Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.
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Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Lieferant Verkäufer leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte Waren oder die Leistungen Dienstleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß.bis
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Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 13.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf das Produkt bzw. die Produkte oder die Leistungen Leistung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 12.2 bis 10.5 12.5 und 10.7 12.7 gelten sinngemäß.
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