Online-Bezahlvorgänge vereinbarten Authentifizierungsele- mente vor dem nicht autorisierten Zahlungsvorgang zu bemerken, oder der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung eines Zahlungs- dienstleisters oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist.
d) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absatz b) verpflichtet, wenn er die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entge- gennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
e) Der Kontoinhaber ist nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Kar- teninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungs- diensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat oder der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenau- thentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenauthentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifi- zierungselementen aus den Kategorien Wissen (etwas, das der Karteninhaber weiß, z. B. PIN oder Online-Passwort), Besitz (etwas, was der Karteninhaber besitzt, z. B. die Karte oder das mobile Endgerät) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel sein „Fingerabdruck“).
f) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen Verfü- gungsrahmen.
g) Die Absätze c) bis f) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden istbetrügeri- scher Absicht gehandelt hat.
(72) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.Kontoinhabers ab Sperranzeige
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 (1) Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(11.1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich miss- bräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld • Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten – Geldautomaten, • Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungsunternehmen, • Aufladung der GeldKarte oder • Verwendung der Karte zum Aufladen eines Prepaid-Mobilfunk-Xxxxxx, so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die dadurch bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden in Höhe von maximal 50 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln Sperr- anzeige entstandene Schäden nur, wenn er die nicht autorisierte Karten- verfügung in betrügerischer Absicht bleibt unberührtermöglicht oder vorsätzlich oder grob fahrlässig seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen ver- letzt hat.
(21.2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – • es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte oder des mobilen Endgeräts mit der digitalen Karte vor den der nicht autorisierten Kartenverfügungen Kartenverfügung zu bemerken, oder – • der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank ING oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten Tätig- keiten der Bank ING ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(31.3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt Erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands Deutsch- lands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat)Wirtschaftsraums1, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 Euro hinausAbsatz 1.1, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten nur fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank ING durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen vertretenden Mitverschuldens.
1 Zum Europäischen Wirtschaftsraum gehören derzeit: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich (4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz
(1) und übernimmt alle Schädeneinschließlich Französisch-Guayana, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sindGuadeloupe, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hatMartinique, Mayotte, Réunion), Griechenland, Irland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn sowie Zypern.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(61.4) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn • er – den Verlust, Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank ING oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft schuld- haft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – • er die persönliche Geheimzahl PIN auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt ver- wahrt hat (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt mitge- teilt wurde), – ) oder • er die persönliche Geheimzahl der digitalen Karte im mobilen Endgerät oder in einem anderen Endgerät gespeichert hat, • er die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. .
(1.5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden istVerfügungsrahmen.
(71.6) Hat Abweichend von den Absätzen (1.1) und (1.2) ist der Kontoinhaber nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank beim Einsatz der Karte vom Karteninha- ber eine starke Kundenauthentifizierung nach im Sinne des § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht verlangt hat (z. B. bei Klein- betragszahlungen gemäß Abschnitt I. Nummer 3. Absatz (3) dieser Bedingungen) oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister Zahlungsdienst- leister diese nicht akzeptiertakzeptiert hat, bestimmt sich obwohl die Bank zur starken Kunden- authentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kunden- authentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängigen Authentifizierungselementen aus den Kate- gorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck).
(1.7) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen (1.1), (1.3) und (1.4) verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte.
(1.8) Die Absätze (1.2), (1.5) und (1.7) finden keine Anwendung, wenn der Karteninhaber in betrügerischer Absicht gehandelt hat.
(2) Haftung des Karteninhabers und Kontoinhabers ab Sperranzeige
(3) Haftung des Kontoinhabers für den in der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.GeldKarte gespeicherten Betrag
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Samples: Girokonto Geschäftsbedingungen
Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 9.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, PIN oder werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet gestohlen und kommt es dadurch zu einer nicht autorisierten Kartenverfügungen Kartenverfügung z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden in Höhe von maximal 50 150 Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(2) Der Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Karten- verfügung, ohne dass ein Verlust oder Diebstahl der Karte oder PIN vorliegt, haftet der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1für die hierdurch entstandenen Schäden bis zu einem Betrag von maximal 150 Euro, wenn – es dem der Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen seine Pflicht zur sicheren Aufbewahrung von Karte oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor den nicht autorisierten Kartenverfügungen zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührtPIN fahrlässig verletzt hat.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat)Verbraucher, trägt der Kontoinhaber den aufgrund einer nicht autorisierter Kartenverfügungen autorisierten Kartenverfügung entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 150 Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen Mitverschuldens.
(4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 150 Euro gemäß vorstehendem Absatz
vorstehender Absätze (1) und (2) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und bis 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu einer nicht autorisierten Verfügungen Verfügung und hat der Karteninhaber seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandelt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch hierdurch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn • er – den Verlust, Diebstahl oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis hat, – • die persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder zusammen mit der Karte verwahrt hat war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), – • die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden istwurde. Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe von 1.000 Euro soweit zwischen Kontoinhaber und Bank nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden istVerfügungsrahmen.
(7) Hat die Bank beim Einsatz der Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung Des Kontoinhabers Für Nicht Autorisierte Kartenverfügungen. 14.1 Haftung des Kontoinhabers bis zur Sperranzeige
(1) Verliert der Karteninhaber seine Karte oder PIN, werden sie ihm gestohlen, kommen sie ihm sonst abhanden oder werden diese sonst missbräuchlich verwendet und kommt es dadurch zu nicht autorisierten Kartenverfügungen z. B. in Form der – Abhebung von Bargeld an einem Geldautomaten Geldautomaten, – Verwendung der Karte an automatisierten Kassen von Handels- und Dienstleistungsunternehmen Dienstleistungs- unternehmen, – Aufladung der GeldKarte, so haftet der Kontoinhaber für Schäden, die bis zum Zeitpunkt der Sperranzeige verursacht werden werden, in Höhe von maximal 50 50,– Euro. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt, ohne dass es darauf ankommt, ob den Kartenin- haber an dem Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen oder sonstigem Miss- brauch ein Verschulden trifft.
(2) Der Kontoinhaber haftet nicht nach Absatz 1, wenn – es dem Karteninhaber nicht möglich gewesen ist, den Verlust, den Diebstahl, das Abhandenkommen Abhan- denkommen oder eine sonstige missbräuchliche Verwendung der Karte vor den der nicht autorisierten Kartenverfügungen Kartenverfügung zu bemerken, oder – der Verlust der Karte durch einen Angestellten, einen Agenten, eine Zweigniederlassung der Bank oder eine sonstige Stelle, an die Tätigkeiten der Bank ausgelagert wurden, verursacht worden ist. Die Haftung nach Absatz 6 für Vorsatz und grobe Fahr- lässigkeit sowie für Handeln in betrügerischer Absicht bleibt unberührt.
(3) Handelt es sich bei dem Kontoinhaber nicht um einen Verbraucher oder erfolgt der Einsatz der Karte in einem Land außerhalb Deutschlands und des Europäischen Wirtschaftsraums (Drittstaat)Wirt- schaftsraumes4, trägt der Kontoinhaber den aufgrund nicht autorisierter Kartenverfügungen Kartenverfügun- gen entstehenden Schaden nach Abs. 1 und 2 auch über einen Betrag von maximal 50 50,– Euro hinaus, wenn der Karteninhaber die ihm nach diesen Bedingungen obliegenden Pflichten fahrlässig verletzt hat. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet die Bank für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenen vertretenden Mitverschuldens.
(4) Die Bank verzichtet auf die Schadensbeteiligung durch den Kunden in Höhe von maximal 50 Euro gemäß vorstehendem Absatz
(1) und übernimmt alle Schäden, die durch nicht autorisierte Kartenverfügungen bis zum Eingang der Sperranzeige entstanden sind, wenn der Karteninhaber seine ihm gemäß Abschnitt A.II. Ziffer 6 obliegenden Sorgfalts- und Mitwirkungspflichten nicht grob fahrlässig verletzt hat.
(5) Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach Absätzen 1 und 3 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Sperranzeige sichergestellt hatte und der Schaden dadurch eingetreten ist.
(6) Kommt es vor der Sperranzeige zu nicht autorisierten Verfügungen und hat der Karteninhaber Karten- inhaber in betrügerischer Absicht gehandelt oder seine Sorgfaltspflichten nach diesen Bedingungen vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder in betrügerischer Absicht gehandeltverletzt, trägt der Kontoinhaber den hier- durch entstandenen Schaden in vollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn – er – den Verlust, Verlust oder den Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Verfügung der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat, – er die persönliche Geheimzahl auf der physischen Karte vermerkt oder zusammen mit der physischen Karte verwahrt hat (z. B. zum Beispiel im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber Karten- inhaber mitgeteilt wurde), – er die persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hat und der Missbrauch dadurch verursacht worden ist. .
(5) Die Haftung für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den für die Karte geltenden Verfügungsrahmen in Höhe Verfü- gungsrahmen.
(6) Abweichend von 1.000 Euro soweit zwischen den Absätzen 1 und 2 ist der Kontoinhaber und nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Bank vom Karteninhaber eine starke Kundenauthentifizierung im Sinne des § 1 Absatz 24 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) nicht ein anderer Verfügungsrahmen vereinbart worden verlangt hat (z. B. bei Kleinbetragszahlungen gemäß Nummer A.I.3 dieser Bedingungen) oder der Zahlungs- empfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert hat, obwohl die Bank zur starken Kundenauthentifizierung nach § 55 ZAG verpflichtet war. Eine starke Kundenau- thentifizierung erfordert insbesondere die Verwendung von zwei voneinander unabhängi- gen Authentifizierungselementen aus den Kategorien Wissen (das ist die PIN), Besitz (das ist die Karte) oder Sein (etwas, das der Karteninhaber ist, zum Beispiel Fingerabdruck).
(7) Hat Der Kontoinhaber ist nicht zum Ersatz des Schadens nach den Absätzen 1, 3 und 4 verpflichtet, wenn der Karteninhaber die Sperranzeige nicht abgeben konnte, weil die Bank beim Einsatz nicht die Möglichkeit zur Entgegennahme der Karte eine starke Kundenauthentifizierung nach § 55 des Zahlungsdienste- aufsichtsgesetzes nicht verlangt oder hat Sperranzeige sichergestellt hatte.
(8) Die Absätze 2 und 5 bis 7 finden keine Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger oder sein Zahlungsdienstleister diese nicht akzeptiert, bestimmt sich die Haftung des Karteninhabers und der Bank abweichend von den Absätzen 1 bis 6 nach den Bestimmungen Karteninhaber in § 675v Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchesbetrü- gerischer Absicht gehandelt hat.
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