Haftung des Unternehmens. 16.1 Das Unternehmen haftet für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch zumindest fahrläs- sige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Unternehmens verursacht wurden oder diesem zurechenbar sind. Die allfällige Haftung des Unternehmens wird durch die nachfolgend genannten Ver- einbarungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zu- dem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen betreffend Haftungsbeschränkungen von Beförderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist; b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist; c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen ist, der außerhalb der Kon- trolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Ereignisse unver- meidbarer und außergewöhnlicher Umstände; oder d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte. 16.2 Für Forderungen, die nicht körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, Vereinbarungen sowie Verordnun- gen sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise bezahlt hat (ohne Aufschläge, Änderungsgebühren und/oder Versicherungsprämien). 16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin- gungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er- hältlich. 16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter- nationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Xxxxxxxxx xxx Xxx Xxxx 0000 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein- barungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande- rer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedin- gungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkun- gen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Ver- spätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbe- schränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich. 16.5 Sollte das Unternehmen einem Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend- eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2). 16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best- immungen zu beurteilen: 16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför- derern von Reisenden auf See anzuwenden, wenn entweder der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos- sen wurde. Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx/xx- gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar. Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom- mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen- schäden. 16.8 Der Umfang der Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personenschäden ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen. 16.9 Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkran- kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SDR gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 und, wo ge- mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro- rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR. Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002. Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an- wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver- lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SDR kann unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xx/xxx/xxxx/xxx_xxxx.xxxx berechnet werden. 16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über- einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit- räume eine schriftliche Meldung erstattet: (i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung; (ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen. 16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil. 16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de- klarierten Warenwerts gezahlt wird. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen vorgesehen ist, ist sie nach dem Athener Übereinkommen 1974 auf 1.200 SDR und im Falle der An- wendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 oder des Athener Übereinkommens 2002 auf 3.375 SDR beschränkt. 16.13 Das Unternehmen und/oder der Beförderer kommen in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung des Gesetzes und/oder der Gesetze der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschrän- kung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen AGB enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen von Haftungen zugunsten des Unternehmens und/oder des Beförderers einzuschrän- ken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/oder Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Ge- nuss sämtlicher die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen. 16.14 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze haftet das Unternehmen und/oder der Beförderer, wenn in einem Land, in dem die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausnahmen rechtlich nicht durchsetzbar sind, eine Forderung gegen das Unternehmen und/oder den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Ver- spätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen werden kann, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder Fehler des Unternehmens und/oder des Beförderers hervorgerufen wurde. 16.15 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der vorliegenden AGB ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzein- bußen, Verdienst- oder Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden haftbar. 16.16 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, wo die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten Suizid eines Reisenden oder die freiwillige und unnötige Selbstgefährdung eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war. 16.17 Sofern außerhalb des Geltungsbereichs der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens das Unternehmen für Verlust oder Schaden an Eigentum haftbar sein sollte, ist diese Haftung mit einem Gegenwert von € 500,00 begrenzt. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht haftbar für Geld oder Wertgegenstände, die von Reisenden in deren Gepäck mitgeführt wurde. 16.18 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser AGB geltenden Abkommen übersteigen. Jegliche Schadenersatzpflicht des Unterneh- mens ist im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden zu kürzen.
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Samples: Buchungsbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Unternehmens. 16.1 Das Gemäß 16.3 bis 16.8 haftet das Unternehmen haftet für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch zumindest fahrläs- sige fahrlässige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Unternehmens verursacht wurden oder diesem zurechenbar sind. Die allfällige Haftung des Unternehmens wird durch die nachfolgend in Punkt 16.4 bis 16.8 genannten Ver- einbarungen Vereinbarungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zu- dem zudem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen (siehe Punkt 16.4 bis 16.8) betreffend Haftungsbeschränkungen von Beförderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die
a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist;
b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;
c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen ist, der außerhalb der Kon- trolle Kontrolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes Paketangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt aufdarauf) Ereignisse unver- meidbarer und außergewöhnlicher Umständeeinem Ereignis höherer Gewalt; oder
d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise Kreuzfahrt sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
16.2 Für Forderungen, die nicht keine körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, der Vereinbarungen sowie Verordnun- gen gemäß 16.4 bis einschließlich 16.8 sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, Unternehmens für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen Doppelten des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise Kreuzfahrt bezahlt hat (ohne Aufschläge, Änderungsgebühren und/oder VersicherungsprämienAufschläge und Änderungsgebühren).
16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin- gungen Beförderungsbedingungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB des Reisevertrages und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er- hältlicherhältlich.
16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter- nationale internationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Xxxxxxxxx xxx Xxx Xxxx 0000 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein- barungen Vereinbarungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande- rer anderer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedin- gungenBedingungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkun- gen Haftungsbeschränkungen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Ver- spätungen Verspätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbe- schränkungenHaftungsbeschränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich.
16.5 Sollte das Unternehmen einem Die internationale Beförderung von Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (und deren Gepäck auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen Seeweg ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend- eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2).
16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best- immungen zu beurteilen:
16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) Nr. 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför- derern von Reisenden auf See anzuwenden(“Verordnung Nr. 392/2009“), wenn entweder sofern zutreffend, geregelt und jede aus der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos- sen wurde. Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx/xx- gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar. Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom- mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen- schäden.
16.8 Der Umfang der Seebeförderung resultierende Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Tod oder Körperverletzung oder den Verlust oder Beschädigungen die Beschädigung von Gepäck kann nur in Übereinstimmung mit Verordnung Nr. 392/2009 bestimmt werden. Das Übereinkommen von Athen aus dem Jahr 1974 gemäß Änderungen aus dem Jahr 1976 (“Athener Übereinkommen“) kann möglicherweise auf heimische Beförderungen auf dem Seeweg zur Anwendung gelangen. Die Verordnung Nr. 392/2009 und das Athener Übereinkommen beschränken die Haftbarkeit des Beförderers für Tod oder Körperverletzung oder Verlust oder Beschädigung von Gepäck und sehen spezielle Regelungen für Wertgegenstände vor. Es wird davon ausgegangen, dass das Gepäck dem Reisenden in unbeschädigtem Zustand zurückgegeben wurde, sofern Letzterer das Unternehmen oder den Beförderer nicht schriftlich innerhalb der folgenden Fristen unterrichtet hat:
a) im Fall eines offensichtlichen Schadens vor oder zum Zeitpunkt der Ausschiffung oder Rückgabe; oder
b) im Fall einer nicht offensichtlichen Beschädigung oder eines Verlustes innerhalb von 15 Tagen ab dem Datum der Ausschiffung oder Rückgabe oder ab dem Zeitpunkt, in dem diese Rückgabe hätte stattfinden müssen. Sämtliche innerhalb der Grenzen der Verordnung Nr. 392/2009 oder des Athener Übereinkommens vom Unternehmen zu zahlenden Entschädigungen werden im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden sowie um den maximal abziehbaren Betrag laut Artikel 8 (4) des Athener Übereinkommens vermindert. Kopien der Verordnung Nr. 392/2009 und des Athener Übereinkommens sind auf Anfrage beim Unternehmen erhältlich.
16.6 Sofern das Unternehmen Reisenden gegenüber im Zusammenhang mit sich aus der Beförderung auf dem Luft-, Land- oder Seeweg ergebenden Forderungen haftbar sein könnte, kann das Unternehmen alle Rechte, Einreden, Haftungsausschlüsse bzw. -beschränkungen gegenüber den tatsächlichen Beförderern (einschließlich deren eigener Beförderungsbedingungen) und gemäß dem Athener Übereinkommen geltend machen. Keine Regelung der vorliegenden Bedingungen kann als Verzicht auf diese Rechte angesehen werden. Sollte irgendeine Bestimmung, eine Bedingung, ein Paragraph oder eine Regelung ungültig werden oder als ungültig beurteilt werden, bleiben alle restlichen Bestimmungen, Bedingungen, Paragraphen und Regelungen unabhängig voneinander weiter in Kraft.
16.7 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser Bedingungen geltenden Abkommen übersteigen.
16.8 Mit Ausnahme von Ansprüchen aus der Luftbeförderung (gemäß 16.4) unterliegt jede Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden für Tod und Körperverletzung sowie Verlust und Beschädigung von Gepäck, Tod unabhängig davon, ob im Rahmen des Reisevertrags in Übereinstimmung mit den vorliegenden Bedingungen oder Personenschäden ist begrenzt anderweitig, stets den Haftungshöchstbeschränkungen gemäß Verordnung Nr. 392/2009 in Höhe von SDR 400.000 pro Reisendem für Tod/ Körperverletzung. Die Höchstbeschränkungen können in bestimmten Fällen SDR 250.000 betragen. Vergleichen Sie dazu die Standardbeförderungsbedingungen des Beförderers. Weitere Informationen zum Athener Übereinkommen und übersteigt unter keinen Umständen die der gesamte Text befinden sich auf der Webseite der Europäischen Kommission in xxxx://xx.xxxxxx.xx/ transport/themes/passengers/maritime/index_en.htm Die Haftungsbeschränkungen in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
16.9 Die Haftung des Unternehmens Konvention betragen SDR 46.666 pro Reisendem für Tod und/oder des Beförderers Körperverletzung. Die Haftungsbeschränkungen für Tod, Personenschaden oder Erkran- kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 Kabinengepäck betragen SDR 2.250 pro Reisendem gemäß Verordnung (EG) Nr. 392/2009 und SDR 833 pro Reisendem gemäß Athener Konvention. Das Unternehmen und der Beförderer haften nicht für Wertgegenstände, außer diese wurden beim Zahlmeister des Schiffes hinterlegt. In diesem Fall ist Haftung auf SDR 3.375 SDR bzw. Athener Übereinkommen 2002 undSDR 1.200 beschränkt. Angeführte Haftungsbeschränkungen gelten pro Reisendem und Beförderung. Bei einem SDR handelt es sich um ein Sonderziehungsrecht, wo ge- mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro- rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR. Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002. Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an- wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver- lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR das täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kannunterliegt. Der Wert eines SDR kann unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xx/xxx/xxxx/xxx_xxxx.xxxx xxxx://xxx.xxx.xxx/ external/np/fin/data/rms_five.aspx berechnet werden.
16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über- einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit- räume eine schriftliche Meldung erstattet:
(i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung;
(ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil.
16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de- klarierten Warenwerts gezahlt wird. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen vorgesehen ist, ist sie nach dem Athener Übereinkommen 1974 auf 1.200 SDR und im Falle der An- wendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 oder des Athener Übereinkommens 2002 auf 3.375 SDR beschränkt.
16.13 Das Unternehmen und/oder der Beförderer kommen in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung des Gesetzes und/oder der Gesetze der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschrän- kung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen AGB enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen von Haftungen zugunsten des Unternehmens und/oder des Beförderers einzuschrän- ken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/oder Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Ge- nuss sämtlicher die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen.
16.14 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze haftet das Unternehmen und/oder der Beförderer, wenn in einem Land, in dem die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausnahmen rechtlich nicht durchsetzbar sind, eine Forderung gegen das Unternehmen und/oder den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Ver- spätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen werden kann, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder Fehler des Unternehmens und/oder des Beförderers hervorgerufen wurde.
16.15 16.9 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der vorliegenden AGB Bedingungen ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzein- bußenUmsatzeinbußen, Verdienst- oder Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden haftbar.
16.16 16.10 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, wo die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten versuchtem Suizid eines Reisenden oder die freiwillige das sich freiwillig und unnötige Selbstgefährdung unnötigerweise einer Gefahr Aussetzen eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war.
16.17 Sofern 16.11 Soferne außerhalb des Geltungsbereichs der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens das Unternehmen für Verlust oder Schaden an Eigentum haftbar sein sollte, ist diese Haftung mit einem Gegenwert von € 500,00 begrenzt. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht haftbar für Geld oder Wertgegenstände, die von Reisenden in deren Gepäck mitgeführt wurde.
16.18 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser AGB geltenden Abkommen übersteigen. Jegliche Schadenersatzpflicht des Unterneh- mens ist im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden zu kürzen.
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Samples: Buchungsbedingungen
Haftung des Unternehmens. 16.1 Das Unternehmen haftet für Tod, Verletzung oder Krankheit, wenn diese durch zumindest fahrläs- sige Handlungen oder Unterlassungen seitens des Unternehmens verursacht wurden oder diesem zurechenbar zure- chenbar sind. Die allfällige Haftung des Unternehmens wird durch die nachfolgend genannten Ver- einbarungen Verein- barungen eingeschränkt. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zu- dem zudem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen betreffend Haftungsbeschränkungen Haftungsbeschrä nkungen von BeförderernBe- förderern. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß oder nicht ausgeführte Leistung, die
a) vollständig dem Verschulden des Reisenden zuzurechnen ist;
b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;
c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen ist, der außerhalb der Kon- trolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (aber nicht beschränkt auf) Ereignisse unver- meidbarer und außergewöhnlicher Umstände; oder
d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
16.2 Für Forderungen, die nicht körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, Vereinbarungen sowie Verordnun- gen sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise bezahlt hat (ohne AufschlägeAufschläge , Änderungsgebühren und/oder Versicherungsprämien).
16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin- gungen des jeweiligen Beförderers. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er- hältlich.
16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter- nationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Xxxxxxxxx xxx Xxx Xxxx 0000 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein- barungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande- rer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedin- gungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkun- gen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Ver- spätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbe- schränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich.
16.5 Sollte das Unternehmen einem Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend- eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2).
16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best- immungen zu beurteilen:
16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför- derern von Reisenden auf See anzuwenden, wenn entweder der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos- sen wurde. Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx/xx- gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar. Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom- mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen- schäden.
16.8 Der Umfang der Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personenschäden ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
16.9 Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkran- kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SDR gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 und, wo ge- mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro- rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR. Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002. Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an- wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver- lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SDR kann unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xx/xxx/xxxx/xxx_xxxx.xxxx berechnet werden.
16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über- einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit- räume eine schriftliche Meldung erstattet:
(i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung;
(ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil.
16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste oder Schäden an Wertsachen wie Geld, begebbaren Wertpapieren, Gegenständen aus Edelmetall, Juwelen, Kunstgegenständen, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de- klarierten Warenwerts gezahlt wird. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen vorgesehen vor- gesehen ist, ist sie nach dem Athener Übereinkommen 1974 auf 1.200 SDR und im Falle der An- wendbarkeit Anwend- barkeit der Verordnung (EG) 392/2009 oder des Athener Übereinkommens 2002 auf 3.375 SDR beschränktbe- schränkt.
16.13 Das Unternehmen und/oder der Beförderer kommen in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung des Gesetzes und/oder der Gesetze der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschrän- kung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen AGB enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen von Haftungen zugunsten des Unternehmens und/oder des Beförderers einzuschrän- ken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/oder Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Ge- nuss sämtlicher die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen.
16.14 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze haftet das Unternehmen und/oder der Beförderer, wenn in einem Land, in dem die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen Haftungsbeschränkun gen und -ausnahmen rechtlich nicht durchsetzbar sind, eine Forderung gegen das Unternehmen und/oder den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Ver- spätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen werden kann, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder Fehler des Unternehmens und/oder des Beförderers hervorgerufen wurde.
16.15 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der vorliegenden AGB ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzein- bußen, Verdienst- oder Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden haftbar.
16.16 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, wo die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten versuchte n Suizid eines Reisenden oder die freiwillige und unnötige Selbstgefährdung eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war.
16.17 Sofern außerhalb des Geltungsbereichs der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens das Unternehmen für Verlust oder Schaden an Eigentum haftbar sein sollte, ist diese Haftung mit einem Gegenwert von € 500,00 begrenzt. Darüber hinaus ist das Unternehmen nicht haftbar für Geld oder Wertgegenstände, die von Reisenden in deren Gepäck mitgeführt wurde.
16.18 Die Haftbarkeit des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser AGB geltenden Abkommen übersteigen. Jegliche Schadenersatzpflicht des Unterneh- mens ist im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden zu kürzen.
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Samples: Buchungsbedingungen Und Allgemeine Geschäftsbedingungen
Haftung des Unternehmens. 16.1 11.1. Das Unternehmen kann nicht für unbefugten Zugriff Dritter auf die personenbezogenen Daten des Kunden oder Leckagen während der Datenübertragung an die Vertreter des Unternehmens über das Internet haftbar gemacht werden.
11.2. Das Unternehmen kann nicht für Stromausfälle haftbar gemacht werden, die zu Unzulänglichkeiten in der Leistung der Handelsplattform und/oder zu Verlusten oder Schäden führen können, die aufgrund technischer Ausfälle entstehen können und die somit zu einem Teil des Handelszyklus führen können.
11.3. Das Unternehmen haftet nicht für TodSchäden, Verletzung oder Krankheitdie dem Kunden durch falsche Marktdatenübertragungen, technische Probleme und andere Störungen, Netzwerküberlastungen, Computerviren usw. entstehen können. Das Unternehmen kann den Kunden im Voraus benachrichtigen, wenn es aus den oben genannten Gründen erforderlich ist, seinen Zugang zur Handelsplattform vorübergehend auszusetzen.
11.4. Das Unternehmen behält sich das Recht vor, den Zugang des Kunden zur Handelsplattform nach eigenem Ermessen zu beenden, wenn diese durch zumindest fahrläs- sige Handlungen Maßnahme erforderlich ist. Zu diesen Fällen gehören:
a. Der Kunde verstößt gegen die Bedingungen dieser Vereinbarung und erfüllt seine Verpflichtungen nicht;
b. Es liegt ein Problem mit der Internetverbindung oder Unterlassungen seitens der Stromversorgung der Handelsplattform vor;
c. Es ist notwendig, die Interessen des Unternehmens verursacht wurden Kunden wegen seiner/ihrer persönlichen Daten vor einer Sicherheitsbedrohung zu schützen.
11.5. Das Unternehmen hat das Recht, eine Transaktion mit Forex und CFD Käufen oder oder Verkäuenf zu stornieren, wenn der Vertrag zu einem Preis abgeschlossen wurde, welcher nicht dem fairen Marktpreis widerspiegelt. In diesem zurechenbar sindFall wird das Unternehmen den Kunden über Fehler in Bezug auf den Handelspreis informiert und der Handel des Kunden storniert. Die allfällige Haftung Falls dies für notwendig erachtet wird, kann das Unternehmen das Volumen der Geschäfte des Unternehmens wird durch die nachfolgend genannten Ver- einbarungen eingeschränktKunden einschränken oder andere Beschränkungen auferlegen.
11.6. Die Haftung des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt zu- dem den nachfolgend genannten internationalen Abkommen betreffend Haftungsbeschränkungen von BeförderernDer Kunde entscheidet allein, wie er mit seinem Handelskonto umgeht, Bestellungen aufgibt und relevante Entscheidungen auf der Grundlage seines eigenen Urteils trifft.
11.7. Das Unternehmen ist nicht haftbar für jede unsachgemäß verpflichtet, dem Kunden rechtliche, steuerliche oder nicht ausgeführte Leistung, diesonstige Ratschläge im Zusammenhang mit einer Transaktion zu erteilen. Der Kunde kann sich vor Abschluss einer Transaktion eine unabhängige professionelle Beratung wünschen.
a) vollständig dem Verschulden 11.8. Das Unternehmen führt die Geschäfte des Reisenden zuzurechnen ist;
b) eine unvorhersehbare oder unvermeidliche Handlung oder Unterlassung seitens einer dritten Partei ist, welche nicht Kunden in gutem Glauben und mit der Lieferung eines gemäß Reisevertrag zu erbringenden Services verbunden ist;
c) einem außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umstand zuzuordnen istgebotenen Sorgfalt durch, der außerhalb der Kon- trolle des Unternehmens und/oder eines jeglichen anderen Dienstleisters, der Leistungen erbringt, die Bestandteil des Pauschalreiseangebotes sind, liegt und deren Konsequenzen trotz aller angewandter Sorgfalt nicht vermieden werden konnten, einschließlich (haftet aber nicht beschränkt auf) Ereignisse unver- meidbarer und außergewöhnlicher Umstände; oder
d) ein Ereignis ist, welches das Unternehmen und/für Unterlassung oder ein Dienstleister, der Leistungen erbringt, die Bestandteil der Pauschalreise sind, nicht vorhersehen oder verhindern konnte.
16.2 Für Forderungen, die nicht körperliche Verletzung, Tod oder Krankheit Betrug des Reisenden betreffen oder die nicht Gegenstand nachfolgender internationaler Abkommen, Vereinbarungen sowie Verordnun- gen sind, ist die Haftung des Unternehmens, außer in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für eine unsachgemäße Erfüllung des Reisevertrags auf einen Höchstbetrag beschränkt, der dem Dreifachen des Preises entspricht, den der betroffene Reisende für die Pauschalreise bezahlt hat (ohne Aufschläge, Änderungsgebühren und/oder Versicherungsprämien).
16.3 Die gesamte Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) unterliegt den Beförderungsbedin- gungen des jeweiligen BeförderersKunden. Diese können die Haftbarkeit beschränken oder ausschließen. Sie sind ausdrücklich Teil dieser AGB und müssen ausdrücklich zum Zeitpunkt der Buchung vom Reisenden akzeptiert werden. Kopien dieser Beförderungsbedingungen sind auf Anfrage beim Unternehmen er- hältlich.
16.4 Die Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck auf dem Luftweg ist durch verschiedene inter- nationale Abkommen geregelt („die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung”), wozu auch das Warschauer Abkommen von 1929 (durch das Xxxxxxxxx xxx Xxx Xxxx 0000 oder das Protokoll von Montreal 1999 oder anderweitig geändert) und das Montrealer Abkommen von 1999 gehören. Wenn und soweit das Unternehmen als nichtausführender Beförderer auf dem Luftweg gegenüber Reisenden für deren Beförderung auf dem Luftweg haftbar ist, sind die Bedingungen der Internationalen Verein- barungen für die Luftbeförderung (einschließlich jeglicher nachfolgender Änderung und jeglicher ande- rer neuen Vereinbarung, die für einen Reisevertrag über eine Kreuzfahrt zwischen dem Unternehmen und dem Reisenden gültig sein kann) ausdrücklich Teil dieser AGB und auch der Beförderungsbedin- gungen. Durch die Internationalen Vereinbarungen für die Luftbeförderung sind Haftungsbeschränkun- gen des Beförderers für Tod und Körperverletzung, Verlust und Beschädigung von Gepäck und Ver- spätungen festgelegt. Jegliche aus der Luftbeförderung resultierende Haftbarkeit des Unternehmens gegenüber dem Reisenden unterliegt den von den genannten Abkommen festgelegten Haftungsbe- schränkungen. Kopien dieser Abkommen sind auf Anfrage erhältlich.
16.5 Sollte das Unternehmen einem Reisenden gegenüber im Hinblick auf die Beförderung (auf dem Land-, Luft- und Seeweg) haftbar sein, kommen dem Unternehmen sämtliche Rechte, Einwendungen, Immunitäten und Haftungsbeschränkungen zugute, auf die sich auch der Beförderer berufen könnte, einschließlich der Beförderungsbedingungen des Beförderers und internationaler Abkommen, wie dem Athener Abkommen und/oder dem Montrealer Abkommen, und keine Bestimmung dieser AGB sowie der Beförderungsbedingungen ist als Verzicht darauf durch das Unternehmen auszulegen. Sollte irgend- eine Bestimmung unwirksam werden oder für unwirksam erklärt werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt (siehe dazu auch Punkt 27.2).
16.6 Eine allfällige Haftung des Unternehmens oder des Beförderers für Personenschäden oder Tod vom Reisenden sowie Verlust oder Beschädigungen von Gepäck ist nach Maßgabe der nachstehenden Best- immungen zu beurteilen:
16.7 Auf die Beförderung auf See ist die Verordnung (EG) 392/2009 über die Unfallhaftung von Beför- derern von Reisenden auf See anzuwenden, wenn entweder der Ein- oder der Ausschiffungshafen in der EU liegt, dass Schiff unter einer EU-Flagge fährt oder der Beförderungsvertrag in der EU abgeschlos- sen wurde. Ein Exemplar der Verordnung (EG) 392/2009 ist im Internet abrufbar unter xxxx://xxx-xxx.xxxxxx.xx/xx- gal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32009R0392&rid=1 abrufbar. Wird das Schiff als schwimmendes Hotel genutzt, so sind die Bestimmungen des Athener Übereinkom- mens 1974 anwendbar und werden hiermit ausdrücklich in diese AGB aufgenommen, einschließlich sämtlicher Haftungsbeschränkungen für Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personen- schäden.
16.8 Der Umfang der Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Schäden durch Verlust oder Beschädigungen von Gepäck, Tod oder Personenschäden ist begrenzt und übersteigt unter keinen Umständen die in der Verordnung (EG) 392/2009 oder, soweit anwendbar, im Athener Übereinkommen 1974 festgelegten Haftungsgrenzen.
16.9 Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Tod, Personenschaden oder Erkran- kung des Reisenden beläuft sich höchstens auf die im Athener Übereinkommen 1974 vorgesehenen und festgelegten 46.666 Sonderziehungsrechte („SDR“), oder, wo anwendbar, höchstens auf den Betrag von 400.000 SDR gemäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 und, wo ge- mäß Verordnung (EG) 392/2009 bzw. Athener Übereinkommen 2002 eine Haftung für Krieg und Terro- rismus vorgesehen ist, 250.000 SDR. Die Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers für Verluste oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum des Reisenden beläuft sich auf höchstens 833 SDR je Reisendem nach dem Athener Übereinkommen 1974 oder 2.250 SDR im Bereich der Anwendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 bzw. des Athener Übereinkommens 2002. Es wird vereinbart, dass eine solche Haftung des Unternehmens und/oder des Beförderers dem an- wendbaren Abzug je Reisendem unterliegt, wobei diese Summe vom Schadensbetrag in Bezug auf Ver- lust oder Beschädigungen von Gepäck oder sonstigem Eigentum abgezogen wird. Dem Reisenden ist bekannt, dass der Umrechnungssatz von SDR täglichen Schwankungen unterliegt und bei einer Bank oder im Internet in Erfahrung gebracht werden kann. Der Wert eines SDR kann unter xxxx://xxx.xxx.xxx/xxxxxxxx/xx/xxx/xxxx/xxx_xxxx.xxxx berechnet werden.
16.10 Auf der Grundlage des Athener Übereinkommens 1974 und, wo anwendbar, des Athener Über- einkommens 2002 oder der Verordnung (EG) 392/2009, wird davon ausgegangen, dass der Beförderer einem Reisenden sein Gepäck ausgehändigt hat, wenn der Reisende nicht innerhalb der folgenden Zeit- räume eine schriftliche Meldung erstattet:
(i) im Fall eines äußerlich erkennbaren Schadens vor oder zum Zeitpunkt des Ausschiffens oder der Aushändigung;
(ii) im Fall eines nicht äußerlich erkennbaren Schadens oder eines Gepäckverlusts innerhalb von fünf- zehn (15) Tagen nach dem Ausschiffen bzw. der Aushändigung bzw. dem Tag, an dem solch eine Aushändigung hätte erfolgen sollen.
16.11 Handelt es sich bei dem auf der Grundlage dieser AGB durchgeführten Transport nicht um einen „internationalen Transport” gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) 392/2009 oder wird das Schiff als schwimmendes Hotel und/oder für nichtinternationale Beförderung auf See genutzt, dann gelten die übrigen Bestimmungen des Athener Übereinkommens 1974 für diesen Vertrag und werden mutatis mutandis zu dessen Bestandteil.
16.12 Das Unternehmen haftet nicht für Verluste, die durch die Handelstätigkeit des Kunden verursacht wurden.
11.9. Für den Fall, dass dem Unternehmen Verluste oder und Schäden an Wertsachen wie Geldentstehen, begebbaren Wertpapierendie sich aus den Handlungen des Kunden ergeben wird er zur Erstattung aller Verluste und zur Deckung der Kosten des Unternehmens aufgefordert.
11.10. Die Gesellschaft haftet nicht für die Geldverluste des Kunden, Gegenständen die sich aus Edelmetallden Handelsaktivitäten des Kunden ergeben, Juwelendie sich auf der Grundlage von Marktdaten ergeben, Kunstgegenständenes sei denn, Kameras, Computern, elektronischen Ausrüstungen oder anderen Wertsachen, sofern sie nicht beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinterlegt werden und zum Zeitpunkt der Hinterlegung ausdrücklich und schriftlich eine höhere Haftungsgrenze vereinbart und von dem Reisenden eine Zusatzgebühr für den Schutz des de- klarierten Warenwerts gezahlt wirdKunde benachrichtigt das Unternehmen darüber.
11.11. Das Benützen des Schiffs-Safes stellt keine Hinterlegung beim Schiff dar. Wo eine Haftung für den Verlust oder die Beschädigung von hinterlegten Wertgegenständen vorgesehen ist, ist sie nach dem Athener Übereinkommen 1974 auf 1.200 SDR und im Falle der An- wendbarkeit der Verordnung (EG) 392/2009 oder des Athener Übereinkommens 2002 auf 3.375 SDR beschränkt.
16.13 Das Unternehmen und/oder der Beförderer kommen in den vollen Genuss jeglicher geltenden Gesetze, die eine Haftungsbeschränkung und/oder -befreiung vorsehen (darunter ohne Einschränkung des Gesetzes und/oder der Gesetze der jeweiligen Flagge des Schiffes bzw. einer allgemeinen Einschrän- kung in Bezug auf von dem Beförderer erstattungsfähige Schäden). Keine in diesen AGB enthaltene Bestimmung beabsichtigt, jegliche gesetzlich vorgeschriebenen oder anderweitigen Einschränkungen oder Befreiungen von Haftungen zugunsten des Unternehmens und/oder des Beförderers einzuschrän- ken oder aufzuheben. Der Bedienstete und/oder Vermittler des Beförderers kommen in den vollen Ge- nuss sämtlicher die Haftungsbeschränkung betreffenden Bestimmungen.
16.14 Unbeschadet der Bestimmungen der oben genannten Absätze haftet das Unternehmen und/oder der Beförderer, wenn in einem Land, in dem die in diesen AGB enthaltenen Haftungsbeschränkungen und -ausnahmen rechtlich nicht durchsetzbar sind, eine Forderung gegen das Unternehmen und/oder den Beförderer geltend gemacht wird, nicht für Tod, Personenschaden, Krankheit, Beschädigung, Ver- spätung oder sonstige Verluste oder Beeinträchtigungen einer Person oder einer Sache, der bzw. die sich durch eine Ursache beliebiger Art ergibt, von der nicht nachgewiesen werden kann, dass sie durch die eigene Fahrlässigkeit oder Fehler des Unternehmens und/oder des Beförderers hervorgerufen wurde.
16.15 Ungeachtet etwaiger anderslautender Bestimmungen der vorliegenden AGB ist das Unternehmen unter keinen Umständen für entgangenen Gewinn oder entgangene Gewinnerwartungen, Umsatzein- bußen, Verdienst- oder Nutzungsentgang, Auftragsverlust oder andere entgangene Gelegenheiten, ebenso wenig für etwaige andere ähnliche Folge- oder indirekte Verluste oder Schäden haftbar.
16.16 Die Haftung des Unternehmens ist ausgeschlossen für Ansprüche, die aus einem Verlust oder Schaden herrühren, der direkt oder indirekt von Umständen veranlasst wurde, wo die Erfüllung und/oder sofortige Erfüllung des Reisevertrages durch Krieg, Kriegsdrohung, Aufstand, zivilen Ungehorsam, Arbeitsstreitigkeiten durch Angestellte des Unternehmens oder andere, terroristische Akte oder Terrordrohungen, Ausfall der Energieversorgung, Gesundheitsrisiken oder Epidemien, Natur- und nukleare Katastrophen, Brand oder widrige Wetter- oder Wasserbedingungen, Suizid oder versuchten Suizid eines Reisenden oder die freiwillige und unnötige Selbstgefährdung eines Reisenden (außer im Versuch Menschenleben zu retten) oder die Folgen der Teilnahme an ungewöhnlichen und gefährlichen Aktivitäten und andere Umstände, die in irgendeiner Weise außerhalb der Kontrolle des Unternehmens liegen, unmöglich war.
16.17 Sofern außerhalb des Geltungsbereichs der Bestimmungen des Athener und/oder Montrealer Übereinkommens das Unternehmen für Verlust oder Schaden an Eigentum haftbar sein sollte, ist diese Haftung mit einem Gegenwert von € 500,00 begrenzt. Darüber hinaus ist das Unternehmen kann nicht haftbar für Geld oder Wertgegenstände, die von Reisenden in deren Gepäck mitgeführt wurde.gemacht werden für:
16.18 Die Haftbarkeit a. Systemfehler des Unternehmens kann zu keinem Zeitpunkt die Haftbarkeit jeglichen Beförderers gemäß dessen Beförderungsbedingungen und/oder die Haftbarkeit gemäß den anwendbaren oder als Bestandteil dieser AGB geltenden Abkommen übersteigen. Jegliche Schadenersatzpflicht des Unterneh- mens ist im Verhältnis des Mitverschuldens des Reisenden zu kürzen.Unternehmens
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