Common use of Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen Clause in Contracts

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Bank der Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Nutzung der Karte oder der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB) angezeigt wurde, übernimmt die Bank die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet der Karteninhaber gegenüber der Bank ebenfalls nicht. Der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere vorliegen, wenn er – den Verlust der Karte der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt oder – die Karte an eine andere Person weitergegeben oder – die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder – die PIN auf der Karte vermerkt oder – die PIN zusammen mit der Karte verwahrt oder – die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder – die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat. Die Haftung des Karteninhabers für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden Mitverschuldens.

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Samples: www.adac.de, www.adac.de

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Bank der Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Nutzung der Karte oder der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB) angezeigt wurde, übernimmt die Bank die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet der Karteninhaber gegenüber der Bank ebenfalls nicht. Der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere vorliegen, wenn er den Verlust der Karte der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt oder ▪ er die Karte an eine andere Person weitergegeben oder ▪ er die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder ▪ er die PIN auf der Karte vermerkt oder ▪ er die PIN zusammen mit der Karte verwahrt oder ▪ er die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder ▪ er die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat. Die Haftung des Karteninhabers für Schäden, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service Services haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden vertretenen Mitverschuldens.

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Samples: portal.lbb.de

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Bank Sparkasse der Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Nutzung der Karte oder der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB7) angezeigt wurde, übernimmt die Bank Sparkasse die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet der Karteninhaber gegenüber ggü. der Bank Sparkasse ebenfalls nicht. Der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank Sparkasse zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere vorliegen, wenn - er den Verlust der Karte der Bank Sparkasse schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder - er die Karte an eine andere Person weitergegeben hat oder – die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder – - er die PIN auf der Karte vermerkt oder - die PIN zusammen mit der Karte verwahrt war oder – die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder – - er die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat. Die Haftung des Karteninhabers für Schäden, die innerhalb des ZeitraumsZeitraumes, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service Services haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank Sparkasse durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden vertretenen Mitverschuldens.

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Samples: Rahmenvertrag

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Sobald der Bank der Verlust oder Diebstahl der Karte oder die missbräuchliche Nutzung der Karte oder der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB7) angezeigt wurde, übernimmt die Bank die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge entstehenden Schäden, es sei denn, der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglicht. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet der Karteninhaber gegenüber der Bank ebenfalls nicht. Der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtet, der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs Zahlungsvorganges entstanden ist, wenn er ihn in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hat. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere vorliegen, wenn - er den Verlust der Karte der Bank schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt hat oder - er die Karte an eine andere dritte Person weitergegeben hat oder – die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder – - er die PIN auf der Karte vermerkt oder - die PIN zusammen mit der Karte verwahrt war oder – die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder – - er die PIN einer anderen Person mitgeteilt hat. Die Haftung des Karteninhabers für Schäden, die innerhalb des ZeitraumsZeitraumes, für den der Verfügungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service Services haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen entstandenden Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden vertretenen Mitverschuldens.

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Samples: www.berliner-sparkasse.de

Haftung für Schäden aus missbräuchlichen Verfügungen. Die Bank haftet für die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Kartenvertrag. Sobald der Bank der Verlust oder Diebstahl der Karte der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst angezeigt worden ist, hat der Karteninhaber für weitere missbräuchliche Verfügungen • an Geldautomaten zwecks Bargeldabhebung, • an automatisierten Kassen einschließlich dem POZ-System, die missbräuchliche Nutzung mit der Karte oder nach diesem Zeitpunkt getätigt werden, nicht mehr einzustehen. Die Bank übernimmt auch die bis zum Eingang der Kartendaten (vgl. Ziffer 9 dieser AGB) angezeigt wurde, übernimmt die Bank die danach durch nicht vom Karteninhaber autorisierte Zahlungsvorgänge Verlustanzeige entstehenden Schäden, es sei denn, wenn der Karteninhaber hat diese in betrügerischer Absicht ermöglichtdie ihm nach diesen Geschäftsbedingungen obliegenden Pflichten erfüllt hat. Bis zum Eingang der Verlustmeldung haftet Hat der Karteninhaber gegenüber durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung des Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitverschuldens, in welchem Umfang Bank und Kontoinhaber den Schaden zu tragen haben. Hat der Karteninhaber seine Pflichten lediglich leicht fahrlässig verletzt, so stellt die Bank ebenfalls nichtden Kontoinhaber von seiner Verpflichtung, einen Teil des Schadens zu übernehmen, in jedem Fall in Höhe von 90% des Gesamtschadens frei. Der Hat die Bank ihre Verpflichtungen erfüllt und der Karteninhaber ist jedoch seiner Bank zum Ersatz des gesamten Schadens verpflichtetseine Pflichten grob fahrlässig verletzt, trägt der infolge eines nicht autorisierten Zahlungsvorgangs entstanden ist, wenn er ihn Kontoinhaber den entstandenen Schaden in betrügerischer Absicht ermöglicht oder durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung seiner Sorgfalts- und Anzeigepflichten herbeigeführt hatvollem Umfang. Grobe Fahrlässigkeit des Karteninhabers kann insbesondere dann vorliegen, wenn er den Verlust der Karte Kartenverlust der Bank oder dem Zentralen Sperrannahmedienst schuldhaft nicht unverzüglich mitgeteilt oder – hat, • die Karte an eine andere Person weitergegeben oder – die Karte unbeaufsichtigt im Kraftfahrzeug aufbewahrt oder – die PIN persönliche Geheimzahl auf der Karte vermerkt oder – die PIN zusammen mit der Karte verwahrt oder – war (z. B. im Originalbrief, in dem sie dem Karteninhaber mitgeteilt wurde), • die PIN auf einem mobilen Endgerät gespeichert oder – die PIN persönliche Geheimzahl einer anderen Person mitgeteilt hatund der Missbrauch dadurch verursacht wurde. Die Haftung des Karteninhabers für SchädenSchäden aus garantierten Zahlungen im Sinne von Ziff. 1.1, die innerhalb des Zeitraums, für den der Verfügungsrahmen Zahlungsrahmen gilt, verursacht werden, beschränkt sich jeweils auf den vereinbarten Verfügungsrahmen. Für Schäden im Rahmen des Bargeld-Service haftet der Karteninhaber pro Kalendertag maximal in Höhe des mitgeteilten täglichen Verfügungslimits, jedoch begrenzt auf den monatlichen Verfügungsrahmen. Hat die Bank durch eine Verletzung ihrer Pflichten zur Entstehung des Schadens beigetragen, haftet sie für den entstandenen Schaden im Umfang des von ihr zu vertretenden MitverschuldensZahlungsrahmen.

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Samples: www.denizbank.de