Common use of Haftung für Schutzrechtsverletzungen Clause in Contracts

Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben wurde. 11.2 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht. 11.3 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

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Samples: Sales Contracts

Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß. 11.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß nicht bekannt gegeben wurde. 11.2 11.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühestmöglichen frühesten möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht. 11.3 11.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

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Samples: Lieferbedingungen

Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 13.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf das Produkt bzw. die Leistung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 12.2 bis 12.5 und 12.7 gelten sinngemäß. 13.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte das Produkt in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder Land, in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werdenwird, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss bei Vertragsabschluß nicht bekannt gegeben wurde. 11.2 13.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner GewährleistungHaftung, zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte das Produkt oder die Leistungen Leistung ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor gerichtlicher oder außergerichtlicher Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht. 11.3 13.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm ein durch ihn zur Verfügung gestellten Produktes gestelltes Design oder die Einhaltung von ihm erteilter durch ihn erteilte Anweisungen nicht dazu führtführen, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Verkäufer leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Waren oder Dienstleistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die Ziffern 10.2 bis 11.2 Die Haftung des Lieferanten Verkäufers ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant Verkäufer ein vom Besteller Käufer zur Verfügung gestelltes Design bzw. eine Spezifikation beachtet oder eine vom Besteller Käufer erteilte Anweisung befolgt hat, hat oder weil die Produkte Waren in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten ohne dass der Verkäufer vor Vertragsabschluss nicht bekannt gegeben darüber in Kenntnis gesetzt wurde. 11.2 Der Besteller 11.3 Während der Gewährleistungsfrist des Verkäufers ist der Käufer verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, Verkäufer zum frühestmöglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn falls ein Dritter im Hinblick auf die Produkte Waren oder die Leistungen Dienstleistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet beansprucht oder sonstige Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird Käufer hat dem Lieferanten Verkäufer vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Dem Lieferanten Verkäufer ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem diesem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller Käufer haftet gegenüber dem Lieferanten Verkäufer für jeden Schaden, der ihm aus der von diesem erlittene Xxxxxxx aufgrund eines schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entstehtVerstoßes gegen besagte Verpflichtungen. 11.3 11.4 Der Besteller Käufer gewährleistet, dass die Verwendung Nutzung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes Designs oder die Einhaltung einer von ihm erteilter Anweisungen erteilten Anweisung nicht dazu führtführen wird, dass der Lieferant seinerseits Verkäufer bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige andere Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird Käufer erklärt sich damit einverstanden, den Lieferanten schadlos halten gegen alle Verkäufer von allen angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten Verkäufer aufgrund der Nichteinhaltung Verletzung dieser Gewährleistung seitens des Bestellers entstehenKäufers entstanden sind, freizustellen und schadlos zu halten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Haftung für Schutzrechtsverletzungen. 11.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass bei Gefahrübergang keine Patente oder sonstigen Schutzrechte Dritter bestehen, die in Bezug auf die Produkte oder die Leistungen im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs geltend gemacht werden können. Die vorgenannten Ziffern 10.2 bis 10.5 und 10.7 gelten sinngemäß. 11.2 Die Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen, wenn ein Patent oder Schutzrecht eines Dritten deshalb verletzt wird, weil der Lieferant ein vom Besteller zur Verfügung gestelltes Design oder eine vom Besteller erteilte Anweisung befolgt hat, oder weil die Produkte in einer Weise, zu einem Zweck, in einem Land oder in Verbindung mit anderen Produkten oder anderer Software verwendet werden, soweit dies dem Lieferanten vor Vertragsabschluss Vertragsabschluß nicht bekannt gegeben wurde. 11.2 11.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Lieferanten, während der Dauer seiner Gewährleistung, zum frühestmöglichen frühest möglichen Zeitpunkt schriftlich zu informieren, wenn ein Dritter im Hinblick auf die Produkte oder die Leistungen ein Patent oder sonstiges Schutzrecht behauptet oder Ansprüche gerichtlich oder außergerichtlich geltend macht. Der Besteller wird dem Lieferanten vor Anerkennung eines von einem Dritten gerichtlich oder außergerichtlich geltend gemachten Anspruchs Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Dem Lieferanten ist auf Verlangen die Befugnis zu erteilen, die Verhandlungen oder den Rechtsstreit mit dem Dritten auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung zu führen. Der Besteller haftet dem Lieferanten für jeden Schaden, der ihm aus der schuldhaften Verletzung vorgenannter Pflichten entsteht. 11.3 11.4 Der Besteller gewährleistet, dass die Verwendung eines von ihm zur Verfügung gestellten Produktes Designs oder die Einhaltung von ihm erteilter Anweisungen nicht dazu führt, dass der Lieferant seinerseits bei der Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Patente oder sonstige Schutzrechte verletzt. Der Besteller wird den Lieferanten schadlos halten gegen alle angemessenen Kosten und Schäden, die dem Lieferanten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Gewährleistung des Bestellers entstehen.

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Samples: Allgemeine Lieferbedingungen