Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des Zimmerpreises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 10.000,00 im Hotelsafe oder bis zu einem Wert von € 800,00 im Zimmersafe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen a) Für vom Mieter, seinen Mitarbeitern, seinen Be- suchern oder sonstigen Vertragspartnern einge- brachte Xxxxxx besteht keine vertragliche Ver- wahrungsverpflichtung oder Obhutspflicht des Vermieters.
b) Der Mieter, seine Mitarbeiter, seine Besucher o- der sonstigen Vertragspartner sind selbst für die Sicherung gegen Abhandenkommen und Be- schädigungen der eingebrachten Sachen ver- antwortlich.
c) Im Übrigen haftet der Vermieter bei Pflichtverlet- zungen nur nach Maßgabe der Ziffer 23 dieser Mietbedingungen.
Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Gastgeber dem Xxxx nicht.
Haftung für eingebrachte Sachen. Mitgeführte persönliche Gegenstände befinden sich auf Gefahr des Gastes im Hotel. Das Hotel übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hotels. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen der Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelnen vertragstypische Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
Haftung für eingebrachte Sachen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherbergungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen. Beherbergt das Hotel Gut Ising Gäste oder Auftraggeber von Veranstaltungen, so haftet das Hotel Gut Ising nach den Regelungen der §§ 701 ff. BGB – also grundsätzlich der Höhe nach begrenzt durch das 100-fache des Beherbergungspreises für einen Tag, mindestens bis zu dem Betrag von EUR 600,00 und höchstens bis zu dem Betrag von EUR 3.500,00. Wertgegenstände, Geld oder geldwerte Papiere (Schecks, Scheckkarten etc.) sind im Zimmersafe aufzubewahren. Falls diese nicht dort verwahrt werden, übernimmt das Hotel dafür keinerlei Haftung. Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Hotel in vollem Umfange für Schäden, die durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Gäste, an Gebäude und Inventar verursacht werden, sofern der Vertragspartner nicht einen geringeren Schaden nachweist.
Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen.
Haftung für eingebrachte Sachen. Eine Verwahrung bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Xxxx und Hotel. Auch in diesem Fall haftet das Hotel nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Haftung für eingebrachte Sachen. Für eingebrachte Sachen haftet der Beherbergungsbetrieb dem Xxxx nach den gesetzlichen Bestimmungen, also bis zum Hundertfachen des Beherbergungs- preises, höchstens € 3.500,- sowie für Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten bis zu € 800,-. Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten können bis zu einem Höchstwert von € 800,00 im FeWo-Safe aufbewahrt werden. Der Beherbergungsbetrieb empfiehlt, von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Die Haftungsansprüche erlöschen, wenn nicht der Xxxx nach Erlangen der Kenntnis von Verlust, Zerstörung oder Beschädigung unverzüglich dem Beherbergungsbetrieb Anzeige macht (§ 703 BGB). Für eine weitergehende Haftung des Beherber- gungsbetriebs gelten vorstehende Ziff. 7.1 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
Haftung für eingebrachte Sachen. Der Beherbergungsbetrieb übernimmt keine Haftung