Haftung für eingebrachte Sachen Musterklauseln

Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 10.000,00 im Hotelsafe oder bis zu einem Wert von € 800,00 im Zimmersafe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen a) Für vom Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Be- suchern oder sonstigen Vertragspartnern einge- brachte Xxxxxx besteht keine vertragliche Ver- wahrungsverpflichtung oder Obhutspflicht des Vermieters.
Haftung für eingebrachte Sachen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Gastgeber dem Xxxx nicht.
Haftung für eingebrachte Sachen. Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen der Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelnen vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Haftung für eingebrachte Sachen. Der Zimmersafe kann auf eigene Gefahr vom Xxxx benutzt werden. Bei Abhandenkommen von mitgebrachten Sachen des Gastes haftet der Beherbergungsbetrieb nicht, auch wenn diese im Zimmersafe verwahrt wurden. Die Garage kann auf eigene Gefahr vom Xxxx für das Abstellen von Fahrrädern, eines Fahrradträgers sowie eines Kinderwagens benutzt werden. Bei Abhandenkommen von mitgebrachten Sachen des Gastes haftet der Beherbergungsbetrieb nicht, auch wenn diese in der Garage des Beherbergungsbetriebs verwahrt wurden. Der Beherbergungsbetrieb haftet auch dann nicht, sollte das Schloss der Garage defekt sein. Für die Aufbewahrung der Skiausrüstung und Zubehör kann der Xxxx einen Skispind im Untergeschoss nutzen. Jedes Apartment hat einen eigenen Skispind, den der Xxxx mit seinem Transponder/Apartmentschlüssel öffnen bzw. verschließen kann. Bei Abhandenkommen von mitgebrachten Sachen des Gastes haftet der Beherbergungsbetrieb nicht, auch wenn diese im Skispind des Beherbergungsbetriebs verwahrt wurden. Der Beherbergungsbetrieb haftet auch dann nicht, sollte das Schloss defekt sein.
Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des Beherbergungs- preises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 800,00 im FeWo-Safe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherber- gungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen. Der Veranstalter/Xxxx trägt das gesamte Risiko seiner Veranstaltung einschließlich ihrer Vorbereitung und Ab- wicklung. Er haftet für alle durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen, Auftragnehmer, Veranstaltungsteilnehmer, Gäste und/oder durch andere Personen aus seinem Kreis stammenden verursachte Sach- und Personenschä- den. Der Veranstalter/Xxxx befreit den Seminarzentrum Gut Frohberg von allen begründeten Schadensersatz- ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung des Gastes/Veranstalter gegen Gut Frohberg geltend gemacht werden können. Der Nachweis der Unbegründetheit obliegt dem Veranstalter/Xxxx.
Haftung für eingebrachte Sachen. Der Beherbergungsbetrieb übernimmt keine Haftung
Haftung für eingebrachte Sachen. 1. Eine Verwahrung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Xxxx und Hotel. Auch in diesem Fall haftet das Hotel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.