Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei • einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; • einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vorsätzli- chen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; • der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraus- sehbaren Schadens; • Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfül- lungsgehilfen des Vermieters beruhen; • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sach- schäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss lie- genden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenver- pflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegen- standes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Ziffern 4.3 und 4.4 sowie Ziffer 5.1 entsprechend.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen: • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter, • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters, • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruht, • falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet, • bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, allerdings begrenzt hinsichtlich des vertragstypischen und voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Schadensersatzhaftung des Vermieters gegenüber dem Mieter ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei:
1. grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
2. der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird hinsichtlich des vertragstypischen voraussehbaren Schadens. Eine schuldhafte Verletzung ist nicht gegeben, wenn der Mietgegenstand aufgrund technischen Defekts – auch für einen längeren Zeitraum – ausfällt.
3. Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Handlungsgehilfen des Vermieters beruhen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von 3.3 und 4.1.1 entsprechend.
3. Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen mit Ausnahme bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. In allen übrigen Fällen wird eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbe- sondere ein Ersatz von Xxxxxxx, die nicht am Mietgegenstand selbst ent- standen sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei - einer vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters; - einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder bei einer vor- sätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Ver- treters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters; - der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie die Errei- chung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypi- schen, voraussehbaren Schadens; - Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesund- heit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertre- ters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen; - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet. Im Übrigen ist die Schadenersatzhaftung ausgeschlossen. Das gilt insbeson- dere auch bei der Haftung des Vermieters für einen Vermögensschaden des Mieters, die ein bei Abschluss des Mietvertrags vorhandener oder angelegter Sachmangel des Mietobjektes verursacht, es sei denn, (a) ihn trifft ein Ver- schulden oder (b) er beseitigt den Mangel nicht unverzüglich und dem Mieter entsteht hierdurch ein Schaden.
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen ver- traglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Wartung des Mietgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelungen von Zif- fern 4.3 und 4.4 (sofern es sich bei dem Mieter um einen Unternehmer han- delt) sowie Ziffer 5.1 (bei Unternehmern oder Verbrauchern als Mieter) ent- sprechend.
5.3 Die verschuldensunabhängige Garantiehaftung des Vermieters für an- fängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB wird ausgeschlossen – es sei denn, es handelt sich um Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 9.1 Bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit haftet der Vermieter für eigene vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzungen sowie Verschulden seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.2 Die Schadensersatzpflicht des Vermieters ist auf die Höhe des Mietpreises beschränkt, es sei denn Mieter kann nachweisen, dass ihm ein höherer Schaden bzw. eine höhere Wertminderung entstanden ist.
9.3 Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel nach § 536a Abs. 1 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen. Eine Mietminderung durch Abzug vom vereinbarten Mietzins ist unzulässig.
9.4 Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters auf die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt.
9.5 Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vermieter ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht unverzüglich angezeigt worden ist. Der Mieter hat dem Vermieter alle angeforderten Informationen und Unterlagen, die den Schaden belegen, unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Unterlässt der Mieter den Nachweis durch die Vorlage den Schaden nachweisende Unterlagen und / oder Dokumente, so entfällt die Haftung des Vermieters im gesetzlich zulässigen Rahmen auch dann, wenn er nach diesem grundsätzlich ersatzpflichtig wäre.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 1. Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden - bei grobem Verschulden des Vermieters - bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzli- chen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters beruhen - falls der Vermieter nach Produkthaftungsgesetz für Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen haftet - bei der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird, hinsichtlich des vertragstypischen, voraussehbaren Schadens. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
2. Wenn durch Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehler- hafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Miet- gegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Mieters die Regelung von Art. 3 Nr. 3 und 4 sowie Art. 4 Nr. 1 entsprechend.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. Schadensersatzansprüche können vom Mieter gegen den Vermieter ausschließlich geltend gemacht werden in folgenden Fällen: • bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter, • bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Vermieters,
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 5.1 Weitergehende Schadenersatzansprüche gegen den Vermieter, insbesondere ein Ersatz von Schäden, die nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, können vom Mieter nur geltend gemacht werden bei
5.2 Wenn durch das Verschulden des Vermieters der Mietgegenstand vom Mieter infolge unterlassener oder fehler- hafter Ausführung von vor oder nach Vertragsabschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Mietgegenstandes
Haftungsbegrenzung des Vermieters. 1. Für Schäden, die insbesondere nicht am Mietgegenstand selbst entstanden sind, haftet der Vermieter - aus welchen Rechtsgründen auch immer - nur
a. bei Vorsatz,
b. bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitender Angestellter,
c. bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
d. bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat,
e. soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Vermieter auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden und der Höhe nach auf die in dem Jahr zu zahlende Miete.
2. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere jedoch nicht abschließend auch für Schadensersatzansprüche aufgrund von Betriebsausfall, entgangenem Gewinn oder vergeblichen Aufwendungen.
Haftungsbegrenzung des Vermieters. Der Vermieter haftet für Xxxxxxx, die von ihm grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind, sowie für Schäden, die aus einer schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise erfolgen. Im letzteren Fall ist die Haftung des Vermieters begrenzt auf den Schaden, der vertragstypischerweise vorhersehbar ist. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nicht für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch den unsachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstehen.