HAFTUNGSBEGRENZUG Musterklauseln

HAFTUNGSBEGRENZUG. 7.1. UNTER KEINEN UMSTÄNDEN HAFTEN EINE PARTEI ODER IHRE KONZERNGESELLSCHAFTEN FÜR INDIREKTE ODER FOLGESCHÄDEN ODER FÜR ENTGANGENE EINNAHMEN ODER GEWINNE (MIT AUSNAHME VON GEBÜHREN IM RAHMEN DES RAHMENVERTRAGS) ODER FÜR DEN VERLUST VON UMSÄTZEN, DATEN, DER DATENNUTZUNG, VON GOODWILL ODER DER REPUTATION.